AS 2024 334
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Art. 14Aufgehoben
II
1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Überschrift «V. Andere Dienstleistungen», Ziff. 2424. Anpassung der Namensschreibweise nach Artikel 99f ZStV, wenn das entsprechende Gesuch unabhängig von einem im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignis gestellt wird:– wenn das Gesuch für eine Einzelperson gestellt wird75– wenn zwei Personen, die miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, gleichzeitig ein Gesuch stellen100– wenn ein Elternteil oder beide Eltern für sich und seine oder ihre Kinder gleichzeitig ein Gesuch stellt oder stellen100 In der Gebühr inbegriffen ist eine Bestätigung des Zivilstandsamts, dass die Anpassung der Namensschreibweise im Personenstandsregister beurkundet worden ist.2 Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Überschrift «IV. Andere Dienstleistungen», Ziff. 1010. Weiterleitung von Gesuchen an das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz sowie Einkassieren der Gebühren30
III
Diese Verordnung tritt am 11. November 2024 in Kraft.
26. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |