AS 2024 636
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b2 Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:b. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Art. 4abis Abs. 22 Die Anforderungen an die Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung sind in Anhang 6 festgelegt.
Art. 4ater Abs. 1 Bst. d1 Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:d. synthetische Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;
Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel1 Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.2 Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden.
Art. 8 Abs. 22 Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Mittelwände aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht.
Art. 13 Abs. 1 Bst. b1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, wie die regelmässige Verjüngung der Völker, die systematische Inspektion der Bienenstöcke, insbesondere der Brut, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, die regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei nach Anhang 8 zugelassenen Stoffen, die regelmässige Wabenbauerneuerung und ausreichende Vorräte an Pollen und Honig in den Bienenstöcken.
Art. 16 Abs. 77 Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die Stoffe nach Anhang 8 zulässig.
Gliederungstitel nach Art. 162a. Abschnitt: Bestimmungen für die Aquakultur
Art. 16a1 Für die Umstellung von Algenzuchten und Aquakulturanlagen, für die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden, für die Sammlung von Wildalgen, für die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und die Haltungspraktiken sowie für die Kontrollverfahren müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b eingehalten werden.2 Zudem gilt Folgendes:a. Bei der Produktion von Salmoniden dürfen maximal 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs bezogen auf die Trockensubstanz aus nicht biologischem Hämoglobinpulver bestehen. b. In Aussen-Aquakulturanlagen dürfen bis zu 90 Prozent des Wassers im Kreislauf geführt werden.
Gliederungstitel nach Art. 16a2b. Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren
Art. 16abisBisheriger Art. 16a
Art. 16h Bst. gJede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:g. die gewichtsmässig verfügbare Menge für Saatgut und die zahlenmässig verfügbare Menge für vegetatives Vermehrungsmaterial.
Art. 16iAufgehoben
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 20122 Abs. 8
8 Die Frist nach Absatz 7 wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 20223 Abs. 3
3 Die Fristen nach Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 20234 Abs. 3
3 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
II
1 Die Anhänge 1–3, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 3b und 6 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024
Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände an verarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und Algen, die nach bisherigem Recht hergestellt wurden, dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
6. November 2024 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
(Art. 1 und 16 Abs. 5)
Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Ziff. 1
1. Pflanzliche und tierische Substanzen
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, |
|---|---|
Folgenden Eintrag in alphabetischer Reihenfolge einfügen: | |
Wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine Lupinus albus |
Ziff. 3
3. Weitere Substanzen und Massnahmen
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, |
|---|---|
Folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge einfügen: | |
Magnesiumhydrogenmetasilicat | |
Silicatmineral | |
Der Eintrag «Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle» erhält die folgende neue Fassung: | |
Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle | Abgesehen von Hydroxypropylstärke keine chemisch-synthetischen Stoffe zulässig, |
(Art. 2)
Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Ziff. 2.2 Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung,
Verwendungsvorschriften 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Der Eintrag «Kompost oder Gärgut aus Haushaltsabfällen» erhält folgende neue Fassung: Kompost oder Gärgut aus Bioabfällen Mittels Kompostierung oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**
(Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A
Teil A Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Code | Bezeichnung | Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln | |
|---|---|---|---|
pflanzlichen Ursprungs | tierischen Ursprungs | ||
Einfügen nach dem Eintrag «E220 Schwefeldioxid»: | |||
E 223 | Natriummetabisulfit | nicht zulässig | nur für Krebstiere zulässig |
Die Einträge «E300 Ascorbinsäure», «E322* Lecithin (E322*)» und «E325 Natriumlactat» erhalten die folgenden neuen Fassungen: | |||
E 300 | Ascorbinsäure | zulässig | nur für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen zulässig |
E 322* | Lecithin | zulässig nur aus biologischer Produktion | zulässig nur aus biologischer Produktion |
E 325 | Natriumlactat | zulässig | nur für Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse zulässig |
Einfügen nach dem Eintrag «E336 Kaliumtartrat»: | |||
E 337 | Natrium-Kaliumtartrat | zulässig | nicht zulässig |
Der Eintrag «E440(i)* Pektin» erhält die folgende neue Fassung: | |||
E 440(i)* | Pektin | zulässig | nur für Erzeugnisse auf Milchbasis zulässig |
Einfügen nach dem Eintrag «E440(i)* Pektin»: | |||
E 460 | Cellulose | nicht zulässig | nur für Gelatine zulässig |
Teil B Ziff. 1
Teil B Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung | Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln | |
|---|---|---|
pflanzlichen Ursprungs | tierischen Ursprungs | |
Der Eintrag «Bentonit» erhält die folgende neue Fassung: | ||
Bentonit | zulässig | nur als Verdickungsmittel für Met zulässig |
Teil C
Teil C Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Zutat | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|
Der Eintrag «Algen» wird gestrichen. |
(Art. 3c und 16a)
Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft
1. Massgebend ist die folgende Fassung der Verordnung (EU) 2018/848:
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.
2. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, ist die folgende Fassung massgebend:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143, ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1.
3. Anstelle der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, gelten die folgenden Verordnungen:
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 | Delegierte Verordnung (EU) 2019/9345 |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 | Verordnung (EU) Nr. 1308/20136 |
(Art. 4a Abs. 1)
Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung
Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 4abis Abs. 1)
Ziff. 2 Ziff. 4
2 Fütterung
Für Schweine über 35 kg darf in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2030 nicht biologisches Kartoffelprotein eingesetzt werden, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil des nicht biologischen Kartoffelproteins darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.
(Art. 4abis Abs. 2)
Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung
Tiere | Gesamtfläche |
|---|---|
Nicht säugende Zuchtsauen | 2,8 |
Zuchteber | 10 |
Remonten und Mastschweine über 60 kg | 1,65 |
Remonten und Mastschweine unter 60 kg | 1,10 |
Abgesetzte Ferkel | 0,80 |
Die Anforderungen an die minimalen Auslaufflächen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV7 sind einzuhalten.
(Art. 4b Abs. 1 Bst. b)
Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Teil A Ziff. 1
Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte
1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs
Nummer | Bezeichnung | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
Einfügen nach dem Eintrag «11.3.16 Calcium-Natrium-Phosphat»: | ||
11.3.17 | Monoammoniumphosphat (Ammoniumhygrogenorthophosphat) | Nur für Aquakulturen |
11.3.19 | Pentanatriumtriphosphat | Nur für Heimtiere |
11.3.27 | Dinatriumdhydrogendiphosphat | Nur für Heimtiere |
Teil B 1. Kategorie Funktionsgruppe c, 2. Kategorie Funktionsgruppe b sowie
3. Kategorie Funktionsgruppen a und c
Teil B Futtermittelzusatzstoffe
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel
Kennnummer | Bezeichnung | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
Einfügen nach dem Eintrag «E 412 Guarkernmehl»: | ||
1c322 | Lecithine | nur aus biologischen Rohstoffen, Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere |
E 407 | Carrageen | nur für Heimtiere |
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe b) Aromastoffe
Kennnummer | Bezeichnung | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
ex2a | Astaxanthin | Nur aus biologischen Quellen wie Schalen biologisch erzeugter Krebstiere Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse Ist kein Astaxanthin aus biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden |
ex2b | Aromastoffe | Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.) |
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer | Bezeichnung | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
Einfügen nach dem Eintrag «3a Vitamine und Provitamine»: | ||
3a370 | Taurin | Nur für Katzen und Hunde, falls verfügbar nicht synthetischen Ursprungs |
Funktionsgruppe c) Aminosäuren, deren Salze und analoge Produkte
Kennnummer | Bezeichnung | Besondere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
3c3.5.1 | L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat | Hergestellt durch Fermentation. Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch andere in diesem Anhang aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken. |
(Art. 4c)
Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen
(z. B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)
Einfügen nach dem Titel des AnhangsDesinfektionsmittel sind Biozidprodukte. Sie dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058 zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.
Ziff. 2 und 3
2. Ferner sind zugelassen:
Der Eintrag «Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel» wird aufgehoben.
3. Stoffe, die nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden dürfen
– Ätznatron
– Ätzkali
– Oxalsäure
– Natürliche Pflanzenessenzen, ausser Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl
– Salpetersäure
– Phosphorsäure
– Natriumcarbonat
– Kupfersulfat
– Kaliumpermanganat
– Kamelienölkuchen aus natürlichen Kameliensamen
– Huminsäure
– Peroxyessigsäure, ausser Peressigsäure