AS 2024 662
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnen:
I
Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzengesundheitsverordnung wird wie folgt geändert:
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 3–8a werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
6. November 2024 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
6. November 2024 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |
(Art. 2)
Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
1.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO2-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
1.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| BLW | |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja (nur ANSTLU, DACUDO, DACUZO, RHAGPO) | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BAFU |
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ||
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist
2.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
2.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| ja | BLW |
2.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
2.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
|
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
|
(Art. 4)
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht‑Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Ziff. 3.3
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt | |
|---|---|---|---|
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial | Standardmaterial | ||
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, ausser Vitis vinifera L. | 0 % für Vorstufenvermehrungsmaterial. Gilt nicht für BasisVermehrungsmaterial und zertifiziertes Material. | – |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L, ausser Pollen und Samen | 0 % | 0 % |
| Vitis L, ausser Pollen und Samen | 0 % | 0 % |
Ziff. 8.2
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.2 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenarten | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
| Glycine max (L.) Merr | 0 % | 0 % | 0 % |
Ziff. 10.2 und 10.5
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Pistacia vera L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut Castanea sativa Mill., Vaccinium L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L., ausser Pollen und Samen | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Pistacia vera L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch | 0 % |
| Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Malus Mill. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Prunus persica (L.) Batsch | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley. Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Vaccinium L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Malus Mill.; Prunus L. und Vaccinium L. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen Rubus L. | 0 % |
(Art. 5 Abs. 1)
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht‑Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983.
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
8.3.4 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae:
a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.4a Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zur Verhütung des Auftretens von Tobacco ringspot virus:
a. Die Samen von Glycine max (L.) Merr.. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Tobacco ringspot virus sind; oder
b.
i.
auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Tobacco ringspot virus wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Tobacco ringspot virus gefunden.
(Art. 7 Abs. 1)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
Ziffer 16 erhält die folgende neue Fassung: Ware Zolltarifnummer* Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist 16. Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollenbildende Arten von Solanum L. oder ihre Hybriden, ausser den in Ziffer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. ex 0601.1090 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1209.9100 Alle Drittländer
(Art. 7 Abs. 2)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
Die Ziffern 7 und 10 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Zolltarifnummer*
mit Warenbezeichnung Ursprungs- oder Versandland,
aus dem die Einfuhr nur mit einem
Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist 7. Lose Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika 10. Holz, soweit es:a. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e PGesV betrachtet wird;b. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz; undc. unter die betreffende Zolltarifnummer fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte entspricht: – Quercus L., auch Holz ohneseine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter der Zolltarifnummer 4416.0000 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert ex 4406.1200 Anderes ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Alle Länder des amerikanischen Kontinents – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz 4401.1100 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz 4401.2100 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz: 4403.1100 Rohholz, auch entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Kiefernholz (Pinus spp.): ex 4403.2100 ex 4403.2200 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): ex 4403.2300 ex 4403.2400 – Anderes, Nadelholz: ex 4403.2500 ex 4403.2600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen: Nicht imprägniert: 4406.1100 Anderes: 4406.9100 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: – Kiefernholz (Pinus spp.): 4407.1100 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): 4407.1200 – S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1300 – Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1400 – Anderes, Nadelholz: 4407.1900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: Nadelholz: 4408.1000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Nadelholz: ex 4409.1000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kasachstan, Russland und Türkei und alle anderen Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien , Ukraine und Vereinigtes Königreich – Chionanthus virginicus L.und Fraxinus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung ausser Sägespäne Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 – Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne): ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika – Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1290 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermassen auftritt – Acer L., Aesculus L., Betula L., Fraxinus L., Populus L., Salix L., und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9500 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Alle Drittländer, in denen Anoplophora glabripennis bekanntermassen auftritt – Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz ex 4401.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz ex 4401.2100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz ex 4403.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes, Nadelholz ex 4403.2500 ex 4403.2600 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Nadelholz ex 4406.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Nadelholz ex 4406.9100 – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4407.1900 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4408.1000 Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam – Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis
sinensis Pers., Cercis
chinensis Bunge, Chaenomeles
sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia
lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia
edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia
hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros
kaki L., Enkianthus
perulatus (Miq.) C.K. Schneid., Eriobotrya
japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya
rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C. DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia
pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema
amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia
fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova
serrata (Thunb.) Makino Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): ex 4407.9400 – Pappelholz (Populus spp.): ex 4407.9000 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam – Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes (als Quercus, Betula, Populus): ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (ausgenommen Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan – Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Eichenholz (Quercus spp.): ex 4407.9100 Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam – Holz von Acacia Mill., Acer
buergerianum Miq., Acer
macrophyllum Pursh, Acer
negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus
altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix
cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta
indica A. Juss., Baccharis
salicina Torr. & A. Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton
populneus R.Br., Camellia
semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium
commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A. Gray, Cercidium
sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis
anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya
cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex
cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda
mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar
styraciflua L., Magnolia
grandiflora L., Magnolia
virginiana L., Mimosa
bracaatinga Hoehne, Morus
alba L., Parkinsonia
aculeata L., Persea
americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus
mexicana Torr., Platanus
occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis
articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea
pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus
engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus
suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix
babylonica L., Salix
gooddingii C.R. Ball, Salix
laevigata Bebb, Salix
mucronata Thnb., Shorea
robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix
ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma
avilae Sleumer Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.): 4403.9800 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 – Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 Alle Drittländer *SR 632.10 Anhang
(Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
Die Ziffern 4–4.3, 7, 27.1–30.1, 32.8–32.9, 36, 46-48.1, 62–63, 71–71.1, 87–89 sowie 114–115 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen … 4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur 0602 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:a. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;oderb. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;oderc. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. 4.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, ausser Pflanzen in Gewebekultur ex 0601.2020 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;oderc. ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen;i. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oderii. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oderiii. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
oderiv. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
und
in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Massnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch:– physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und– Hygienemassnahmen;oderd. i. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;
undii. dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne
enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden. 4.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 China, Indien, Japan, Kanada, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;oderb. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:i. der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia
japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschliesslich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen;
undii. der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
undiii. dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschliesslich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden;
undiv. dass die Pflanzen:– so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird;
oder– ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;oderc. ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:i. so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird;
oderii. ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;oderd. nach einem vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigten Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind. 4.3 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können, ausgenommen Samen ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0705.1900 ex 0705.2100 ex 0705.29 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;oderc. unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle unterzogen und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde. … 7. – Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.– Die relevanten Quarantäneorganismen sind:– Begomoviren, ausser: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,– Cowpea mild mottle virus,– Lettuce infectious yellows virus,– Melon yellowing-associated virus,– Squash vein yellowing virus,– Tomato mild mottle virus ex 0602 Alle Drittländer, in denen die relevanten Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten a. Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Quarantäneorganismen nicht bekannt ist Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden. b. Wo Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden, und:a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Quarantäneorganismen sind;oderb. die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schadorganismus als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Quarantäneorganismen befunden wurde;oderc. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Quarantäneorganismen unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden. … 27.1 Pflanzen von Rosa L.., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur ex 0602.4010 ex 0602.4091 ex 0602.4099 Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei vom Rose rosette Virus und seines Vektors Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;oderb. die Pflanzeni. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome vom Rose rosette Virus und seines Vektors Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) festgestellt wurden;
undii. vor der Ausfuhr auf das Rose rosette Virus beprobt und getestet und auf Grundlage dieser Tests als frei davon befunden wurden;
undiii. gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) verhindert wird. 27.2 Pflanzen von Rosa L. in Gewebekultur ex 0602.4010 ex 0602.4091 ex 0602.4099 Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei vom Rose rosette Virus und seines Vektors Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;oderb. die Pflanzeni. von Mutterpflanzen gezogen wurden, die getestet und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden und als frei vom Rose rosette Virus befunden wurden;
undii. gehandhabt wurden, dass ein Befall durch Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) verhindert wird. 27.3 Schnittblumen von Rosa L. 0603.1100 Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass:a. die Schnittblumen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei vom Rose rosette Virus und seines Vektors Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;oderb. die Schnittblumen:i. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome vom Rose rosette Virus und seines Vektors Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) festgestellt wurden;
undii. vor der Ausfuhr kontrolliert und bei Auftreten von Symptomen auf das Rose rosette Virus beprobt und getestet und auf Grundlage dieser Tests als frei vom Rose rosette Virus befunden wurden;
undiii. gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch Phyllocoptes fructiphilus (Gemar) verhindert wird. 28. Schnittblumen, von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. 0603.1200 0603.1400 0603.1900 0709.4000 ex 0709.9999 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde;oderb. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden. 29. Schnittblumen, von Orchidaceae 0603.13 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde;oderb. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. 29.1 Schnittblumen, von Orchidaceae 0603.13 Thailand Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:a. an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde;oderb. einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. 30. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer ausser: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen;b. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:i. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:– in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik»Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;– mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;– bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewährleisten;– entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde;– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden;
oder– geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht;
oder– geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;ii. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können. 30.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Wisteria Nutt., ausser Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;oderb. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde:i. der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden;
undii. dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird;oderc. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden. … 32.8 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderc. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde;ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden; iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand;
oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden;iv. an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;d. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe c erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i. zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;ii. die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe c Ziffer ii untersucht.Die Probengrösse für diese die Untersuchung gemäss Buchstabe c Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. 32.9 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. and Vaccinium corymbosum ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2089 ex 0602.4000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderc. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde;ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden; iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand;
oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden;iv. an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;d) die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe c erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i. zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser; ii. die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe c Ziffer ii untersucht.Die Probengrösse für diese die Untersuchung gemäss Buchstabe c Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. … 36. Pflanzen von Chionanthus
virginicus L., und Fraxinus L., ausser Früchte und Samen ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt. … 46. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2071 ex 0602.2081 ex 0602.9091 ex 0602.9099 Alle Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftritt Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen:i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von Cherry rasp leaf virus befunden wurde;
oderii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde;b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus verursachten Krankheit festgestellt wurden. 47. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen im Fall von Buchstabe b ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1209.9999 Alle Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermassen auftreten Amtliche Feststellung, dass:a. die Pflanzen:i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde;
oderii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit festgestellt wurden. 48. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1202.9999 Alle Drittländer, in denen Black raspberry latent virus bekanntermassen auftritt Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier;undi. die Pflanzen:– im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Black rasperry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten des Black rasperry latent virus oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Black rasperry latent virus befunden wurde;
oder– in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf das Blask rasperry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten des Black rasperry latent virus oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Black rasperry latent virus befunden wurde;ii. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome die durch den Black rasperry latent virus verursachten Krankheit festgestellt wurden. 48.1 Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1202.9999 Alle Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftreten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei sind von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier;undi. die Pflanzen:– im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser relevanten Quarantäneorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;
oder– in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorgansimen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde;ii. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome die durch die relevanten Quarantäneorgansimen verursachten Krankheit festgestellt wurden. … 62. Schnittblumen von Rosa L. und Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausser Citrus
aurantiifolia (Christm.) Swingle, Citrus limon (L.) Osbeck und Citrus sinensis Pers.,, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. 0603.1100 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 0809.3010 0809.3020 ex 0810.9098 Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel Amtliche Feststellung, dass:a. die Schnittblumen und die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderb. die Schnittblumen und die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderc. die Schnittblumen und die Früchte:i. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,
undii. am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschliesslich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 31 ermöglicht, einschliesslich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,
undiii. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind;
oderd. die Schnittblumen und Früchtei. auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes dem BLW oder der Europäischen Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,
undii. einem wirksamen Systemansatz zur Gewährleistung der Freiheit von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) gemäss den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 14 oder einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den jeweiligen Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen für ihre Wirksamkeit vorab schriftlich mitgeteilt hat und die Nacherntebehandlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,
undiii. vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 31 ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,
undiv. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes angegeben sind. 62.1 Früchte von Citrus sinensis Pers. 0808.1000 Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel Amtliche Feststellung, dass die Früchte:a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards ISPM 4 für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderc. die Früchte:i. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 10 als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsorte erfasst ist, die dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,
undii. am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschliesslich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 31 ermöglicht, einschliesslich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,
undiii. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind;
oderd. die Früchtei. auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes dem BLW oder der Europäischen Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,
undii. folgenden Verfahren unterzogen wurden:– einem wirksamen Systemansatz der eine Kältebehandlung von 0 °C bis – 1 °C für mindestens 16 Tage im Einklang mit den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 14 und ISPM 42 umfasst, sofern die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurde und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde;
oder– einem wirksamen Systemansatz gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 14, der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf die Temperatur der durchgeführten Kältebehandlung umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 20 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen –1 °C und +2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde;
oder– einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diese Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen der Wirksamkeit im Voraus schriftlich mitgeteilt und die Wirksamkeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde;
oder– bis zum 31. Dezember 2022, einem wirksamen Systemansatz gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 14, der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs bis auf 5 °C umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen –1 °C und +2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,
und iii. vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäss dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 31 ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,
undiv. mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes zusammen mit der festgelegten Temperatur und der Dauer der bei diesem Systemansatz angewandten Kältebehandlung angegeben sind,
undv. für den Fall, dass die Kältebehandlung während des Transports durchgeführt wurde, zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis Aufzeichnungen über die Anwendung der Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden. 63. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. 0808.1000 0808.3000 0809.1000 0809.2100 0809.2900 0809.30 0809.40 0810.40 Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass die Früchte:a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderb. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,undAngaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;oderc. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. … 71. Früchte von Momordica L., ausser Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand ex 0709.9999 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnisangegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 71.1 Früchte von Momordica charantia L. ex 0709.9999 in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand Amtliche Feststellung, dass die Früchte:a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnisangegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;b. von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäss der internationalen Norm ISPM 31 definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden,undso gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,undAngaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,oderc. nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst:i. die Produktionsfläche:– war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken,– wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist,– wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschliessen, undii. die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmassnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, undiii. die geernteten Früchte:– wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,– wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind,– wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird,– wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäss der internationalen Norm ISPM 31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden,iv. Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten. … 87. Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9500 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Ukraine Amtliche Feststellung, dass:a. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden;oderc. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. 87.1 Holz von Fraxinus L., ausser in Form von – Plättchen, Schnitzeln, – Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände. ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9500 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass: a. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;oder b. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c.i. das Holz allen nachstehenden Schritten unterzogen wurde: – Es wurde entrindet, d. h., das Holz wurde entweder vollständig entrindet oder enthält nur visuell trennbare und deutlich voneinander unabhängige Rindenstücke. Jedes der Stücke ist weniger als 3 cm breit oder – wenn breiter als 3 cm – hat eine Oberfläche von weniger als 50 cm2; – es wurde gesägt; – es wurde wärmebehandelt, d. h., das Holz wird durch sein Profil für 1200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im betreffenden Drittland oder einer vor dieser Organisation zugelassenen Agentur zugelassen wurde;
und– es wurde getrocknet, d. h., das Holz wird nach einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im betreffenden Drittland anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet, und der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen;
und ii. es wurde in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert, welche alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: – Die Einrichtung ist von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur gemäss deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen; – sie ist in einer auf der Website der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes veröffentlichten Datenbank registriert; – sie wird mindestens einmal pro Monat von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Falls diese Prüfungen von einer anderen Agentur als der Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes durchgeführt wurden, hat diese Organisation Prüfungen dieser Art mindestens alle sechs Monate vorgenommen. Diese Prüfungen umfassten die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in den zugelassenen Räumlichkeiten; – sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;– sie führt für die Überprüfung durch die nationale Pflanzenschutzorganisation oder durch eine von ihr zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt;
und iii. jedes Bündel Holz weist gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug «HT – KD» oder «Heat Treated – Kiln Dried» (wärmebehandelt – künstlich getrocknet) auf. Dieses Etikett wurde von einem zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt, nachdem sichergestellt wurde, dass die unter Ziffer i) beschriebenen Verarbeitungsanforderungen und die unter Ziffer ii) beschriebenen Anforderungen an Einrichtungen erfüllt wurden; und das für die Schweiz bestimmte Holz wurde von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Landes oder von einer von dieser Behörde amtlich zugelassenen Agentur daraufhin überprüft, dass die unter den Ziffern i) und iii) dieses Buchstabens festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. Die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird, und der/die Name(n) der zugelassenen Einrichtung(en) im Ursprungsland werden auf dem Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben. 87.2 Holz von Chionanthus virginicus L., ausser in Form von– Plättchen, Schnitzeln – Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände. ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass: a. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. 88. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., gewonnen wurde ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 ex 4404.2000 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 89. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., und Fraxinus L.. ex 1404.90 ex 4401.4900 Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. … 114. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht ex 4401.1200 ex 4401.4900 ex 4403.1200 4403.9500 4403.9600 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.93 4407.95 4407.96 4407.97 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Libanon, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus einem Land stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderc. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 115. Holz von in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 China, Demokratische Volksrepublik Korea, Libanon, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz:a. aus einem Land stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;oderb. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;oderc. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;d. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. *SR 632.10 Anhang
(Art. 8 und 15)
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
Die Ziffern 4a und 4b werden nach Ziffer 4 eingefügt:4a. Holz, ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt, oder Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten wurde, welches nicht aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, aber in ein solches verbracht wird, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., gemäss Anhang 8a Ziffer 30.4b. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt oder in ein solches Gebieten verbracht wird, gemäss Anhang 8a Ziffer 31.
(Art. 8a und 15a)
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
Die Tabelle erhält neu Ziffer 2.2: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 2.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können, ausgenommen Samen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Gebiet stammen, das als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde;oderb. unmittelbar vor dem Inverkehrbringen einer Kontrolle unterzogen und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde.
Ziffer 17.1 erhält die folgende neue Fassung: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 17.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crateagus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis L., Wisteria Nutt., ausser Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurorocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde;oderb. an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird; oderc. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Verbringung als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.
Die Tabelle erhält neu die Ziffern 17.2 und 17. 3 Ware Warenspezifische Voraussetzungen 17.2 Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten verbracht werden Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Stämmen und Zweigen; undb. wenn in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, und die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben:i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand,
oder ii. auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,
oderiii) wenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte zerstörende Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden; Die Probengrösse für diese die Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben. 17.3 Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. and Vaccinium corymbosum die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten verbracht werden Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Wurzeln und Stämmen; undb. wenn in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, und die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben:i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand,
oder ii) auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,oderiii) wenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte zerstörende Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden; Die Probengrösse für diese die Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben.
Die Ziffern 26–29 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 26. Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., ausser Früchte und Samen Die Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde. 27. Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., , das aus einem Gebiet stammt, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützungvon Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände. Amtliche Feststellung, dass:a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden; oderb. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. 28. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.. Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde. 29. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.. Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde
Die Tabelle erhält neu die Ziffern 30–32: Ware Warenspezifische Voraussetzungen 30. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt oder welches nicht aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt aber in ein solches verbracht wird, ausser in Form von:– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht Amtliche Feststellung, dass das Holz:aus entrindetem Holz hergestellt worden ist; unda. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und angegeben wird. 31. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt Amtliche Feststellung, dass das Holza. entrindet wurde und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; oderb. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. 32. Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet stammt Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:a. aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel» hergestellt wurde und einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde undb. eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.