AS 2024 650
Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 29. November 20131 für den Bundesrat wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 22 Erlaubt ist die Annahme von:a. geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen;b. Vorteilen, die überwiegend zu dienstlichen Zwecken genutzt werden, sofern der Bundesrat ausdrücklich vorsieht, dass die entsprechenden Vorteile angenommen werden dürfen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
13. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |