Lexipedia

AS 2024 425

Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 14 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19b Absätze 2 und 3, 20 Absätze 2 und 4, 22 Absatz 2, 24 Absatz 4, 32 und 57 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20141 (KVAG),

Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Werbekosten1 und 3 Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 353a. Kapitel: Versicherungsvermittlertätigkeit

Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern1 Schliessen Versicherer eine Vereinbarung nach Artikel 19b Absatz 1 KVAG ab, so stellen sie diese der Aufsichtsbehörde zu und veröffentlichen sie.2 Sie melden der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.

Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen VersicherernDie im Anhang 2 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20242 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherer allgemeinverbindlich.

Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche RegelungenNach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h oder 4 KVAG wird bestraft, wer gegen Regelungen nach Artikel 35b verstösst.

Art. 52 Abs. 1Betrifft nur den französischen Text.

Art. 54 Abs. 1 Bst. bBetrifft nur den französischen Text.

Art. 73a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024Für Beitrittsformulare, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherer eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR3 an den Versicherer gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden.

AnhangDiese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

2. Aufsichtsverordnung vom 9. November 20054

Art. 1h Abs. 22 Absatz 1 gilt nicht für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.

Gliederungstitel nach Art. 190c 6.Kapitel:
Versicherungsvermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen1 Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu und veröffentlichen sie.2 Sie melden der FINMA jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.

Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen VersicherungsunternehmenDie in Anhang 7 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20245 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind, allgemeinverbindlich.

Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche RegelungenNach Artikel 86 Absatz 1bis oder 2 VAG wird bestraft, wer gegen Regelungen nach Artikel 190e verstösst.

Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024Für Anträge auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherungsunternehmen eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR6 an das Versicherungsunternehmen gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden.

AnhangDiese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

14. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Ziff. I/1)

(Art. 35b)

Allgemeinverbindliche Regelungen der Branchenvereinbarung

Folgende Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20247 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind allgemeinverbindlich:

1. Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei einem Versicherer versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind (Art. 19b Abs. 1 Bst. c KVAG)

Ziff. 6 Punkt 4:[Die Versicherer verpflichten sich,] «auf telefonische Kaltakquise durch eigene Mitarbeitende oder externe Partner zu verzichten. Dabei werden unter Kaltakquise Erstansprachen potentieller Kunden verstanden, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht bzw. die länger als 36 Monate keine Kunden mehr sind, die vom Opting-out Gebrauch gemacht haben oder bei denen der Kontakt nicht auf eine Empfehlung einer dem potentiellen Kunden bekannten Drittperson entstanden ist.»

2. Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittler (Art. 19b Abs. 1 Bst. e KVAG)

Ziff. 5.4:«5.4 Entschädigung5.4.1 Die Entschädigung im Sinne der Branchenvereinbarung ist definiert als alle abschlussbezogenen geldwerten Leistungen an Vermittler für Versicherungsvermittlung.5.4.2 Als abschlussbezogene geldwerte Leistungen gelten insbesondere:5.4.2.1 Nettoprovisionen (inkl. Provisionsstorni);5.4.2.2 Courtagen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile, die sich auf den Abschluss beziehen, auch wenn sie zeitlich verzögert ausbezahlt werden und/oder periodisch entrichtet werden;5.4.2.3 Kosten für eingekaufte Leads (Kontaktadressen, Termine); ausgenommen davon sind von Versicherungsunternehmen (inkl. deren Tochtergesellschaften) selbst generierte Leads zur Verwendung im eigenen Vertrieb (gebundene Versicherungsvermittler);5.4.2.4 Fixlohnkosten (abschlussrelevanter Anteil inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern);5.4.2.5 Abschlusserfolgsabhängige Kosten wie Boni sowie jegliche Form von Entschädigungen aus Zusatzvereinbarungen.5.4.3 Variable Entschädigungen sind abschlussbezogene geldwerte Leistungen gemäss Ziff. 5.4.2 ohne Fixlohnkosten (5.4.2.4).5.4.4 Abschlussbezogene geldwerte Leistungen an Vermittler im Zusammenhang mit deren Betreuung (z. B. Einladung zu Events, Mittagessen und Weihnachtsgeschenke in sozial üblichem Rahmen) sind im Rahmen der Compliance-Regelung eines jeden Versicherers erlaubt und intern zu regeln. Diese sind nicht Bestandteil der Entschädigung.»

Ziff. 8.2 erster Absatz:«8.2 BeratungsprotokolleDie Versicherer verpflichten sich, von den Vermittlern eingereichte Versicherungsanträge nur dann zu entschädigen, wenn diese von einem Beratungsprotokoll begleitet sind, welches den definierten Mindeststandards entspricht.»

Ziff. 9.1.1:«KVGFür die maximale variable Entschädigung von Produkten im obligatorischen Krankenpflegeversicherungsbereich (KVG) gilt die Obergrenze von CHF 70.00 pro versicherte Person.»

Ziff. 9.2:«9.2 Rückforderung der Entschädigung (Storno)Für die Rückforderung der Entschädigung betreffend sämtliche Produkte gelten folgende Bedingungen unabhängig vom Start der Versicherung (per 1.1. oder unterjährig):a) Bei einer Vertragsdauer zwischen null bis und mit 365 Tagen muss die Entschädigung vom Vermittler zu 100 % zurückerstattet werden.b) Bei einer Vertragsdauer zwischen 366 und 730 Tagen bezahlt der Vermittler mindestens 50 % der erhaltenen Entschädigung zurück.c) Ab dem 731. Tag entscheidet jeder Versicherer über die Höhe individuell.Schaltjahre sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Todesfall einer versicherten Person innerhalb der Fristen mit Rückerstattung kann der Versicherer auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.»

3. Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen (Art. 19b Abs. 1 Bst. f KVAG)

Ziff. 8.2 zweiter Absatz Punkte 1–3 und 5:«Das Beratungsprotokoll umfasst mindestens:– Datum der Beratung;– Namen des oder der Kunden und Beratungsperson(en);– Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Antrag geführt hat, nicht aufgrund einer telefonischen Kaltakquise zustande gekommen ist;– […]– Zustimmung des Kunden oder der Kundin sowie der Beratungsperson/en bzw. des verantwortlichen digitalen Betreibers entweder mittels Originalunterschrift oder durch Bestätigung in digitaler Form.»

(Ziff. I/2)

(Art. 190e)

Allgemeinverbindliche Regelungen der Branchenvereinbarung

Folgende Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20248 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind allgemeinverbindlich:

1. Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei einem Versicherungsunternehmen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind (Art. 31a Abs. 1 Bst. c VAG)

Ziff. 6 Punkt 4:[Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich,] «auf telefonische Kaltakquise durch eigene Mitarbeitende oder externe Partner zu verzichten. Dabei werden unter Kaltakquise Erstansprachen potentieller Kunden verstanden, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht bzw. die länger als 36 Monate keine Kunden mehr sind, die vom Opting-out Gebrauch gemacht haben oder bei denen der Kontakt nicht auf eine Empfehlung einer dem potentiellen Kunden bekannten Drittperson entstanden ist.»

2. Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittler (Art. 31a Abs. 1 Bst. e VAG)

Ziff. 5.4:«5.4 Entschädigung5.4.1 Die Entschädigung im Sinne der Branchenvereinbarung ist definiert als alle abschlussbezogenen geldwerten Leistungen an Vermittler für Versicherungsvermittlung.5.4.2 Als abschlussbezogene geldwerte Leistungen gelten insbesondere:5.4.2.1 Nettoprovisionen (inkl. Provisionsstorni);5.4.2.2 Courtagen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile, die sich auf den Abschluss beziehen, auch wenn sie zeitlich verzögert ausbezahlt werden und/oder periodisch entrichtet werden;5.4.2.3 Kosten für eingekaufte Leads (Kontaktadressen, Termine); ausgenommen davon sind von Versicherungsunternehmen (inkl. deren Tochtergesellschaften) selbst generierte Leads zur Verwendung im eigenen Vertrieb (gebundene Versicherungsvermittler);5.4.2.4 Fixlohnkosten (abschlussrelevanter Anteil inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern);5.4.2.5 Abschlusserfolgsabhängige Kosten wie Boni sowie jegliche Form von Entschädigungen aus Zusatzvereinbarungen.5.4.3 Variable Entschädigungen sind abschlussbezogene geldwerte Leistungen gemäss Ziff. 5.4.2 ohne Fixlohnkosten (5.4.2.4).5.4.4 Abschlussbezogene geldwerte Leistungen an Vermittler im Zusammenhang mit deren Betreuung (z. B. Einladung zu Events, Mittagessen und Weihnachtsgeschenke in sozial üblichem Rahmen) sind im Rahmen der Compliance-Regelung eines jeden Versicherers erlaubt und intern zu regeln. Diese sind nicht Bestandteil der Entschädigung.»

Ziff. 8.2 erster Absatz:«8.2 BeratungsprotokolleDie Versicherer verpflichten sich, von den Vermittlern eingereichte Versicherungsanträge nur dann zu entschädigen, wenn diese von einem Beratungsprotokoll begleitet sind, welches den definierten Mindeststandards entspricht.»

Ziff. 9.1.2:«VVGFür die maximale Entschädigung von Produkten im Krankenzusatzversicherungsbereich (VVG) gilt eine Obergrenze von 16 Nettomonatsprämien (fakturierte Prämie) pro Abschluss.»

Ziff. 9.2:«9.2 Rückforderung der Entschädigung (Storno)Für die Rückforderung der Entschädigung betreffend sämtliche Produkte gelten folgende Bedingungen unabhängig vom Start der Versicherung (per 1.1. oder unterjährig):a) Bei einer Vertragsdauer zwischen null bis und mit 365 Tagen muss die Entschädigung vom Vermittler zu 100 % zurückerstattet werden.b) Bei einer Vertragsdauer zwischen 366 und 730 Tagen bezahlt der Vermittler mindestens 50 % der erhaltenen Entschädigung zurück.c) Ab dem 731. Tag entscheidet jeder Versicherer über die Höhe individuell.Schaltjahre sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Todesfall einer versicherten Person innerhalb der Fristen mit Rückerstattung kann der Versicherer auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.»

3. Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen (Art. 31a Abs. 1 Bst. f VAG)

Ziff. 8.2 zweiter Absatz:Das Beratungsprotokoll umfasst mindestens:– Datum der Beratung;– Namen des oder der Kunden und Beratungsperson(en);– Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Antrag geführt hat, nicht aufgrund einer telefonischen Kaltakquise zustande gekommen ist;– Bestätigung der Informationen gemäss Art. 45 VAG;– Zustimmung des Kunden oder der Kundin sowie der Beratungsperson/en bzw. des verantwortlichen digitalen Betreibers entweder mittels Originalunterschrift oder durch Bestätigung in digitaler Form.»