AS 2024 694
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
Präambel
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
verordnet:
I
Die Anhänge 2, 4, 5 und 7 der Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
12. November 2024 | Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen |
(Art. 2 Abs. 1)
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen2
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
… | ||
RIR0501 | Digitale zellulare Telefonie | 20 |
… | ||
RIR0805 | Speiseverbindungen (Feeder links) | 2 |
… | ||
RIR1002 | Eisenbahnanwendungen | 12 |
RIR1003 | Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten | 18 |
RIR1004 | Funkortung | 18 |
… | ||
RIR1008 | Allgemeiner Kurzstreckenfunk | 23 |
… | ||
RIR1023 | Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) | 12 |
… |
(Art. 4 Abs. 1)
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Ziff. 1.21.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
Verschiedene technische und administrative Vorschriften3
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
… | ||
TAV 5.2 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen | 5 |
TAV 5.3 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen | 5 |
TAV 5.4 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen | 4 |
(Art. 1a und 2b)
Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen
Ziff. 2
2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen
Ziff. | Kategorie | Anwendbare technische Spezifikationen |
|---|---|---|
1. | Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen:
|
2. | Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen:
|