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AS 2024 642

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:

Art. 4 Verhältnis zum Bund1 Der Bund ist Verantwortlicher der Datenbestände, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.3 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nach Artikel 3 nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Dokumentation dem Bund übertragen.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung, Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, sowie Schlachtbetriebe müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

Art. 24 Prüfung der DatenDie Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 7 7 Mahngebühren 7.1 Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 30.– 7.2 Mahnung für ungültige Post- oder Bankverbindung 20.–

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi