AS 2024 42
AS 2024 42 (DZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 109a
Aufgehoben
Art. 115g Abs. 4 und 5
4 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.
5 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.
II
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
24. Januar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |