AS 2024 29
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 6
6 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d und 3
2 Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:
d. Betrifft nur den italienischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1
Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
1 Die Verwendung der folgenden Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist:
a. Arbeitsmotorwagen bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind;
b. Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
Art. 38 Abs. 1 Bst. a
1 Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen:
a. Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
22. Dezember 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |