AS 2024 276
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 7. Juni 20231 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 und 43 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
3. Juni 2024 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama |