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AS 2024 353

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (MAV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Juni 20231 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 36 Übergangsbestimmungen1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig ist.2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von:a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung;b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung;b. vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

26. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi