AS 2024 442
Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Flugzulagenverordnung VBS vom 15. Februar 20191 wird wie folgt geändert:
Art. 1 EinleitungssatzDiese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Angestellte im VBS, mit Ausnahme von höheren Stabsoffizieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPV):
Art. 2 Abs. 2 und 32 Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen nach Anhang 1, die in den Lohnklassen 30 und 31 eingereiht sind, wird um 10 Prozent gekürzt.3 Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen, die eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.
Art. 10b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. August 2024Die folgenden Angestellten erhalten während längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. August 2024 eine Zulage nach Artikel 2 Absatz 1:a. höhere Stabsoffiziere, denen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet wurde, bis zur Versetzung auf eine Funktion oder ein Kommando nach Artikel 26 Absatz 5 BPV;b. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung die Zuweisung einer Funktion im Grad eines höheren Stabsoffiziers schriftlich mitgeteilt wurde;c. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Funktion im Grad eines höheren Stabsoffiziers ausgeübt haben und deren Beförderung erst nach Inkrafttreten dieser Änderung vollzogen wird.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
16. August 2024 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd |