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AS 2024 686

AS 2024 686 (DZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 101a. Abschnitt: Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall

Art. 10a Erfordernis1 Die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin muss über einen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall verfügen, wenn sie oder er:a. am 1. Januar des Beitragsjahres mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des Betriebs verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b. am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat; undc. im Jahr vor dem Beitragsjahr kein eigenes Einkommen erzielt hat, das höher ist als der jährliche Mindestlohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.2 Als regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb im Sinne von Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG gilt eine Mitarbeit, die in der Steuererklärung mit einem Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) geltend gemacht wurde.

Art. 10b Ausnahmen vom Erfordernis1 Kein Versicherungsschutz ist erforderlich, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Jahr vor dem Beitragsjahr ein eigenes Einkommen über dem jährlichen Mindestlohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erzielt hat;b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin keinen Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 DBG5 in der Steuererklärung geltend gemacht hat; c. das Bewirtschafterpaar im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Beitragsjahr ein steuerbares Einkommen nach dem DBG von höchstens 12 000 Franken erzielt hat;d. der Betrieb von einer juristischen Person nach Artikel 3 Absatz 3 bewirtschaftet wird; odere. es sich bei dem Betrieb um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb handelt.2 Massgebend für den Nachweis, dass kein Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 DBG geltend gemacht wurde, ist das letzte Steuerjahr, das vor dem Beitragsjahr rechtskräftig veranlagt worden ist.Liegt dieses mehr als vier Jahre zurück, so wird auf die provisorische Veranlagung abgestellt. 3 Massgebend für den Nachweis des steuerbaren Einkommens des Bewirtschafterpaares nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so wird auf die provisorische Veranlagung abgestellt. 4 Nach der Heirat oder nach der Eintragung einer Partnerschaft gelten bis zum Vorliegen einer gemeinsamen Veranlagung die letzten eingereichten Steuererklärungen beider Personen als Nachweis nach den Absätzen 2 und 3.

Art. 10c Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz muss umfassen:a. eine Taggeldversicherung mit Abdeckung des Risikos Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall, ohne Mutterschaft;b. eine Risikovorsorge mit Abdeckung der Risiken Invalidität und Tod infolge Krankheit und Unfall.

Art. 10d Anforderungen an die Taggeldversicherung 1 Das Taggeld muss mindestens 100 Franken pro Tag betragen.2 Es muss spätestens nach 60 Tagen Wartefrist während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werden. Es darf längstens während zweier Jahre ausgerichtet werden.

Art. 10e Anforderungen an die Risikovorsorge 1 Die Risikovorsorge muss vorsehen:a. eine Rente in der Höhe von mindestens 24 000 Franken pro Jahr; oderb. eine Kapitalleistung in der Höhe von mindestens 300 000 Franken.2 Wird eine Kombination von Rente und Kapitalleistung gewählt, so gelten die Mindesthöhen nach Absatz 1 anteilsmässig.

Art. 10f Ausnahmen vom Erfordernis eines Versicherungsschutzes aufgrund des Gesundheitszustands der zu versichernden Person1 Kann eines oder mehrere der Risiken nach Artikel 10c nicht versichert werden, weil eine Versicherung die zu versichernde Person wegen ihres Gesundheitszustands abgelehnt oder einen Vorbehalt angebracht hat, so besteht keine Pflicht zu einem entsprechenden Versicherungsschutz.2 Der Vorbehalt darf höchstens fünf Jahre alt sein.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 52 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 5 Aufgehoben

Art. 14a und 22 Abs. 2 Bst. dAufgehoben

Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 2 Einleitungssatz1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:d. sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen wesentlich verändert hat.2 Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:

Art. 55 Abs. 1 Bst. qAufgehoben

Art. 57 Abs. 1 Bst. cbisAufgehoben

Art. 58 Abs. 2 und 4 Bst. e 2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:e. Aufgehoben

Art. 68 Abs. 2 Bst. d2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:d. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche;

Art. 71a Abs. 2 Bst. a2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:a. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;

Art. 98 Abs. 3 Bst. h 3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:h. eine Erklärung, dass keine Versicherungspflicht nach den Artikeln 10a–10f besteht oder dass ein Versicherungsschutz nach den Artikeln 10a–10f abgeschlossen wurde.

Art. 101 Abs. 22 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen auf Verlangen der Vollzugsbehörde ihre Angaben nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe h belegen. Der Versicherungsschutz ist mit einer Bestätigung einer Versicherung nachzuweisen.

Art. 102 Abs. 33 Die Kantone kontrollieren jährlich stichprobenweise und risikobasiert, ob der erforderliche Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall nach den Artikeln 10a–10f vorhanden ist. Sie kontrollieren zudem jeden Betrieb gemäss Artikel 3 Absatz 1 VKKL.

Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der BeiträgeDer Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.

Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstabe d werden die Direktzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 nicht gekürzt.2 Für Personen nach Artikel 10a Absatz 1 mit Jahrgang 1972 und älter besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall.

II

Die Anhänge 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.

2 Anhang 1 Ziffer 2.1.3 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

3 Die Artikel 10a–10f, 98 Absatz 3 Buchstabe h, 101 Absatz 2, 102 Absatz 3 und 115h Absatz 2, Anhang 1 Ziffern 1.1 Buchstabe d, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3a, 2.1.3b und 2.1.8 sowie Anhang 8 Ziffern 2.1a und 2.2.3 Buchstabe a treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1.1 Bst. d1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:d. die im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service berechnete und für den Vollzug freigegebene Nährstoffbilanz sowie die gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz6 notwendigen Unterlagen;

Ziff. 2.1.1–2.1.3b, 2.1.8, 2.1.9b Bst. b, 2.1.10, 2.1.132.1.1 Anhand der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen können die Version der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des Beitragsjahres oder der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres anwenden.2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. Die Berechnung und Freigabe der Nährstoffbilanz für den Vollzug muss elektronisch im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service erfolgen.2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV7 in der Internetapplikation Hoduflu erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.2.1.3a Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die folgenden Nährstoffverschiebungen massgebend:a. die im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV erfassten Verschiebungen von Düngern und Kraftfutter;b. die Verschiebungen von Grundfutter.2.1.3b Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte, die bei der Berechnung nach Ziffer 2.1.3a verwendet wurden, zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist wie folgt zulässig: a. Höchstens je 5 Prozent der Nährstoffe Phosphor und Stickstoff gemessen in kg des Nährstoffbedarfs können in die Nährstoffbilanz des Folgejahres übertragen werden, sofern im Vorjahr kein Übertrag erfolgt ist.b. Im Rebbau und im Obstbau kann ausgebrachter phosphorhaltiger Dünger auf höchstens fünf Jahre verteilt werden. c. In den übrigen Kulturen darf in Form von Kompost und Kalk zugeführter Phosphor auf höchstens drei Jahre verteilt werden. 2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:b. der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der eingesetzten Dünger, in GVE. 2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, namentlich bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen.2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import-/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.

Ziff. 6.1.1 Bst. iAufgehoben

Ziff. 6.1a.4 Einleitungsteil6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV8 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 20249 betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:

Ziff. 6.2.2 Bst. b Tabelle Bst. a6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt: b. im Vorauflauf-Verfahren sind Herbizide nur in folgenden Fällen einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten: Kultur Vorauflauf-Herbizide a. Getreide Teil- oder breitflächige Anwendung

Ziff. 6.2.3 Bst. e6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Artikel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten: Kultur Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat und Flonicamid

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Ziff. 4.1.9 und 4.1.104.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen nur während der Beweidung eingesetzt werden. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel oder der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung zu tragen. 4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.

Ziff. 4.2.94.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 1.1.41.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

Ziff. 10.1.1 Einleitungssatz und Bst. a 10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:a. streifenförmig über die gesamte Länge der Ackerkulturen oder ganzflächig angelegt sind; und

Ziff. 17Aufgehoben

(Art. 71g Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 1.61.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.3 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.

(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

Ziff. 2.5 Einleitungssatz2.5 Einzel- oder Gruppenhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 1.6.3 Bst. cBetrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 3.1.1 Ziff. 14Aufgehoben

Ziff. 3.2.1 Bst. a3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge: a. pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr.

(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115g Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, 115g Abs. 2 und 115h Abs. 2)

Ziff. 2.1a2.1a Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall2.1a.1 Bei mangelhaftem oder fehlendem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall beträgt die Kürzung beim erstmaligen Verstoss 10 Prozent aller Direktzahlungen, mindestens aber 500 Franken und höchstens 2000 Franken pro Jahr.Die Kürzung in Prozent und die minimalen und maximalen Kürzungsbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Ziff. 2.2.3 Bst. a und b Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Aufzeichnungen NPr‑Futter, Bodenanalysen älter als 10‑jährig, Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1a.1) 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 1) 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist von maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte.

Ziff. 2.2.4 Bst. c und 2.2.6 Bst gAufgehoben

Ziff. 2.2.6 Bst. h–l Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung h. Bekämpfung ohne Berücksichtigung oder ohne Überschreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 6.2.3)i. Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (Art. 18 Abs. 3) j. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15. November und dem 15. Februar, ohne Sonderbewilligung (Anh. 1 Ziff. 6.2.1)k. Nicht korrekte Anwendung von Herbiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2 und 6.3)l. Nicht korrekte Anwendung von Insektiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.3 und 6.3) Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

Ziff. 2.2.9a Bst. b–d Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung b. Aufgehoben c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

Ziff. 2.4.25Aufgehoben

Ziff. 2.5a.1 fünfter SatzLiegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) sowie von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS und Weidebeitrag (Ziff. 2.9.4 und 2.9.5) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.

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