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AS 2024 262

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Änderungen der Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Juli 2023
In Kraft getreten am 1. Juli 2024

Übersetzung

Liste der Änderungen1

Regel 26

Regel 29

  • Regel 82 quater 2

Änderungen3

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt26.1–26.2bis [Unverändert]26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer va) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt:i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist;ii) jede nach Regel 12.3 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt:i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;ii) jede nach Regel 12.3, 12.4 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.26.3bis [Unverändert]26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer ia) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen – vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Absatz e – in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a erforderlich; oderii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.b)–d) [Unverändert]e) Wird die Beschreibung einer internationalen Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der Ansprüche oder werden Teile der Beschreibung oder Teile der Ansprüche in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der übrigen Bestandteile und sind alle diese Sprachen nach Regel 12.1 Absatz a vom Anmeldeamt zugelassen, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eine Übersetzung der Beschreibung oder der Ansprüche oder von Teilen derselben einzureichen, so dass die Beschreibung und die Ansprüche in einer einzigen Sprache abgefasst sind, welche zugleich:i) eine der Sprachen ist, die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen enthalten ist, so wie sie eingereicht worden sind;ii) eine von der internationalen Recherchenbehörde, welche die internationale Recherche durchzuführen hat, zugelassene Sprache ist; undiii) die Sprache ist, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.Regel 12.3 Absätze c bis e sind entsprechend anzuwenden.26.4 und 26.5 [Unverändert]

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten29.1 Feststellung durch das AnmeldeamtErklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i bis iii), nach Regel 12.3 Absatz d, 12.4 Absatz d oder 26.3ter (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt:i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.29.2–29.4 [Unverändert]

Regel 82quater Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen82quater.1 [Unverändert]82quater.2 [Unverändert]82quater.3 Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störunga) und b) [Unverändert]c) Die Verlängerung einer Frist nach Absatz a oder b muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Absatz a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.