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AS 2024 680

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen,

verordnet:

I

Anhang 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

19. November 2024

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

(Art. 3 Abs. 2)

Gültige Fassung des RID

Es gelten die Vorschriften des RID der Ausgabe 20252.