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AS 2024 298

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 24. November 20221 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 sowie Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG)
und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733 (LFV),
in Ausführung der Verordnung (EU) 2018/11394, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20125, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/9456, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/9477 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6648,

Gliederungstitel nach Art. 293a. Abschnitt: U-Space-Lufträume

Art. 29a Ausweisung von U-Space-LufträumenU-Space-Lufträume im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 können vom BAZL durch ein Verfahren zur Änderung der Luftraumstruktur ausgewiesen werden.

Art. 29b Bedingungen für die Aufnahme des BetriebsDas BAZL erlaubt dem zugelassenen Anbieter von U-Space-Diensten die Aufnahme des Betriebs, wenn er:a. die Leistungsniveaus für jeden spezifischen U-Space-Luftraum, in dem er tätig ist, erreicht;b. die Fähigkeit hat, einschlägige Daten und Informationen mit anderen Anbietern von U-Space-Diensten auszutauschen.

Art. 29c Datenaustausch und Interoperabilität der SystemeJeder Anbieter von U-Space-Diensten ist verpflichtet, zum Datenaustausch und zur Interoperabilität der Systeme beizutragen.

Art. 29d Vereinbarung zwischen Anbietern von U-Space-Diensten1 Sind mehrere Anbieter von U-Space-Diensten im selben U-Space-Luftraum tätig, so vereinbaren sie gemeinsam die Einzelheiten der zu erbringenden U-Space-Dienste im Rahmen der nationalen Vorschriften und jener der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.2 Das BAZL wird zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Anbieter von U-Space-Diensten nicht innerhalb von drei Monaten einigen, so berät sie das BAZL nach einer Anhörung.

Art. 29e Gemeinsame Informationsdienste1 Das BAZL stellt im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 aufgeführten Daten jedes U‑Space-Luftraums zur Verfügung.2 Die Skyguide stellt die Betriebsdaten sowie die Daten zu den dynamischen Beschränkungen des U-Space-Luftraums zur Verfügung und erbringt die in Punkt ATS.OR.127 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/3739 aufgeführten Dienste im Zusammenhang mit dem U-Space-Luftraum.

Art. 34 Abs. 2 und 32 Die Kantone übermitteln dem BAZL die Daten zu diesen Vorschriften in dem in Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Format.3 Das BAZL veröffentlicht die Daten.

Art. 35 Abs. 44 Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

Art. 36 Zuständige BehördeDas BAZL ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben gemäss:a. Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;b. Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.

Art. 37 Abs. 1 Bst. d1 Das BAZL kann qualifizierten Stellen gemäss Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 insbesondere folgende Aufgaben übertragen:d. Organisieren und Anbieten von Schulungen und Prüfungen zur Erlangung des Zeugnisses über die Kompetenz von Fernpilotinnen und Fernpiloten gemäss Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie des Zeugnisses über die Theoriekenntnisse und zum Erhalt der Akkreditierung über den Abschluss der praktischen Prüfung gemäss Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Art. 38 Abs. 2bis2bis Die qualifizierte Stelle, die im Bereich der Ausbildung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d tätig sein will, muss zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Dokumenten ein Ausbildungsprogramm einreichen.

Art. 39 1 Das BAZL akkreditiert qualifizierte Stellen für das Beurteilen von Betriebsgenehmigungen anhand der folgenden Kriterien:a. Die qualifizierte Stelle muss die nötigen Kompetenzen im Beurteilen der Anträge für eine Betriebsgenehmigung haben und über das entsprechend ausgebildete Personal für die korrekte Erfüllung der Aufgaben verfügen.b. Die qualifizierte Stelle, deren Leiterin oder Leiter und das zuständige Personal müssen eine unabhängige Bewertung im Sinne der Ziffer 1 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2018/1139 der Anträge gewährleisten und die Anträge mit der grösstmöglichen Sorgfalt prüfen.c. Die qualifizierte Stelle verfügt über einen Prozess, mit dessen Hilfe die Entwicklungen hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen von Anträgen nach der SORA-Methodologie10 auf internationaler Ebene verfolgt werden können.d. Die qualifizierte Stelle verfügt über eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung eventueller Schadensfälle.2 Es akkreditiert qualifizierte Stellen für das Durchführen von Ausbildungen anhand der folgenden Kriterien:a. Die qualifizierte Stelle muss über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, um Schulungen für Fernpilotinnen und Fernpiloten für die betreffende Form der Ausbildung anbieten zu können.b. Das Ausbildungsprogramm entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Art. 40 Bst. gDie qualifizierte Stelle muss je nach Aufgabengebiet:g. Zertifikate und Akkreditierungen ausstellen, wenn sie Schulungen anbietet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

14. Juni 2024

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti