AS 2024 564
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. fIn dieser Verordnung bedeuten:f. Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
Art. 9 Abs. 6ter–6sexies6ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.6quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.6quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind.6sexies Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 5bis bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist.
Art. 10a Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgasprojekten1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgasprojekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Art. 11a Abs. 3, 5 Bst. c–g und 73 Die Verbote nach den Absätzen 1–2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die: a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation erforderlich sind;b. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwecken oder nichtmilitärischen Endempfänger dienen.5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:c. Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;d. Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich am 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;e. Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;f. Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;g. Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.7 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 12d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen1 Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch die Schweiz sind verboten.2 Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten. 3 Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besatzung sind verboten. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.5 Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten.6 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten.7 Die Verbote nach den Absätzen 1–6 gelten nicht für:a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. humanitäre Aktivitäten;d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;e. die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
Art. 12e Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten.3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Lieferung von Flüssig-erdgas nach Absatz 1 vom Festland der Europäischen Union an ihre Gebiete in äusserster Randlage.
Art. 12f Weiterverladung von Flüssigerdgas1 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;d. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist.
Art. 14c Abs. 6 6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:a. sofern dies erforderlich ist für:1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederaufbereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit,3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; b. für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden.
Art. 14ebis Kulturgüter aus der Ukraine1 Der Kauf, die Einfuhr, der Transport, die Durchfuhr, der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe der Ukraine gehören, oder anderen Gütern von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind verboten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass diese Kulturgüter gestohlen worden, gegen den Willen ihrer rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer abhandengekommen oder unter Verstoss gegen ukrainisches Recht oder gegen Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden. 2 Ein begründeter Verdacht nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen ukrainischen Sammlungen oder ukrainischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten.4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die: a. nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden; oderb. auf sichere Weise an ihre rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.
Art. 14f Sachüberschrift sowie Abs. 1bis und 3 Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern1bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:a. die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93;b. öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.3 Die Exporteure müssen dem SECO melden:a. von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 1bis Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;b. Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1: unverzüglich.
Art. 14g Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen1 Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweitigen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten.2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.3 Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Art. 15 Abs. 2bis2bis Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen aus der Russischen Föderation in die Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 8 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.
Art. 16 Abs. 1ter1ter Personen und Institutionen, die Gelder nach Artikel 15 Absatz 2bis entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies dem SECO quartalsweise melden.
Art. 24b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 15a zu tätigen.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:a. für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen;b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;c. um Schadenersatz nach Artikel 30f zu erhalten.
Art. 24c Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen1 Es ist verboten, mit folgenden Personen und Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen:a. Personen und Einrichtungen nach Anhang 15b; b. Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen und Einrichtungen nach Buchstabe a handeln.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: a. für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;c. für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen.
Art. 27a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr1 Es ist verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.2 Die Beteiligung an Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a ist verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.4 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:a. für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation und für den Transport durch die Russische Föderation solcher Güter in und durch die Schweiz, in und durch einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;b. für den Kauf und die Einfuhr von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation und für den Transport solchen Erdöls durch die Russische Föderation;c. für den Kauf und die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, und für den Transport solcher Erzeugnisse in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; d. für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;e. für Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;f. für Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference.5 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für:a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;c. Transaktionen, die erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder für Evakuierungen;d. Transaktionen, die erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene juristische Personen oder Organisationen; e. Transaktionen, die von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a abhängig sind;f. Transaktionen, die erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags.
Art. 28b Abs. 1 Bst. a und c sowie 2 Bst. b1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
Art. 28c Abs. 1 und 2 Bst. i–k1 Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten: a. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:i. die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation; j. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;k. Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 28e Abs. 2 Einleitungssatz, 2bis Bst. b und 3 Einleitungssatz2 Die Verbote nach den Absätzen 1–1quinquies gelten nicht für:2bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1quinquies bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung1 Politischen Parteien oder Bündnissen, Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:a. der Regierung der Russischen Föderation;b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden;c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Prozent kontrolliert werden;d. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:a. die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung; b. die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.
Art. 29a Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. f sowie 51 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:c. Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen.2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:f. Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Schweiz im Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt werden.5 Betreiber von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in der Schweiz oder vor dem Überflug über die Schweiz alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich: a. Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat; b. eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.
Art. 30 Bst. cEs ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20142 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20143 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, abis oder b handeln.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts
Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter ForderungenDas SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.
Gliederungstitel nach Art. 30e4d. Abschnitt:
Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen
Art. 30f1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 entstanden sind, die bei Gerichten in Drittstaaten im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20144 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20145 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.2 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 19906 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.3 Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen.
Art. 31 Abs. 1bis und 1ter1bis Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug von Artikel 14ebis.1ter Bisheriger Abs. 1bis
Art. 35 Abs. 10, 29, 30 Bst. a und 31–3510 Artikel 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:a. Güter nach Anhang 23 Ziffer 2, sofern das Geschäft vor dem 1. Februar 2024 vereinbart wurde und bis zum 1. Juni 2024 erfüllt ist;b. Güter nach Anhang 23 Ziffer 3, sofern das Geschäft vor dem 17. Oktober 2024 vereinbart wurde und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt ist;c. Güter der Zolltarifnummer 2602, sofern das Geschäft vor dem 17. Oktober 2024 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2024 erfüllt ist;d. Güter der Zolltarifnummern 8481 80 und 8708 99, sofern das Geschäft vor dem 17. Oktober 2024 vereinbart wurde und bis zum 14. Januar 2025 erfüllt ist.29 Artikel 14f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.30 Artikel 14c ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:a. Güter der Zolltarifnummern 2804 29 und 2845 40, sofern das Geschäft vor dem 17. Oktober 2024 vereinbart wurde und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt ist;31 Artikel 14g Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt ist oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.32 Artikel 10a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.33 Artikel 12f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.34 Artikel 12e Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.35 Artikel 27a Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 24. März 2024 mit Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a vertraglich vereinbart wurden und bis zum 19. Januar 2025 erfüllt sind.
II
1 Die Anhänge 1, 2 und 237 werden geändert.
2 Die Anhänge 20, 29 und 31 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 14a, 15a, 15b und 33 gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 17. Oktober 2024 in Kraft.8
2 Artikel 14g tritt am 26. Dezember 2024 in Kraft.
3 Artikel 27a tritt am 25. Juni 2025 in Kraft.
16. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 27a Abs. 2, 3 und 5 Bst. e)
Banken, Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.
(Art. 24b Abs. 1)
Kläger russischer Schiedsverfahren, die Transaktionsverboten unterliegen
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.
(Art. 24c Abs. 1 Bst. a)
Personen und Einrichtungen, die dem Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen unterliegen
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.
(Art. 14c Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | |
1604 31 00 | Kaviar | |
1604 32 00 | Kaviarersatz | |
2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: | |
2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets | |
2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | |
2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt | |
2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle | |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett | |
2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert | |
2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | |
2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | |
2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere | |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren | |
2711 12 | Propan, verflüssigt | |
2711 13 | Butane, verflüssigt | |
2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt | |
2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere | |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien | |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | |
2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | |
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | |
ex | 2804 29 | Helium |
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente | |
2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid | |
ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30 |
2834 | Nitrite; Nitrate | |
ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat | |
2845 40 | Helium-3 | |
ex | 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10 |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe | |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | |
2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2907 | Phenole; Phenolalkohole | |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion | |
2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen | |
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | |
3104 20 | Kaliumchlorid | |
3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | |
3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend | |
ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle | |
3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | |
3305 | Zubereitungen für die Haarpflege | |
3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht | |
3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | |
3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen | |
3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 | |
3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse | |
3801 | Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen | |
3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten | |
3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 | |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent | |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen | |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen | |
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen | |
3908 | Polyamide in Primärformen | |
3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen | |
3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen | |
3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen | |
3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen | |
3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 | |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. | |
4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk | |
4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 | |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen | |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 | |
44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen | |
4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt | |
4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen | |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) | |
4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen | |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 | |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben | |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten | |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 | |
4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex | |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | |
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | |
6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder | |
6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 | |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) | |
6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert | |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert | |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen | |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden | |
6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik | |
7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet | |
7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) | |
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | |
7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe): | |
7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen | |
7202 | Ferrolegierungen | |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen | |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl | |
7408 | Draht aus Kupfer | |
7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium | |
7605 | Draht aus Aluminium | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | |
7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | |
7608 | Rohre aus Aluminium | |
7801 | Blei in Rohform | |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | |
8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) | |
8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen | |
8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen | |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | |
8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt | |
ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | |
8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) | |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter | |
8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon | |
8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) | |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen | |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure | |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen | |
8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren | |
8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt | |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen | |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür | |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art | |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge | |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand | |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile | |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | |
8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen | |
8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | |
8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt | |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen | |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter | |
8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 | |
8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 | |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | |
8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) | |
8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V | |
8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel | |
8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | |
8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar | |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen | |
8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen | |
8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8606 | Schienengebundene Güterwagen | |
8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) | |
8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen | |
8704 | Automobile zum Befördern von Waren | |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | |
8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge | |
8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren | |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus | |
8904 | Schlepper und Schubschiffe | |
8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen | |
9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas | |
9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 | |
9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 | |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome | |
9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen | |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren | |
9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon | |
9403 | Andere Möbel und Teile davon | |
9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen | |
9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile | |
9406 | Vorgefertigte Gebäude |
(Art. 12b Abs. 4 Bst. c)
Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten
Gegenstand | Bestimmungsort (Drittstaat) | Geltungsdauer |
|---|---|---|
Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2 | Japan | 5. Dezember 2022 bis 28. Juni 2025 |
(Art. 14f Abs. 1 sowie Art. 14g Abs. 1)
Güter mit hoher Priorität9
(Art. 12d Abs. 1–6)