AS 2024 566
Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Dezember 20071 über die Seeschifffahrtsgebühren wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19532,
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «SSG» ersetzt durch «des Seeschifffahrtsgesetzes».
Art. 7 Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe1 Die Schweizerischen Seeschiffe zahlen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einmal jährlich eine Flaggenpauschalgebühr, die sämtliche ordentlichen Leistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes für Schweizerische Seeschiffe vergütet.2 Die jährliche Pauschalgebühr wird zum ersten Mal bei der Registrierung pro rata temporis und anschliessend zu Beginn jedes Kalenderjahres erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem Alter der Seeschiffe. Für die Bestimmung des Alters ist das Datum der Kiellegung massgebend. Die jährliche Pauschalgebühr beträgt:a. für Seeschiffe, ausschliesslich der Passagierschiffe:1. mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 10 000 Franken,2. ab dem fünften Altersjahr: 12 000 Franken;b. für Passagierschiffe:1. mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 13 000 Franken,2. ab dem fünften Altersjahr: 15 000 Franken.3 Wird ein Seeschiff in einer Dreijahresperiode mehr als einmal festgehalten, so erhöht sich die Jahrespauschalgebühr aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsaufwands in den nachfolgenden zwei Jahren um 2000 Franken. 4 Weiterer ausserordentlicher Arbeitsaufwand namentlich bei Festhaltungen, die eine ausserordentliche Inspektion durch den Flaggenstaat nach sich ziehen, und bei Fällen von Piraterie oder Havarie wird nach Artikel 4 Absatz 2 verrechnet. 5 Bei einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, die ein Seeschiff für einen Zweck nach Artikel 35 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes einträgt, können die Jahrespauschalgebühren auf Gesuch hin herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 8 Gebührenansätze für andere DienstleistungenAusstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 Seeschifffahrtsgesetz): 1. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 150 2. Ersatz 50
Art. 8a Ziff. 3, 6 und 8 3. Ausstellung eines Flaggenscheins für 5 Jahre 750 6. Ausstellung einer Flaggenbestätigung für 5 Jahre 500 8. Änderung oder Duplikat eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung 100
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
9. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |