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AS 2024 448

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Papiertechnologin/Papiertechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 17. August 20111 über die berufliche Grundbildung Papiertechnologin/Papiertechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst b–d2 Sie richtet sich nach:b. der Ersten Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 19. Oktober 20102 zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin; c. der Zweiten Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. Juli 20193 zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin; d. dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz vom 25. März 20104 für den Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin.

Art. 4 Abs. 11 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach den Verordnungen und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 3 Absatz 2.

Art. 5 Abs. 4 und 54 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 15 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan6 aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 11In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Verordnungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c erreicht worden sind.

Art. 12 Abs. 22 Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach den Verordnungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a–c.

Gliederungstitel vor Art. 158.Abschnitt:
Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Papiertechnologin und Papiertechnologe EFZ

Art. 151 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Papiertechnologin und Papiertechnologe EFZ setzt sich zusammen aus:a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Schweizerische Papier-, Karton- und Folienhersteller;b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen gemäss Gesamtarbeitsvertrag;c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschule;d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.3 Die Kommission konstituiert sich selbst.4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan7 mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

6. August 2024

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin

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