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AS 2024 586

Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Quellensteuerverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1 Der bisherige Arbeitgeber muss der in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmerin oder dem in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren oder dessen Verlangen eine Bescheinigung nach Artikel 127 Absatz 3 DBG ausstellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:a. Name, Vorname und Adresse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Austritts;b. Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht während der Anstellung im Kalenderjahr;c. durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in Prozent im Zeitraum nach Buchstabe b;d. Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b;e. Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze in Drittstaaten im Zeitraum nach Buchstabe b;f. Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b, ohne Berücksichtigung der temporären Einsätze nach den Buchstaben d und e;g. Anzahl Übernachtungen in der Schweiz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Vereinbarung vom 11. April 19832 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern unterliegen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

16. Oktober 2024

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter