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AS 2024 263

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Änderungen der Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Juli 2023
In Kraft getreten am 1. Januar 2026

Übersetzung

Liste der Änderungen1

Regel 34

Regel 36

Regel 63

Änderungen

Regel 34 Mindestprüfstoff34.1 Begriffsbestimmunga) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. Im Sinne dieser Regel umfasst der Begriff «Patentschriften»:i) veröffentlichte internationale Anmeldungen;ii) veröffentlichte regionale Patente;iii) von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger im oder nach dem Jahr 1920 erteilte veröffentlichte nationale Patente;iv) von Frankreich im oder nach dem Jahr 1920 erteilte Gebrauchszertifikate;v) von der ehemaligen Sowjetunion erteilte Erfinderscheine; undvi) Anmeldungen für alle in den Ziffern ii bis v erwähnten, im oder nach dem Jahr 1920 veröffentlichten Schutzrechtsformen.b) Ungeachtet des Absatzes c setzt sich der in Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Prüfstoff («Mindestprüfstoff») zusammen aus:i) den in Absatz a näher bezeichneten «Patentschriften», die durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise durch das Internationale Büro gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit sowie gegebenenfalls gemäss Regel 36.1 Ziffer ii verfügbar gemacht worden sind; undii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Internationalen Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.c) Zusätzlich zum in Absatz b angegebenen erforderlichen Prüfstoff soll die Internationale Recherchenbehörde möglichst auch Gebrauchsmusterschriften einsehen, die sich aus den im oder nach dem Jahr 1920 von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger erteilten Gebrauchsmustern und veröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldungen zusammensetzen, vorausgesetzt, dass diese Gebrauchsmusterschriften durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit verfügbar gemacht worden sind.d) Jedes nationale Amt, das seine Patentschriften und gegebenenfalls seine Gebrauchsmusterschriften entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen verfügbar macht:i) teilt dies dem Internationalen Büro mit;ii) macht neu veröffentlichte Patentschriften und gegebenenfalls Gebrauchsmusterschriften regelmässig verfügbar; undiii) stellt dem Internationalen Büro wenigstens jährlich eine Normdatei mit detaillierten Angaben zum gegenwärtigen Umfang der verfügbaren Patentschriften und gegebenenfalls der Gebrauchsmusterschriften entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.e) Das Internationale Büro validiert die Verfügbarkeit der nach Absatz d mitgeteilten Patent- und Gebrauchsmusterschriften und veröffentlicht Einzelheiten zu den betreffenden Schriften sowie das Datum, ab welchem diese Teil des Mindestprüfstoffs werden, im Blatt. Das Internationale Büro unterhält ein Archiv mit den in Absatz d Ziffer iii genannten Normdateien, wie in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt.f) Wird eine Anmeldung mehrfach veröffentlicht, so ist jede Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, nur die erste veröffentlichte Fassung in ihren Prüfstoff aufzunehmen, wenn keine der später veröffentlichten Fassungen zusätzliche Angaben enthält.g) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen und Patente, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen und Patente.

Regel 36 Mindestanforderungen an die Internationalen Recherchenbehörden36.1 Aufzählung der MindestanforderungenDie Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende:i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff für Recherchenzwecke entsprechend den Verwaltungsvorschriften besitzen oder den Zugang dazu aufrechterhalten;iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen;v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

Regel 63 Mindestanforderungen an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden63.1 Aufzählung der MindestanforderungenDie Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende:i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

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