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AS 2024 708

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. gIn dieser Verordnung bedeuten:g. steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.

Art. 3 Neuanlagen1 Als Neuanlagen gelten:a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.2 Als Neuanlage gilt ebenfalls:a. eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt; ausgenommen davon sind Wasserkraftanlagen;b. eine Windenergieanlage, bei der mindestens der Rotor, die Konversionseinrichtung und der Turm ersetzt werden.3 Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle nach Anhörung des Bundesamts für Energie (BFE).

Art. 4 Abs. 22 Bei Holzkraftwerken bestimmt sich die Leistung nach der vom Hersteller in der Liefervereinbarung genannten Leistung. Ist die Leistung unklar, so wird sie von der Vollzugsstelle nach Anhörung des BFE unter Berücksichtigung aller Anlagenkomponenten festgelegt.

Art. 7a Kategorien von Biomasseanlagen1 Als Biogasanlagen gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das entweder am Standort des WKK-Moduls oder an einem mit einer betriebseigenen Gasleitung erschlossenen Standort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.2 Als Holzkraftwerke gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus Holz.3 Als KVA gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA).4 Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie nach den Artikeln 31 und 32 VVEA, auch wenn in diesen Anlagen zusätzlich andere Biomasse eingesetzt wird.5 Als Klärgasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen des Gemeinwesens zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.6 Als Deponiegasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung des Gases aus Deponien nach den Artikeln 35–43 VVEA zur Erzeugung von Elektrizität.

Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG1 Steht dem Betreiber einer Anlage gestützt auf Artikel 29b EnG das Recht zu, zwischen der Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag zu wählen, so ist dieses Recht wie folgt auszuüben: a. bei Wasserkraftanlagen: spätestens 60 Tage ab Erhalt der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags (Art. 30bsepties);b. bei Photovoltaikanlagen: mit der Einreichung eines Auktionsgebots (Art. 30cquater und 46c);c. bei Wind- und Biomasseanlagen: mit der Einreichung eines Gesuchs (Art. 30dquinquies, 30eocties, 74 und 87d).2 Die für eine Anlage getroffene Wahl gilt auch für weitere erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen dieser Anlage.

Art. 22 Abs. 2Aufgehoben

Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 7Auszahlung und Rückforderung der Vergütung4 und 7 Aufgehoben

Art. 25a Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil1 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.2 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird der übersteigende Teil auch für die Dauer des Nichteinhaltens in Rechnung gestellt.

Art. 25b Rechnungsstellung für MehrbezugBezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle dafür in Rechnung:a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.

Art. 26 Abs. 44 Der Basisbetrag entspricht:a. bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen: 0,31 Rp./kWh;b. bei Wasserkraftanlagen: 0,12 Rp./kWh;c. bei KVA: 0,04 Rp./kWh;d. bei den übrigen Biomasseanlagen: 0,12 Rp./kWh.

Art. 29 Abs. 1 und 21 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so besteht für die Dauer des Nichteinhaltens kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.2 Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so besteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen während einer ganzen Periode wieder eingehalten wurden. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.

Art. 30 Abs. 1 Bst. a1 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:a. wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf die Einspeiseprämie bestand (Art. 29 Abs. 1);

Gliederungstitel nach Art. 302a. Kapitel: Gleitende Marktprämie1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 30a Allgemeine AnforderungenFür die Anschlussbedingungen und die zu vergütende Elektrizität gelten die Artikel 10 und 11 EnV3 auch für Betreiber von Anlagen im System der gleitenden Marktprämie.

Art. 30abis Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine gleitende Marktprämie erhält, hat der zuständigen Behörde Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage im Zusammenhang mit dieser Erweiterung oder Erneuerung vorgenommen werden sollen.2 Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.3 Der Anteil der Elektrizität, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wird nach einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst.4 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber der Vollzugsstelle oder dem BFE die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung, die ihm gestützt auf die Anpassung nach Absatz 3 zusteht, ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 30ater Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen1 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so besteht für die Dauer des Nichteinhaltens kein Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.2 Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so besteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen während einer ganzen Periode wieder eingehalten wurden. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.3 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie bestehen, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.4 Werden nach Ablauf der Frist weiterhin nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen eingehalten, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie mit Ablauf der Frist.

Art. 30aquater Ausschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie1 Die zuständige Behörde verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:a. wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf die gleitende Marktprämie bestand (Art. 30ater Abs. 1);b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 30ater Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.2 Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht zulässig.

Art. 30aquinquies Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie1 Der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise.2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der Referenz-Marktpreis abweichend von Absatz 1 jährlich und für jede Anlage nach Anhang 6.1 Ziffer 3.2 individuell, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise nach den Absätzen 4 und 5, berechnet.3 Der Preis für die Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen wird jeweils anhand der Preise, die in der Schweiz im Vorjahr für Herkunftsnachweise für Photovoltaikanlagen durchschnittlich bezahlt wurden, berechnet. Das BFE setzt den Preis für das ganze laufende Jahr fest und veröffentlicht ihn zusammen mit der Publikation des Referenz-Marktpreises nach Artikel 15 für das erste Quartal.4 Der Preis für die Herkunftsnachweise für Wasserkraft-, Biomasse- und Windenergieanlagen wird anhand eines Prozentsatzes des Referenz-Marktpreises nach Artikel 15 berechnet.5 Der Prozentsatz beträgt:a. für Wasserkraftanlagen: 5 Prozent;b. für Biomasse- und Windenergieanlagen: 10 Prozent.

Art. 30asexies Reduktion der gleitenden Marktprämie bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern1 Die gleitende Marktprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG4 steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4.2 Dies gilt nicht für Betreiber von Wasserkraftanlagen.

Art. 30asepties Vergütungsdauer1 Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.2 Sie beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.

Art. 30aocties Auszahlung und Rückforderung der gleitenden Marktprämie1 Die Vollzugsstelle zahlt die gleitende Marktprämie vierteljährlich aus. 2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW erfolgt die Auszahlung der gleitenden Marktprämie jährlich durch das BFE.3 Die zuständige Behörde fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch mit den Beträgen der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.4 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.5 Reicht der Betreiber die Inbetriebnahmemeldung oder andere für die Auszahlungen nach Absatz 1 oder 2 notwendige Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein, so besteht kein Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.6 Speist eine Anlage weniger Elektrizität ins Netz ein, als der Anteil der Produktion ausmachen würde, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, so vergütet die zuständige Behörde die gleitende Marktprämie nur für die tatsächlich eingespeiste Elektrizität.

Art. 30anovies Rechnungsstellung für den übersteigenden Teil1 Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der übersteigende Teil jährlich in Rechnung gestellt.3 Übersteigt der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie den Vergütungssatz, so wird der Betrag, der den Betreibern in Rechnung gestellt wird, für die Monate Dezember bis März um 10 Prozent reduziert.4 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird der übersteigende Teil auch für die Dauer des Nichteinhaltens in Rechnung gestellt.

Art. 30adecies Rechnungsstellung für MehrbezugBezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die zuständige Behörde dem Betreiber dafür die gleitende Marktprämie in Rechnung.

Gliederungstitel nach Art. 30adecies2.Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen1 Die Höhe der Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen wird einzelfallweise bestimmt.2 Das Vorgehen zur Bestimmung der Vergütungssätze ist in Anhang 6.1 festgelegt.3 Der Vergütungssatz für eine Wasserkraftanlage beträgt höchstens:a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen: 30 Rp./kWh;b. für erhebliche Erneuerungen: 10 Rp./kWh.

Art. 30bbis Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann;b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;d. das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; odere. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; undb. die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 14 Rp./kWh beträgt.

Art. 30bterZur Verfügung stehende Mittel und Stichtage1 Die Mittel, die für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen zugeteilt werden (Art. 36 Abs. 1 EnV5), werden im Zweijahresrhythmus verpflichtet. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.2 Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.

Art. 30bquater Berücksichtigung bei ausreichenden MittelnReichen die zugeteilten Mittel aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden auch später eingereichte Gesuche nach ihrem Einreichedatum berücksichtigt, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.

Art. 30bquinquiesReihenfolge der Berücksichtigung bei unzureichenden Mitteln1 Reichen die zugeteilten Mittel nicht aus, um alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche zu berücksichtigen, so werden die Projekte in folgender Reihenfolge berücksichtigt:a. Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer erheblichen Erweiterung; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten;b. Projekte zur Realisierung von erheblichen Erneuerungen; dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich den tiefsten Vergütungssatz erhalten.2 Berücksichtigt werden nur diejenigen Gesuche, die vollständig aus den zugeteilten Mitteln finanziert werden können.3 Werden Mittel, die für ein Projekt zugesichert wurden, nicht verwendet, so werden sie bis zum nächsten Stichtag für die Berücksichtigung weiterer Projekte in der Reihenfolge nach Absatz 1 eingesetzt.

Art. 30bsexies Gesuch1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist beim BFE einzureichen.2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, wenn die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.1 Ziffer 2 zu enthalten. Das BFE kann bei Bedarf weitere Informationen und Angaben verlangen.

Art. 30bsepties Mitteilung des BFE für die Ausübung des WahlrechtsÜbt ein Betreiber sein Wahlrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) nicht bereits mit der Gesuchseinreichung aus, so teilt ihm das BFE die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags mit.

Art. 30bocties Zusicherung dem Grundsatz nachSind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, stehen genügend Mittel zur Verfügung und wurde das Wahlrecht zugunsten der gleitenden Marktprämie ausgeübt, so sichert das BFE die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:a. die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes;b. die maximal anrechenbaren Investitionskosten, Betriebskosten und strompreisunabhängigen Abgaben an das Gemeinwesen;c. den voraussichtlichen Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;d. die Frist, innerhalb der mit dem Bau zu beginnen ist;e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.

Art. 30bnovies Fristerstreckung für den Baubeginn und die InbetriebnahmeKann die gesuchstellende Person die Frist für den Baubeginn oder die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann das BFE diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 30bdeciesInbetriebnahmemeldung1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen. 2 Sie muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:a. das Inbetriebnahmedatum;b. das Abnahmeprotokoll;c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben. 3 Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme einreichen.

Art. 30bundecies Entscheid1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt das BFE namentlich:a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;b. den nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3 berechneten Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;c. die tatsächlich angefallenen anrechenbaren Investitionskosten bis zur Höhe der mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties Buchstabe b festgesetzten maximal anrechenbaren Investitionskosten; d. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes, die sich gegenüber den mit der Zusicherung nach Artikel 30bocties festgesetzten Werten verändert haben.2 Das BFE widerruft die Zusicherung nach Artikel 30bocties und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

Gliederungstitel nach Art. 30bundecies3.Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen

Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen1 Die Höhe der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen wird durch Auktionen einzelfallweise bestimmt.2 Erfüllt die Photovoltaikanlage eine oder mehrere der nachfolgenden Voraussetzungen, so wird der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, um einen Bonus erhöht:a. integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden;b. angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden;c. Photovoltaikanlagen ausserhalb von Bauzonen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurden, sofern sie eine Leistung von mindestens 150 kW aufweisen und auf einer Höhe von mindestens 1500 m ü. M. installiert wurden;d. grosse Photovoltaikanlagen über dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzarealen (Parkflächenbonus).3 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni anteilsmässig entsprechend den Anteilen der Leistung gewährt.4 Die Höhe der Boni beträgt:a. Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen: 2,2 Rp./kWh;b. Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende Anlagen: 1 Rp./kWh;c. Höhenbonus: 0,7 Rp./kWh;d. Parkflächenbonus: 1 Rp./kWh.5 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.

Art. 30cbis Zuständigkeiten1 Das BFE legt je Auktionsrunde die Höhe des Auktionsvolumens und den zulässigen Gebotshöchstwert fest.2 Es legt zudem fest, welche zusätzlichen Kriterien eine Anlage, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden soll, erfüllen muss, um an einer Spezialauktion teilnehmen zu können.3 Die Vollzugsstelle führt die Auktionsverfahren durch.

Art. 30cter Teilnahmevoraussetzungen1 Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.2 Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.3 Vor Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe ist eine Teilnahmegebühr von 300 Franken zu entrichten. Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein. 4 Wird für ein Gebot ein Zuschlag erteilt und wird die Anlage anschliessend nicht in Betrieb genommen, so ist für Anlagen auf demselben Grundstück die Teilnahme an Auktionen für die Einmalvergütung oder die gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen während fünf Jahren, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, ausgeschlossen.

Art. 30cquater Auktionsverfahren1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag, die:a. die Auktionsbedingungen und die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;b. den günstigsten Ansatz pro Kilowattstunde aufweisen; undc. innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden.3 Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.

Art. 30cquinquies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung1 Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.2 Kann die gesuchstellende Person die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.4 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.

Art. 30csexies Entscheid1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie.2 Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird nur für den Anteil der Produktion eine gleitende Marktprämie ausgerichtet, der der im Gebot angegebenen Leistung entspricht. Die Vollzugsstelle verfügt diesen Anteil im Entscheid.3 Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.

Art. 30csepties Publikation zu den AuktionenZu den Auktionen für die gleitende Marktprämie publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:a. den Gebotstermin;b. den Preismechanismus;c. die Anzahl der eingereichten Gebote;d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;e. die Anzahl der Zuschläge;f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Rappen pro kWh;i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Rappen pro kWh;j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Rappen pro kWh;k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Rappen pro kWh;l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kWn. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.4.Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen

Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen1 Die Höhe der Vergütungssätze für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.2 festgelegt.

Art. 30dbis Reihenfolge der Berücksichtigung1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 30dter Warteliste1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

Art. 30dquater Abbau der Warteliste1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30dbisberücksichtigt.

Art. 30dquinquies Gesuch1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.2 Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 2 erfüllen.3 Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.2 zu enthalten.

Art. 30dsexies Zusicherung dem Grundsatz nachSind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

Art. 30dsepties Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten1 Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel
30dsexies innerhalb der Fristen nach Anhang 6.2 Ziffern 4.1 und 4.2 eine Projektfortschrittsmeldung nach Anhang 6.2 Ziffer 4.1 einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.2 Die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschrittsmeldung und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.4 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.5 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 6.2 Ziffer 4.3 zu enthalten.

Art. 30docties Entscheid1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie; undb. die Parameter für die Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.2 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30dsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;b. die Projektfortschrittsmeldung oder die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgen;c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.5.Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen

Art. 30e Mindestanforderungen1 Die Mindestanforderungen für Biomasseanlagen sind in Anhang 6.3 Ziffer 2 festgelegt.2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.

Art. 30ebis Vergütungssätze für Biomasseanlagen1 Die Höhe der Vergütungssätze für Biomasseanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.3 festgelegt.3 Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Vergütungssatz 75 Prozent der Vergütungssätze nach Anhang 6.3.

Art. 30eter Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung1 Die Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent oder 500 000 kWh gesteigert wird.2 Die Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens 200 000 Franken erreichen.

Art. 30equater Anteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen und ErneuerungenBei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen bestimmt sich der Anteil der Nettoproduktion der Anlage, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wie folgt:a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Mehrproduktion, die aufgrund der Erweiterung erzielt wird, zur Gesamtproduktion nach der Erweiterung;b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage.

Art. 30equinquies Reihenfolge der Berücksichtigung1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 30esexies Warteliste1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

Art. 30esepties Abbau der Warteliste1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30equinquies berücksichtigt.

Art. 30eocties Gesuch1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugstelle einzureichen.2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.3 Ziffer 6 zu enthalten.

Art. 30enovies Zusicherung dem Grundsatz nachSind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und legt dabei den voraussichtlichen Anteil der zu vergütenden Elektrizität aufgrund der im Gesuch gemachten Angaben fest.

Art. 30edecies Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 30enovies in Betrieb zu nehmen.2 Kann die gesuchstellende Person die Inbetriebnahmefrist aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal drei Jahre erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.4 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a. das Inbetriebnahmedatum;b. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 20176 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV);c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.

Art. 30eundecies Entscheid1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;b. den Anteil der Nettoproduktion für den die gleitende Marktprämie gewährt wird;c. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.2 Für erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen wird der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b vorläufig festgesetzt.3 Für erhebliche Erweiterungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer nach drei vollen Kalenderjahren aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert.4 Für erhebliche Erneuerungen wird der Anteil für die gesamte Vergütungsdauer aufgrund der tatsächlichen Investitionskosten definitiv festgesetzt, sobald diese vorliegen, und rückwirkend korrigiert.5 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30enovies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

Gliederungstitel vor Artikel 313.Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen zu den Projektierungsbeiträgen, zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen

Art. 31 Abs. 11 Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG, eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhält, kann ihm weder ein Projektierungsbeitrag noch eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.

Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage1 Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:a. 20 Jahre bei Photovoltaik-, Geothermie- und Windenergieanlagen;b. 15 Jahre bei KVA, Schlammverbrennungs- und Wasserkraftanlagen;c. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.2 Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 20 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.3 Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bisRückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge1 Für die Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 sinngemäss anwendbar.1bis Der Projektierungsbeitrag wird zurückgefordert, wenn eine neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz Erhalt einer Baubewilligung nicht realisiert wird.

Gliederungstitel nach Artikel 353a. Kapitel: Projektierungsbeiträge1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag1 Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten.2 Ein Projektierungsbeitrag wird nur gewährt, wenn er mindestens 30 000 Franken beträgt.

Art. 35b Projektierungsbeitrag für Windenergieprojekte1 Der Projektierungsbeitrag für Windenergieanlagen wird pro Projekt und nicht pro Anlage gewährt.2 Der Höchstbeitrag für Windenergieprojekte beträgt 1 000 000 Franken.

Gliederungstitel nach Artikel 35b2.Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 35c Reihenfolge der Berücksichtigung1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die voraussichtlich die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Projektierungsbeitrag aufweisen.3 Gesuche für Anlagen nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG werden vor allen am gleichen Tag eingereichten Gesuchen zuerst berücksichtigt.

Art. 35d Warteliste1 Reichen die Mittel nicht für die sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

Art. 35e Abbau der Warteliste1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Projekte auf der Warteliste berücksichtigt werden können.2 Die Projekte auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 35c berücksichtigt.

Gliederungstitel nach Artikel 35e3.Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 35f Gesuch1 Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag ist beim BFE einzureichen.2 Für Geothermieanlagen kann es erst eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.3 Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.2, 2.4 oder 2.6 zu enthalten.

Art. 35g Zusicherung dem Grundsatz nachErgibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Projektierungsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt insbesondere Folgendes fest:a. den Höchstbetrag, den der Projektierungsbeitrag nicht überschreiten darf;b. den Zahlungsplan gemäss Artikel 35l.

Art. 35hJährliche Entwicklungsmeldungen1 Dem BFE ist jährlich eine Entwicklungsmeldung einzureichen. 2 Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a. den Entwicklungsstand;b. den Kostenstand, mit einer detaillierten Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;c. den aktualisierten Zeitplan.

Art. 35i Meldung des Projektierungsabbruchs1 Wird die Projektierung einer Anlage abgebrochen, so ist dies dem BFE zu melden.2 Die Meldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a. den Entwicklungsstand;b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;c. die Gründe für den Abbruch.

Art. 35jBaubewilligungsmeldung1 Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ist dem BFE eine Baubewilligungsmeldung einzureichen.2 Die Meldung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a. eine Kopie der rechtskräftigen Baubewilligung;b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;c. den Zeitplan für die Realisierung.

Art. 35kDefinitive Festsetzung des ProjektierungsbeitragsSind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung des Projektierungsabbruchs oder der Baubewilligungsmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Projektierungsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Projektierungskosten definitiv fest.

Art. 35lGestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags1 Der Projektierungsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der Beträge, die pro Tranche ausbezahlt werden, einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 35g Buchstabe b fest (Zahlungsplan).3 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Projektierungsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 35g Buchstabe a festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

Gliederungstitel nach Artikel 35l4.Abschnitt: Anrechenbare Projektierungskosten

Art. 35mFür die Berechnung des Projektierungsbeitrags sind die Projektierungskosten und die Projektierungsleistungen der gesuchstellenden Person anrechenbar, sofern sie:a. in Zusammenhang mit einem Projekt anfallen, das grundsätzlich Anspruch auf einen Investitionsbeitrag hat;b. angemessen sind;c. mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können; undd. effizient ausgeführt werden.

Art. 38 Abs. 1bis–1quater und 31bis Der Leistungsbeitrag wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.1ter Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.1quater Aufgehoben3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 und bis zum 31. März 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.

Art. 38a Abs. 4–64 Der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, wird um einen oder mehrere Boni erhöht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30c Absatz 2 erfüllt sind.5 Die Höhe der Boni ist in Anhang 2.1 Ziffer 2.7 festgelegt.6 Erfüllen nur Teile einer Anlage die Voraussetzungen für einen Bonus, so werden die Boni nur für die Leistung dieser Teile gewährt.

Art. 46a Zuständigkeiten und TeilnahmevoraussetzungenDie Zuständigkeiten und die Teilnahmevoraussetzungen richten sich nach den Artikeln 30cbis und 30cter.

Art. 46bAufgehoben

Art. 46c Abs. 1 sowie 2 Bst. a und d1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen einschliesslich der mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag:a. die die Auktionsbedingungen und Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;d. Aufgehoben

Art. 46e Abs. 33 Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet.

Art. 46f Widerruf des ZuschlagsDie Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.

Art. 46g Auszahlung der EinmalvergütungDie Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.

Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder ErneuerungOb die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis.

Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel und Stichtage1 Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV8), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt. Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.2 Die Gesuche sind jeweils bis zum zweijährlichen Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni der geraden Kalenderjahre, letztmals der 30. Juni 2034.3 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.

Art. 52 Abs. 1, 3 und 5Betrifft nur den französischen Text.

Art. 55 InbetriebnahmemeldungDie Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich nach Artikel 30bdecies Absätze 1 und 2.

Art. 62 Abs. 1 Bst. c1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:c. für folgende Anlagenteile, für die keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde:1. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die primär der Hauptnutzung dienen, 2. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die nicht der Hauptnutzung dienen, die gleichzeitig mit den Teilen für die Hauptnutzung erstellt werden und die auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind.

Art. 67Aufgehoben

Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung1 Ob die Erweiterung oder Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30eter.2 Die Erweiterung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.3 Die Erneuerung einer anderen Biomasseanlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:a. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.

Art. 70 Ansätze1 Der Investitionsbeitrag für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen wird einzelfallweise bestimmt und beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.2 Der Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird nach dem Referenzanlagenprinzip gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.3 bestimmt.

Art. 71 HöchstbeitragDer Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:a. 12 Millionen Franken für Biogasanlagen;b. 8 Millionen Franken für Holzkraftwerke;c. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;d. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.

Gliederungstitel vor Artikel 744.Abschnitt:
Gesuchsverfahren für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen

Gliederungstitel nach Artikel 804a. Abschnitt:
Gesuchsverfahren für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 80a Gesuch1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

Art. 80bZusicherung dem Grundsatz nachSind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung anhand der Ansätze nach Anhang 2.3 und unter Beachtung der Höchstbeiträge nach Artikel 71;b. den voraussichtlichen Anteil der Anlagenleistung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird;c. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.

Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung der Verfügung nach Artikel 80b in Betrieb zu nehmen.2 Die Fristerstreckung und die Inbetriebnahmemeldung richten sich nach Artikel 30edecies Absätze 2–4.

Art. 80dBauabschlussmeldung1 Spätestens vier Jahre nach der Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle eine Bauabschlussmeldung einzureichen.2 Diese hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;b. für Erneuerungen: eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten anhand der in Anhang 2.3 aufgeführten Anlagenbestandteile;c. die installierte Leistung; undd. die Nettoproduktion zweier voller Betriebsjahre.3 Kann die gesuchstellende Person die Bauabschlussmeldung aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht fristgerecht einreichen, so kann die Vollzugsstelle die Frist auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 80eDefinitive Festsetzung des InvestitionsbeitragsSind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag unter Beachtung des in der Zusicherung nach Artikel 80b festgesetzten Höchstbetrags nach den Vorgaben von Artikel 85 definitiv fest.

Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des InvestitionsbeitragsDer Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:a. 40 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: bei Baubeginn;b. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung;c. Differenz der Summe der Beträge nach den Buchstaben a und b zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Gliederungstitel vor Artikel 815.Abschnitt:
Bemessungskriterien für KVA sowie für Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen

Gliederungstitel nach Artikel 835a. Abschnitt:
Bemessungskriterien für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 84 Anteil der Anlagenleistung, für den bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ein Investitionsbeitrag gewährt wirdBei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen wird der Anteil der Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird, wie folgt bestimmt:a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Leistungssteigerung, die aufgrund der Erweiterung zu erwarten ist, zur Gesamtleistung nach der Erweiterung;b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage.

Art. 85 Berechnung des Investitionsbeitrags1 Der Investitionsbeitrag berechnet sich wie folgt:a. für Neuanlagen: pro kW Leistung;b. für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen: pro kW des nach Artikel 84 berechneten Anteils der Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung.2 Die Ansätze sind in Anhang 2.3 Ziffer 7 festgelegt.3 Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Ansatz 75 Prozent der Ansätze nach Anhang 2.3 Ziffer 7.4 Würde der nach den vorstehenden Absätzen berechnete Investitionsbeitrag bei der erheblichen Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks 60 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten übersteigen, so wird der Investitionsbeitrag auf 60 Prozent gekürzt.5 Bei Biogas- und Klärgasanlagen ist die äquivalente Leistung massgebend.

Art. 87a1 Der Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.2 Die Ansätze je Kategorie sind in Anhang 2.4 festgelegt.

Art. 87c Abs. 22 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.

Art. 87d Abs. 11 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nachSind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung;b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.

Art. 87f Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten1 Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 87e eine Projektfortschrittsmeldung einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen. 2 Die Fristen, die Projektfortschrittsmeldung, die Inbetriebnahme, die Fristerstreckung und die Meldepflichten richten sich nach Artikel 30dsepties.

Art. 87g Aktualisierung der Zusicherung dem Grundsatz nach1 Nach dem Einreichen der Projektfortschrittsmeldung werden die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags und der Höchstbetrag, die in der Zusicherung dem Grundsatz nach festgesetzt wurden, aufgrund der gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung geplanten Anlagenleistung neu festgesetzt.2 Die Beträge, die in der Zusicherung dem Grundsatz nach festgesetzt wurden, dürfen nicht überschritten werden.

Art. 87h Sachüberschrift und EinleitungssatzErstrecken der InbetriebnahmefristDie Vollzugsstelle kann die Frist für die Inbetriebnahme auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

Art. 87i Definitive Festsetzung des InvestitionsbeitragsSind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich installierten Anlagenleistung definitiv fest.

Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des InvestitionsbeitragsDer Investitionsbeitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt:a. 50 Prozent des nach Artikel 87g aktualisierten Höchstbetrags: bei Baubeginn;b. Differenz des Betrags nach Buchstabe a zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Gliederungstitel nach Artikel 87j4.Abschnitt: Berechnung des Investitionsbeitrags

Art. 87kDer Investitionsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Kategorie, die Anlagenleistung und die in Anhang 2.4 festgelegten Ansätze.

Art. 87l und 87mAufgehoben

Art. 89 Erlöse1 Ertragsseitig werden die Erlöse gemäss den nachfolgenden Quellen und Annahmen berücksichtigt:a. Handel von Strom für den folgenden Tag (Day-Ahead-Markt): Der Erlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt; Grundlage ist das Profil, das mit der Anlage stündlich gefahren wird, oder die Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund; Absicherungen am Terminmarkt werden dabei gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.4 berücksichtigt; bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt.b. Systemdienstleistungen: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.5, jedoch ohne Abzug der Opportunitätskosten ermittelt. c. Herkunftsnachweise: Der Erlös wird auf der Basis des Preises für die Herkunftsnachweise, der nach Artikel 30aquinquies Absatz 4 und 5 berechnet wird, ermittelt.d. Winterreserve: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.7 ermittelt.2 Als Marktpreis des Day-Ahead-Marktes gilt der stündliche Spotmarktpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatswechselkurs. Dieser Preis gilt auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität.3 Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist für den Erlös dieser Anlage die Einspeisevergütung massgebend.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d1 Zur Berechnung der Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch:d. die Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen und die Vermarktung in der Höhe von:1. 0,40 Rp./kWh für Laufwasserkraftwerke,2. 0,55 Rp./kWh für Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke.

Art. 96a AusschlussgrundKein Betriebskostenbeitrag gewährt wird:a. für eine Anlage, für die ein Betreiber noch eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält;b. für den Anteil der Produktion, für die ein Betreiber eine gleitende Marktprämie erhält.

Art. 96j Abs. 1 Bst. a und 21 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss einer Anlage von der Gewährung des Betriebskostenbeitrags, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:a. wiederholt nicht eingehalten werden und deswegen während drei Kalenderjahren in Folge kein Anspruch auf den Betriebskostenbeitrag bestand (Art. 29 Abs. 1);2 Ein Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag ist der Vollzugsstelle unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf ein Quartalsende mitzuteilen.

Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und 21 Zur Einspeisevergütung und zur gleitenden Marktprämie publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:2 Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgen die Publikationen nach Absatz 1 anonymisiert.

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 20241 Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage in Bezug auf einen Investitionsbeitrag eine Bewilligung des früheren Baubeginns erteilt, so gilt diese Bewilligung auch in Bezug auf die Gewährung einer gleitenden Marktprämie.2 Will der Betreiber, dem bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zugesichert wurde, die gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen, muss er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2025 mitteilen.3 Die Artikel 89 und 90 Absatz 1 Buchstabe d gelten ab der Berechnung der Marktprämien für das Kalenderjahr 2024 oder das hydrologische Jahr 2023/2024.

II

1 Die Anhänge 1.2–1.5, 2.1, 2.2, 2.6, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 2.3 und 2.4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 6.1–6.3 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 16, 17, 21 und 23)

Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 4.3 Bst. d4.3 InbetriebnahmemeldungDie Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV9.

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Klammerverweis unter Anhangnummer(Art. 16, 17, 21 und 23)

Ziff. 2 Sachüberschrift

2 Leistungsklassen

Ziff 5.2–5.2.3Aufgehoben

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Klammerverweis unter Anhangnummer(Art. 16, 17, 21 und 23)

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

Klammerverweis unter Anhangnummer(Art. 16, 17, 21, 23 und 28)

Ziff. 3.1.4Aufgehoben

(Art. 7, 38, 41–43, 45 und 46d)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Klammerverweis unter Anhangnummer(Art. 7, 38, 41–43, 45, 46d, 46i und 46l)

Ziff. 2.52.5 Für Anlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

Ziff. 2.72.7 Boni2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 400 Franken pro kW.2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 200 Franken pro kW.2.7.3 Der Parkflächenbonus beträgt 250 Franken pro kW.

Ziff. 2.82.8 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: Leistungsklasse 1.1.2023−
31.03.2024 1.4.2024−
31.03.2025 Ab 1.4.2025 Grundbeitrag (Fr.) 2–5 kW 200 0 0 >5 kW 0 0 0 Leistungsbeitrag (Fr./kW) <30 kW 440 420 400 30–<100 kW 330 330 330 ≥100 kW 250

Ziff. 2.92.9 Für angebaute und freistehende Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: Leistungsklasse 1.1.2023−
31.03.2024 1.4.2024−
31.03.2025 Ab 1.4.2025 Grundbeitrag (Fr.) 2–5 kW 200 0 0 >5 kW 0 0 0 Leistungsbeitrag (Fr./kW) <30 kW 400 380 360 30–<100 kW 300 300 300 ≥100 kW 270 270 250

Ziff. 4.2 Bst. f4.2 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:f. für Anlagen, für die der Parkflächenbonus beantragt wird: Fotos, aus denen ersichtlich wird, dass es sich um eine Anlage über einem dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzareal handelt.

(Art. 53 und 61)

Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 35e und 53)

Titel

Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Ziff. 2

2 Inhalt des Gesuchs um einen Projektierungsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person sowie den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

    • b. Vorstudie, die das Vorhaben beschreibt und die Machbarkeit aufzeigt;

    • c. Kostenschätzung sowie Termin- und Finanzierungsplan;

    • d. für Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung erheblich sein wird;

    • e. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition;

    • f. installierte Leistung vor und nach der Investition;

    • g. Nutzwassermenge in m3 gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition;

    • h. Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

    • j. mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

    • k. Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;

    • l. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;

    • m. Angaben über anderweitige Finanzhilfen.

Ziff. 3

3 Inhalt des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

    • b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

    • c. technische Beschreibung der Anlage;

    • d. für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist;

    • e. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition;

    • f. installierte Leistung vor und nach der Investition;

    • g. Nutzwassermenge in m3 gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition;

    • h. Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

    • j. mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;

    • k. Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;

    • l. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;

    • m. geplantes Baubeginn- und Inbetriebnahmedatum;

    • n. Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts und die rechtskräftige Baubewilligung;

    • o. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;

    • p. Angaben über anderweitige Finanzhilfen.

Ziff. 4Bisherige Ziff. 3

(Art. 69, 74, 80a, 80b, 80d und 85)

Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Anlagendefinition

  • Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.

2 Biogasanlagen

  • 2.1 Allgemeine Anforderungen

  • Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.

  • 2.2 Energetische Mindestanforderungen

  • Der Wärmebedarf der Energieanlage muss mit der Wärme der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt werden.

  • 2.3 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

    • b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

    • c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; er hat mindestens Angaben zur Ausgangslage und zu den Inputsubstraten, einen Anlagenbeschrieb und Ausführungen zur Energieproduktion zu beinhalten;

    • d. Übersichtsplan;

    • e. Auflistung der Investitionskosten;

    • f. installierte und äquivalente elektrische Leistung in kWel vor und nach der Investition;

    • g. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • h. Netto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. geplantes Inbetriebnahmedatum.

  • 2.4 Anlagenbestandteile

  • Für die Berechnung der Kosten einer Referenzanlage werden insbesondere die folgenden Anlagenbestandteile mit der aufgeführten Nutzungsdauer berücksichtigt; dies gilt auch für die Berechnung der anrechenbaren Investitionskosten bei erheblichen Erneuerungen:

Anlagenbestandteil

Nutzungsdauer in Jahren

Gebäudeanteile, Vorgrube, Zwischenlager, Lagerbehälter, Gärrestlager, Fermenter, Gasspeicher, Rohrleitungen, betriebseigene Gasleitungen bis 300 m, Isolationen, Armaturen

25

Zerkleinerer, Siebe, Mischeinrichtung, Separation

15

Gasaufbereitung, Wärmeauskopplung, Abgassystem, Druckluftsystem, Lüftungssystem

10

BHKW inkl. Notkühlung, Mikrogasturbine, Druckanpassung, Generator, Transformator, Kondensatsystem, Notfackel

10

Leittechnik (Elektrische Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, EMSR)

15

3 Holzkraftwerke

  • 3.1 Allgemeine Anforderungen

  • 3.1.1 Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.

  • 3.1.2 Eine Anlag gilt nur dann als Holzkraftwerk, wenn darin Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird.

  • 3.2 Energetische Mindestanforderungen

  • 3.2.1 Holzkraftwerke müssen einen minimalen gewichteten Gesamtenergienutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. Dieser berechnet sich aus der Summe des Nutzungsgrads der Wärme, des Nutzungsgrads der Produkte und des 1,75-fachen des Nutzungsgrads der Elektrizität.

  • 3.2.2 Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrads gilt:

    • a. Es wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

    • b. Der Nutzungsgrad der Wärme entspricht der extern genutzten Wärme dividiert durch die der Feuerung zugeführte Energie.

    • c. Der Nutzungsgrad der Produkte entspricht dem unteren Heizwert Hu der Produkte dividiert durch die der Feuerung zugeführte Energie.

    • d. Der Nutzungsgrad der Elektrizität entspricht der Nettoproduktion dividiert durch die der Feuerung zugeführte Energie.

  • 3.2.3 Der Nutzungsgrad der Produkte wird nur dann bei der Berechnung des gewichteten Gesamtenergienutzungsgrads berücksichtigt, wenn der thermische Prozess zusätzlich die Erzeugung von Energieträgern oder Produkten mit einem unteren Heizwert Hu >0 zum Ziel hat.

  • 3.2.4 Wird gleichzeitig mit dem Bau, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung eines Holzkraftwerks ein Fernwärmenetz oder eine andere Einrichtung für die Nutzung der Wärme errichtet oder erweitert, so müssen die energetischen Mindestanforderungen spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung eingehalten werden.

  • 3.3 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

    • b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

    • c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; er hat mindestens Angaben zur Ausgangslage und zu den Inputsubstraten, einen Anlagenbeschrieb und Ausführungen zur Energieproduktion zu beinhalten;

    • d. Übersichtsplan;

    • e. Auflistung der Investitionskosten;

    • f. installierte elektrische Leistung in kWel vor und nach der Investition;

    • g. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • h. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. geplantes Inbetriebnahmedatum.

  • 3.4 Anlagenbestandteile

  • Für die Bestimmung der Kosten einer Referenzanlage werden insbesondere die Kosten folgender Anlagenbestandteile mit der aufgeführten Nutzungsdauer berücksichtigt; dies gilt auch für die Berechnung der anrechenbaren Investitionskosten bei erheblichen Erneuerungen:

Anlagenbestandteil

Nutzungsdauer in Jahren

Anteilig: Gebäude, Silo, Krananlagen

25

Anteilig: Feuerung, Brennstofftransport, Entaschung, Luftventilatoren, Luftkanäle, Rauchgasventilator, Ascheförderung, Strahlungszüge,
Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Rauchgasreinigung, Organic Rankine Cycle, Holzvergaseranlage

15

Überhitzer

10

Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen, Speisewasserbehälter,
Luftkondensator, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation,
Kondensatsystem, Speisewasservorwärmung, Starkstromanschluss

25

Leittechnik (EMSR)

15

4 Kehrichtverbrennungsanlagen

  • 4.1 Energetische Mindestanforderung

  • Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,9 und die erhebliche Erneuerung eine ENE von mindestens 0,85 aufweist.

  • 4.2 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

    • b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

    • c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

    • d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;

    • e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;

    • f. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • g. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • h. geplantes Inbetriebnahmedatum.

  • 4.3 Anlagenbestandteile

  • Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:

Anlagenbestandteil

Nutzungsdauer in Jahren

Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Konvektionsteil

15

Überhitzer

10

Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen (2 elektrisch, 1 Dampf), Speisewasserbehälter, Luftkondensator, Ejektoren, Kesselablassentspanner, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem und Speisewasservorwärmung, Turbinenhauskran, Starkstromanschluss, Notstromaggregrat

25

Leittechnik (EMSR)

15

5 Schlammverbrennungsanlagen

  • 5.1 Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung

  • Es darf nur entwässerter Schlamm oder biogener Abfall, der mit erneuerbarer Energie getrocknet wurde, eingesetzt werden. Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare Energieträger eingesetzt werden.

  • 5.2 Für die energetischen Mindestanforderungen, Inhalt des Gesuchs und Nutzungsdauertabelle gelten dieselben Anforderungen wie für KVA.

6 Klärgas- und Deponiegasanlagen

  • 6.1 Energetische Mindestanforderungen

  • Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden.

  • 6.2 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

    • b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

    • c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; er hat mindestens Angaben zur Ausgangslage und zu den Inputsubstraten, einen Anlagenbeschrieb und Ausführungen zur Energieproduktion zu beinhalten;

    • d. Übersichtsplan;

    • e. Auflistung der Investitionskosten;

    • f. installierte und äquivalente elektrische Leistung in kWel vor und nach der Investition;

    • g. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • h. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. geplantes Inbetriebnahmedatum;

    • j. Einwohnerwerte der Kläranlage.

  • 6.3 Anlagenbestandteile

  • Für die Bestimmung der Kosten einer Referenzanlage werden insbesondere die Kosten folgender Anlagenbestandteile mit der aufgeführten Nutzungsdauer berücksichtigt; dies gilt auch für die Berechnung der anrechenbaren Investitionskosten bei erheblichen Erneuerungen und für die Berechnung des Investitionsbeitrags für Deponiegasanlagen:

Anlagenbestandteil

Nutzungsdauer in Jahren

Gebäudeteil für BHKW, Gasmessraum, Leitungen

25

BHKW inkl. Notkühlung

10

Gasometer, Armaturen, Kiesfilter, Gasdruckerhöhungsgebläse, Gaskühlung, Gasreinigung, Siloxanentfernung, Notfackel

15

Leittechnik (EMSR)

15

7 Ansätze für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

  • 7.1 Berechnung der Ansätze

  • 7.1.1 Äquivalente Leistung

  • 7.1.1.1 Die für die Berechnung der Ansätze massgebende äquivalente Leistung von Biogas- und Klärgasanlagen entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Betriebsjahres. Für die Berechnung der definitiven Höhe des Investitionsbeitrags sind zwei volle Betriebsjahre der neuen, erneuerten oder erweiterten Anlage massgebend.

  • 7.1.1.2 Werden in diesem Zeitraum hochenergetische Substrate mit einem Gasertrag von mehr als 500 Normkubikmetern pro Tonne Frischmasse eingesetzt, die über eine Fahrdistanz von mehr als 50 km transportiert wurden, so wird deren Energieproduktion für die Bestimmung der äquivalenten Leistung nicht berücksichtigt.

  • 7.1.2 Für die Berechnung der Ansätze für Holzkraftwerke ist die Anlagenleistung massgebend.

  • 7.1.3 Die Ansätze werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 7.2 berechnet.

  • 7.2 Ansätze

  • 7.2.1 Die Ansätze für Biogasanlagen betragen je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Ansatz in Fr./kWäq-el

≤ 50 kW

19 000

≤100 kW

18 000

≤500 kW

15 000

>500 kW

13 000

  • 7.2.2 Die Ansätze für Holzkraftwerke betragen je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Ansatz in Fr./kWel

≤ 50 kW

5000

≤100 kW

4600

≤500 kW

3800

≤ 5 MW

3100

> 5 MW

2200

  • 7.2.3 Die Ansätze für Klärgasanlagen betragen je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Ansatz in Fr./kWäq-el

≤ 50 kW

2500

≤100 kW

1300

≤500 kW

400

>500 kW

200

(Art. 35e und 87d)

Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1 Anlagendefinition und Kategorien

  • 1.1 Anlagendefinition

  • Die Definition der Windenergieanlage richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 1.

  • 1.2 Kategorien

  • 1.2.1 Die Windenergieanlagen werden gestützt auf die Höhenlage, auf der sie errichtet werden, in drei Kategorien eingeteilt:

    • a. Kategorie I: < 1000 m über Meer;

    • b. Kategorie II: 1000–1700 m über Meer;

    • c. Kategorie III: >1700 m über Meer.

  • 1.2.2 Massgebend für die Bestimmung der Höhenlage ist die Oberkante des Fundaments der Anlage.

2 Mindestanforderungen an Windmessungen, Windmessdaten und Ertragsgutachten

  • 2.1 Mindestanforderungen an Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage

  • Bei Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage sind mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

    • a. Der Windmessmast ist innerhalb des Parkperimeters zu errichten.

    • b. Die Höhe des Windmessmastes muss mindestens 2/3 der Nabenhöhe der Windenergieanlage oder mindestens 100 m betragen. Ist der Windmessmast kleiner, so müssen ergänzende LiDAR- oder SODAR-Messungen im Parkperimeter durchgeführt werden.

    • c. Die Messung ist mit Windrichtungssensoren und kalibrierten Windgeschwindigkeitssensoren auf mindestens zwei Höhen vorzunehmen, wobei der oberste Messpunkt höchstens 2 m unter der Mastspitze liegen darf.

    • d. Die Windmessung muss während mindestens 12 Monaten ohne Unterbruch durchgeführt werden.

    • e. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.

  • 2.2 Mindestanforderungen an Windmessungen von bestehenden Windenergieanlagen (Betriebsdaten)

  • Bei Windmessdaten von bestehenden Windenergieanlagen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

    • a. Die Windenergieanlage muss sich im Parkperimeter befinden.

    • b. Die Windmessdaten müssen auf Nabenhöhe der Windturbine gemessen werden.

    • c. Die Windmessdaten müssen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate ohne Unterbruch vorliegen.

    • d. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.

  • 2.3 Mindestanforderungen an Ertragsgutachten

  • Ertragsgutachten haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:

    • a. Dokumentation der Windmessung oder der Betriebsdaten;

    • b. Anzahl der geplanten Windenergieanlagen sowie deren Dimensionen und Nennleistung;

    • c. Ertragsprognosen für alle geplanten Anlagenstandorte mit dem geeignetsten Windenergieanlagentyp.

3 Inhalt des Gesuchs um einen Projektierungsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Nachweis, dass der Standort des Projekts im kantonalen Richtplan für die Windenergienutzung vorgesehen ist;

    • b. Vorstudie zum Projekt, die folgende Angaben und Unterlagen beinhaltet:

      • – Karte mit Projektperimeter,

      • – Anzahl und Standorte der geplanten Windenergieanlagen,

      • – Projektbeschrieb mit Angaben zur Projektträgerschaft, zum Projektmanagement, zur geplanten Windmessung, zu geplanten umwelt- und bautechnischen Studien, zur Projektplanung (Netzanschluss, Erschliessung, Nutzungsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubewilligung, Informationsarbeit) und zum Zeitplan für die Projektierung;

    • c. Verantwortliche Kontaktperson mit Adress- und Kontaktinformationen (inklusive E-Mailadresse und Telefonnummer).

4 Inhalt des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere Angaben über den Perimeter des Projekts, den Standort der geplanten Windenergieanlage und den Namen der berechtigten Person;

    • b. Projektbeschrieb mit Zeitplan der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

    • c. technische Beschreibung der Anlage, insbesondere Angaben zum geplanten Windenergieanlagentyp und zum geplanten Netzanschluss (Netzbetreiber, Netzebene, Planskizze);

    • d. Ertragsgutachten, das die Anforderungen nach Ziffer 2.3 erfüllt.

5 Ansätze für den Investitionsbeitrag

  • Die Ansätze betragen:

Kategorie

Ansatz in Fr./kW

I

1300

II

1500

III

1650

(Art. 87r und 87t)

Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen

Klammerverweis unter Anhangnummer(Art. 35e, 87r und 87t)

Titel

Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen

Ziff. 3

3 Inhalt des Gesuchs um einen Projektierungsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Vorstudie zum Projekt, die mindestens folgende Angaben und Unterlagen beinhaltet:

      • – Übersichtsplan mit Projektperimeter und Anlagenstandorten,

      • – Projektbeschrieb mit Angaben zur Projektträgerschaft, zum Projektmanagement, zu den geplanten Projektierungsarbeiten, zur Kostenschätzung und zum Zeitplan für die Projektierung;

    • b. Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Projektierungsbeitrags erfüllt werden.

Ziff. 4

4 Inhalt des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage sowie den Konzessionsperimeter;

    • b. technische Beschreibung der Anlage;

    • c. installierte elektrische und thermische Leistung in MW;

    • d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme in MWh;

    • e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;

    • f. Ressourcen-Managementplan insbesondere den Monitoringplan betreffend den Reservoirzustand, die Produktivität, die Seismizität und die Zusammensetzung des geförderten Wassers, sowie allfällige Ausbaupläne;

    • g. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

    • h. detaillierte Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;

    • i. Finanzierungsnachweis für die Bau-, Betriebs- und Rückbauphasen.

(Art. 46t, 63, 83, 87m und 87zter)

Berechnung der ungedeckten Kosten

Ziff. 2.2 Bst. d2.2 Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich zu Ziffer 1.2 folgende Geldabflüsse anrechenbar:d. kalkulatorische Gewinnsteuern.

Ziff. 3.1 Bst. cbis und d3.1 Bei Anlagen nach Artikel 71a EnG setzen sich die anrechenbaren Geldabflüsse zusammen aus:cbis. den kalkulatorischen Gewinnsteuern;d. maximal 5 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, höchstens aber 1 000 000 Franken, für eine wissenschaftliche Begleitung, deren Erkenntnisse in geeigneter Form frei zugänglich publiziert werden;

(Art. 96b, 96e und 96h)

Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

Ziff. 22 Mindestanforderungen2.1 Die Mindestanforderungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen:a. für Holzkraftwerke: nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1 und 2.3 sowie nach Anhang 2.3 Ziffer 3.2;b. für alle anderen Kategorien: nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.2 Für Anlagen, die aus der Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG ausscheiden und einen Betriebskostenbeitrag beantragen, müssen die energetischen Mindestanforderungen bis zum 31. Dezember 2027 erfüllt sein.

Ziff. 3.1.13.1.1 Der Beitragssatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach den Ziffern 3.3‑3.6 zusammen. Der Beitragssatz wird jährlich neu berechnet.

Ziff. 3.1.4Aufgehoben

Ziff. 3.23.2 GrundbeitragssatzDer Satz für den Grundbeitrag beträgt je Leistungsklasse: Leistungsklasse Grundbeitrag (Rp./kWh) ≤ 50 kW 12 ≤100 kW 11 ≤500 kW 11 ≤ 5 MW 10 > 5 MW 9

Ziff. 3.33.3 Bonus für Holzkraftwerke3.3.1 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage ganzjährig Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird.3.3.2 Er wird nur für die von Oktober bis März (Winterhalbjahr) eingespeiste Elektrizität gewährt.3.3.3 Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse: Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh) ≤ 50 kW 5 ≤100 kW 4 ≤500 kW 4 ≤ 5 MW 4 > 5 MW 3

Ziff. 3.4.33.4.3 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten beträgt je Leistungsklasse: Leistungsklasse Bonus max. 20 Prozent Co-Substrate (Rp./kWh) ≤ 50 kW 13 ≤100 kW 12 ≤500 kW 10 ≤ 5 MW 3 > 5 MW 0 3.6 Bonus für Wärmenutzung 3.6.1 Der Bonus für die Nutzung von Wärme aus Biogasanlagen wird gewährt, wenn während einem Kalenderjahr:a. bei Anlagen, die die Voraussetzungen für den Bonus nach Ziffer 3.4 erfüllen: mindestens 25 Prozent der Nettowärme extern genutzt wird; b. bei allen anderen Anlagen: mindestens 30 Prozent der Nettowärme extern genutzt wird. 3.6.2 Der Bonus für Wärmenutzung ist kumulierbar mit den Boni für landwirtschaftliche Biomasse nach den Ziffern 3.4 und 3.5.3.6.3 Der Satz für den Bonus für Wärmenutzung beträgt je Leistungsklasse: Leistungsklasse Bonus für Wärmenutzung (Rp./kWh) ≤ 50 kW 2 ≤100 kW 2 ≤500 kW 1 ≤ 5 MW 1 > 5 MW 0

Ziff. 44 Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Beitragssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Beitragssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

(Art. 30aquinquies, 30b, 30bsexies, 30bundecies und 89)

Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

1 Anlagendefinition

  • Die Definition der Wasserkraftanlage richtet sich nach Anhang 2.2 Ziffer 1.

2 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person sowie den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

    • b. Projektbeschrieb mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

      1. dem Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer gleitenden Marktprämie erfüllt werden,

      2. der Beschreibung der Ausgangslage, der hydrologischen und der geologischen Grundlagen, des Projekts mit all seinen Elementen, des groben Bauablaufs sowie des Betriebs und des Unterhalts der Anlage,

      3. bei Neuanlagen, die technisch und wirtschaftlich in einen bestehenden Anlagenverbund integriert sind, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen: zusätzlich der Beschreibung der bestehenden Anlage oder des bestehenden Anlagenverbunds vor der Investition;

    • c. technische Beschreibung der Anlage, insbesondere:

      1. die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers,

      2. die installierte Leistung in MW und das Schluckvermögen aller Turbinen und Pumpen in m3/s,

      3. die Ausbauwassermenge in m3/s,

      4. die mittleren monatlichen Zuflüsse zu den einzelnen Wasserfassungen oder Speichern in m3,

      5. die mittlere Brutto- und Nettofallhöhe in m,

      6. das nutzbares Speichervolumen in m3 und in GWh,

      7. das Anlageschema des Projektes,

      8. die Fähigkeit für Systemdienstleistungen (Primärregelung, positive Sekundärregelung, negative Sekundärregelung, positive Tertiärregelung, negative Tertiärregelung) der Turbinen und Pumpen,

      9. den voraussichtlichen monatlichen Stromverbrauch von Zubringerpumpen in kWh,

      10. bei Neuanlagen, die technisch und wirtschaftlich in einen bestehenden Anlagenverbund integriert sind, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen: zusätzlich die Angaben nach den Ziffern 1–8 für die bestehende Anlage oder den bestehenden Anlagenverbund vor der Investition;

    • d. Terminplan mit den geplanten Daten für den Baubeginn- und die Inbetriebnahme;

    • e. rechtskräftige Konzession und rechtskräftige Baubewilligung;

    • f. Auflistung der in der Konzession festgelegten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen einschliesslich der Angaben zu den Kosten der einzelnen Positionen und mit dem Verweis auf die entsprechenden Artikel der Konzession;

    • g. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;

    • h. Angaben zu den voraussichtlichen Betriebskosten;

    • i. Angaben zu anderweitigen Finanzhilfen;

    • j. für erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen: Nachweis der Erheblichkeit der Erweiterung oder der Erneuerung;

    • k. für Neuanlagen, die technisch und wirtschaftlich in einen bestehenden Anlagenverbund integriert sind, erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen:

      1. die monatliche Nettoproduktion der Anlage oder des Anlagenverbunds vor der Investition über die fünf Jahre, die dem Gesuchsjahr vorausgehen,

      2. die monatlichen Zuflüsse zu den relevanten Fassungen und Speichern über die fünf Jahre, die dem Gesuchsjahr vorausgehen,

      3. eine Abschätzung der durchschnittlichen monatlichen Nettoproduktion nach der Investition,

      4. die mittlere mechanische Bruttoleistung über die fünf Jahre, die dem Gesuchsjahr vorausgehen;

    • l. für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW: alle Informationen, die für eine Modellierung in einer Software zur Kraftwerkseinsatzoptimierung notwendig sind, insbesondere:

      1. die zeitliche Verteilung aller relevanten Zuflüsse zu den Fassungen und Speichern während einem hydrologischen Jahr in einem geeigneten Format und in zeitlicher Auflösung,

      2. die genaue Kraftwerkstopologie mit allen relevanten Informationen in geeignetem Format und geeigneter Auflösung,

      3. die Leistungskurven in Abhängigkeit von Seeständen,

      4. für erhebliche Erweiterungen: die Kraftwerkstopologie mit allen relevanten Informationen mit und ohne Erweiterung,

      5. für erhebliche Erneuerungen: die Kraftwerkstopologie der nicht erneuerten Anlagenteile mit allen relevanten Informationen;

    • m. für erhebliche Erneuerungen von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW:

      1. den Nachweis der Betriebskosten über die fünf Jahre vor der Erneuerung,

      2. den Nachweis der Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen über die fünf Jahre vor der Erneuerung;

    • n. für erhebliche Erneuerungen von allen nicht steuerbaren Anlagen und von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW:

      1. eine Abschätzung der Nettoproduktion, die mit den nicht erneuerten Anlagenteilen weiterhin produziert werden könnte,

      2. den Nachweis der Betriebskosten über die fünf Jahre vor der Erneuerung,

      3. den Nachweis der Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen über die fünf Jahre vor der Erneuerung.

3 Vergütungssatz und Referenz-Marktpreis

  • 3.1 Der Vergütungssatz in Rp./kWh entspricht den jährlichen Kosten (Jahreskosten) pro kWh jährliche Mehrproduktion, die sich aus den Investitionen in die Erstellung, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung einer Anlage ergeben.

  • 3.2 Der Referenz-Marktpreis in Rp./kWh für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW entspricht dem jährlichen Erlös pro kWh Mehrproduktion.

4 Jahreskosten, Jahreserlös und jährliche Mehrproduktion

  • 4.1 Jahreskosten

  • 4.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:

    • a. den Kapitalkosten, die sich aufgrund der Investitionen ergeben und die für die Anlagenteile mit der standardisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang 2.2 Ziffer 4 und einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 3 annuitätisch berechnet werden;

    • b. den Betriebskosten, die wie folgt berücksichtigt werden:

      1. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen: bis zu einem Betrag von höchstens 2 Prozent der anrechenbaren Investitionen einschliesslich der Kosten für die Unternehmensführung, die Kraftwerksbewirtschaftung, die Energiebewirtschaftung und die Energieverwertung auf Stufe der Betreibergesellschaft,

      2. für erhebliche Erneuerungen von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW: die durchschnittlichen Betriebskosten vor der Erneuerung; sie werden im Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erneuerung berücksichtigt, wobei der Mehrerlös der Differenz entspricht zwischen dem Erlös, der mit der erneuerten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös der mit der Anlage, wie sie vor der Erneuerung bestand, hätte erzielt werden können,

      3. für erhebliche Erneuerungen von allen nicht steuerbaren Anlagen und von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW: die Betriebskosten vor der Erneuerung; sie werden im Verhältnis der Mehrproduktion zur Nettoproduktion nach der Erneuerung berücksichtigt;

    • c. den Energiebewirtschaftungs- und Verwaltungskosten bei den folgenden Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW:

      1. bei Laufwasserkraftwerken: bis zu 0,25 Rp./kWh,

      2. bei Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken: bis zu 0,4 Rp./kWh;

    • d. den geschuldeten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in folgendem Umfang:

      1. für erhebliche Erneuerungen von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW: die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen vor der Erneuerung im Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erneuerung; der Mehrerlös entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der mit der erneuerten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös, der mit der Anlage vor der Erneuerung hätte erzielt werden können,

      2. für erhebliche Erneuerungen von allen nicht steuerbaren Anlagen und von Anlagen mit einer Leistung von 3 MW oder weniger: die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen vor der Erneuerung im Verhältnis der Mehrproduktion zur Nettoproduktion nach der Erneuerung;

    • e. die kalkulatorischen Gewinnsteuern;

    • f. den Kosten für die Elektrizität für Zubringer- und Umwälzpumpen.

  • 4.1.2 Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bestimmung der Jahreskosten

  • 4.1.2.1 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern werden die Investitions- und Betriebskosten ohne die Mehrwertsteuer berücksichtigt.

  • 4.1.2.2 Bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern werden die Investitions- und Betriebskosten einschliesslich der Mehrwertsteuer berücksichtigt.

  • 4.1.3 Die mit dem Entscheid nach Artikel 30bundecies festgelegten Jahreskosten werden angepasst, wenn:

    • a. der kantonale Wasserzins ändert;

    • b. die Anlage Kosten für die Elektrizität für die Zubringer- oder die Umwälzpumpen aufweist;

    • c. der durchschnittliche Kapitalkostensatz ändert;

    • d. variable oder strompreisabhängige Abgaben oder Leistungen an das Gemeinwesen geschuldet sind; oder

    • e. die Gewinnsteuer ändert.

  • 4.2 Jahreserlös

  • 4.2.1 Bei allen nicht steuerbaren Anlagen und bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW entspricht der Jahreserlös der Vergütung der Mehrproduktion zum Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie nach Artikel 30aquinquies Absatz 2.

  • 4.2.2 Bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW setzt sich der Jahreserlös aus den folgenden Erlösmöglichkeiten zusammen:

    • a. Teilnahme am kurzfristigen Handel (Day-Ahead-Handel und Handel von Strom innerhalb des Tages [Intraday-Handel]);

    • b. Teilnahme am Terminmarkt;

    • c. Teilnahme am Systemdienstleistungsmarkt;

    • d. Verkauf der Herkunftsnachweise;

    • e. Teilnahme an der Winterreserve.

  • 4.2.3 Als Erlösmöglichkeiten aus der Teilnahme am kurzfristigen Handel gelten:

    • a. bei Neuanlagen: das mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung bestimmte stündliche Produktionsprofil, das mit dem Marktpreis nach Artikel 89 Absatz 2 bewertet wird; Neuanlagen, die technisch und wirtschaftlich in einen bestehenden Anlagenverbund integriert sind, werden behandelt wie Erweiterungen;

    • b. bei erheblichen Erweiterungen: die Differenz zwischen den Erlösen, die mit der erweiterten Anlage und mit der Anlage vor der Erweiterung am Day-Ahead-Markt für die Preiszone Schweiz erzielt werden können; zur Berechnung der Erlöse werden die stündlichen Produktionsprofile, die mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung bestimmt werden, mit dem Marktpreis nach Artikel 89 Absatz 2 bewertet; dabei sind die aus der Erweiterung resultierenden Erlöse massgebend, die inner- und ausserhalb der Anlage erzielt werden können;

    • c. bei erheblichen Erneuerungen: die Differenz zwischen den Erlösen, die mit der erneuerten Anlage und mit den nicht erneuerten Anlagenteilen am Day-Ahead-Markt für die Preiszone Schweiz erzielt werden können; zur Berechnung der Erlöse werden die stündlichen Produktionsprofile, die mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung bestimmt werden, mit dem Marktpreis nach Artikel 89 Absatz 2 bewertet.

  • 4.2.4 Als Erlösmöglichkeiten aus der Teilnahme am Terminmarkt gelten die Absicherungserlöse oder -verluste, die im Vergleich zu den Erlösen aus dem kurzfristigen Handel möglich sind. Dabei wird von der folgenden Absicherungsstrategie ausgegangen: 80 Prozent der erwarteten Produktion werden am schweizerischen und am ausländischen Terminmarkt über 3 Jahre mit je einem Drittel der erwarteten Produktion abgesichert. Der Absicherungspreis entspricht dem Durchschnittspreis auf dem Terminmarkt auf der Grundlage des kontinuierlichen Handels im Absicherungsjahr, wobei die massgebenden Schweizer und europäischen Terminmarktpreise berücksichtigt werden.

  • 4.2.5 Als Erlösmöglichkeiten aus der Teilnahme am Markt für Systemdienstleistungen gelten die Vergütungen, die eine Anlage, die Systemdienstleistungen erbringen kann, am Systemdienstleistungsmarkt erzielen kann. Die Erlöse pro Anlage entsprechen dem Leistungsanteil innerhalb der Gesamtleistung des Kraftwerktyps; es wird von einer ganzjährigen Teilnahme während 52 Wochen mit gleicher Leistung ausgegangen. Die Opportunitätskosten werden anhand der Differenz der Erlöse aus dem Day-Ahead-Markt mit und ohne Leistungsvorhaltung geschätzt. Die Verteilung der Vergütungen, die von der nationalen Netzgesellschaft für die schweizweit erbrachten Systemdienstleistungen gesamthaft geleistet werden, wird nach einer vom BFE erstellten Vollzugsrichtlinie geregelt.

  • 4.2.6 Für die Bestimmung der Erlösmöglichkeit aus dem Verkauf der Herkunftsnachweise werden folgende Herkunftsnachweise berücksichtigt:

    • a. bei Neuanlagen: alle Herkunftsnachweise;

    • b. bei erheblichen Erweiterungen: die Herkunftsnachweise die für die erweiterte Anlage ausgestellt werden, abzüglich der Herkunftsnachweise, die für die Anlage vor der Erweiterung ausgestellt worden wären;

    • c. bei erheblichen Erneuerungen: die Herkunftsnachweise, die für die erneuerte Anlage ausgestellt werden, abzüglich der Herkunftsnachweise, die für die nicht erneuerten Anlagenteile ausgestellt worden wären.

  • 4.2.7 Die Erlösmöglichkeit aus der Teilnahme an der Winterreserve bestimmt sich gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202310 (WResV). Berücksichtigt werden:

    • a. bei Neuanlagen: die gesamte neue Speicherkapazität;

    • b. bei erheblichen Erweiterungen: die mit der Erweiterung zusätzlich geschaffene Speicherkapazität;

    • c. bei erheblichen Erneuerungen: die Speicherkapazität, die durch die Erneuerung langfristig erhalten werden kann.

  • 4.3 Jährliche Mehrproduktion

  • 4.3.1 Für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW entspricht die jährliche Mehrproduktion:

    • a. bei Neuanlagen: der mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung ermittelten Nettoproduktion der Anlage, zu der die neu speicherbare Energiemenge hinzugezählt wird;

    • b. bei erheblichen Erweiterungen: dem Anteil an der Nettoproduktion, die mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung für die Anlage nach der Erweiterung bestimmt wird, wobei der Anteil dem Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erweiterung entspricht; der Mehrerlös entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der mit der erweiterten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös, der mit der Anlage vor der Erweiterung hätte erzielt werden können;

    • c. bei erheblichen Erneuerungen: dem Anteil an der Nettoproduktion, der mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung für die Anlage nach Erneuerung bestimmt wird, wobei der Anteil, dem Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erneuerung entspricht; der Mehrerlös entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der mit der erneuerten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös, der mit den nicht erneuerten Anlagenteilen hätte erzielt werden können.

  • 4.3.2 Bei allen nicht steuerbaren Anlagen und bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW gilt als Mehrproduktion:

    • a. bei Neuanlagen: die Nettoproduktion;

    • b. bei erheblichen Erweiterungen: die Nettoproduktion der erweiterten Anlage, von der die mittlere Nettoproduktion der letzten fünf Jahre vor der Erweiterung abgezogen wird;

    • c. bei erheblichen Erneuerungen: der Anteil an der Nettoproduktion, der dem Verhältnis der Mehrproduktion, die aufgrund der Erneuerung erzielt wird, zur Nettoproduktion nach der Erneuerung entspricht; für die Ermittlung der Mehrproduktion wird die Nettoproduktion der Anlage nach der Erneuerung mit der Produktion aus den nicht erneuerten Anlagenteilen verglichen, wobei davon ausgegangen wird, dass die erneuerten Anlagenteile vor der Erneuerung nicht mehr funktionstüchtig waren; das Verhältnis der Mehrproduktion aufgrund der Erneuerung zur Nettoproduktion nach der Erneuerung wird nach fünf Betriebsjahren überprüft und wenn notwendig neu festgesetzt.

5 Jährlich einzureichende Informationen für die Abrechnungsperiode

  • 5.1 Steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW

  • 5.1.1 Für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW ist die Abrechnungsperiode das hydrologische Jahr. Die erste Abrechnungsperiode dauert von der Inbetriebnahme bis zum 30. September.

  • 5.1.2 Die jährlichen Informationen sind dem BFE bis zum 30. November einzureichen.

  • 5.1.3 Es sind jährlich die folgenden Informationen einzureichen:

    • a. die zeitliche Verteilung aller relevanten Zuflüsse zur Anlage während dem vergangenen hydrologischen Jahr in einem Format und in einer zeitlichen Auflösung, die für die Verwendung in einer Software zur Kraftwerksoptimierung geeignet sind;

    • b. der Füllstand aller Speicherseen zu jedem Monatsende des hydrologischen Jahres;

    • c. für sämtliche Anlagen innerhalb eines Anlagenverbunds:

      1. die stündliche Verteilung des Zubringerpumpenstroms in kW,

      2. die Anzahl Herkunftsnachweise, die für die Neuanlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ausgestellt wurden,

      3. die Anzahl Herkunftsnachweise, die für die Anlage vor der Erneuerung oder für die nicht erneuerten Anlagenteile ausgestellt worden wäre, und

      4. die Revisionszeiten, während denen die Anlage ausser Betrieb stand;

    • d. für die Winterreserve: die Vorhaltemenge in kWh;

    • e. die Wasserzinskosten;

    • f. für Neuanlagen, die technisch und wirtschaftlich in einen bestehenden Anlagenverbund integriert sind, erhebliche Erweiterungen und erhebliche Erneuerungen: zusätzlich sämtliche oben aufgeführte Daten für die gesamte Anlage oder den Anlagenverbund.

  • 5.2 Nicht steuerbare Anlagen und steuerbare Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW

  • 5.2.1 Für alle nicht steuerbaren Anlagen und für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW ist die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr. Die erste Abrechnungsperiode dauert von der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.

  • 5.2.2 Die jährlichen Informationen sind dem BFE bis zum 31. Januar einzureichen

  • 5.2.3 Es sind jährlich die folgenden Informationen einzureichen:

    • a. für sämtliche Anlagen innerhalb eines Anlagenverbunds:

      1. die monatliche Produktion während der Abrechnungsperiode in kWh,

      2. der monatliche Verbrauch von Zubringerpumpen während der Abrechnungsperiode in kWh;

    • b. die Wasserzinskosten.

(Art. 30d, 30dquinquies und 30dsepties)

Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen

1 Anlagendefinition, Leistungsklassen und Kategorien

  • 1.1 Die Definition der Windenergieanlage richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 1.

  • 1.2 Die Definition der Leistungsklassen richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 2.

  • 1.3 Die Definition der Kategorien richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 1.2.

2 Inhalt des Gesuchs

  • Der Inhalt des Gesuchs richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 3.

3 Vergütungssätze

  • 3.1 Vergütungssatz für Kleinwindanlagen

  • Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer 13 Rappen pro kWh.

  • 3.2 Vergütungssatz für Grosswindanlagen

  • 3.2.1 Grundvergütung

  • Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Kategorie

Vergütungssatz in Rp./kWh

I

12

II

14

III

16

  • 3.2.3 Absenkung des Vergütungssatzes

  • Bei einer Grosswindanlage wird abhängig vom effektiven Ertrag nach frühestens fünf Jahren der Vergütungssatz für den Rest der Vergütungsdauer auf den Betrag nach Ziffer 3.2.5 abgesenkt.

  • 3.2.4 Berechnung des Zeitpunkts der Absenkung des Vergütungssatzes

  • 3.2.4.1 Der Zeitpunkt, zu dem der Vergütungssatz abgesenkt wird, wird nach fünf Jahren anhand des effektiven Ertrags berechnet.

  • 3.2.4.2 Der effektive Ertrag entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der Elektrizitätsproduktion während des zweiten bis fünften Betriebsjahres, gemessen an der Übergabestelle zum Netzbetreiber.

  • 3.2.4.3 Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag den Referenzertrag nach Ziffer 3.2.6, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf den Vergütungssatz nach Ziffer 3.2.5 abgesenkt.

  • 3.2.4.4 Unterschreitet der effektive Ertrag den Referenzertrag, so erfolgt die Absenkung nach der wie folgt berechneten Dauer:

    • a. Dauer in Monaten = [formula] x [formula];

    • b. Die Dauer wird auf ganze Monate aufgerundet.

  • 3.2.5 Abgesenkter Vergütungssatz in Rp./kWh:

Kategorie

Vergütungssatz in Rp./kWh

I

7

II

8

III

9

  • 3.2.6 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und anhand der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.7 berechnet.

  • 3.2.7 Die Referenzstandorte für die Kategorien I–III weisen folgende Merkmale auf:

Kategorie I

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 150 m über Grund

5,7 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,2 m

Luftdichte

ρ = 1,190 kg/m3

Kategorie II

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 150 m über Grund

5,6 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,1 m

Luftdichte

ρ = 1,124 kg/m3

Kategorie III

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 100 m über Grund

6,5 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,03 m

Luftdichte

ρ = 1,045 kg/m3

  • 3.2.8 Die Vollzugsstelle legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie fest.

4 Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme und Inbetriebnahmemeldung

  • 4.1 Projektfortschrittsmeldung

  • Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 30dsexies) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. die rechtskräftige Baubewilligung;

    • b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie die Stellungnahme des Netzbetreibers dazu;

    • c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;

    • d. das geplante Inbetriebnahmedatum.

  • 4.2 Inbetriebnahme

  • Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach in Betrieb zu nehmen.

  • 4.3 Inbetriebnahmemeldung

  • Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

    • a. die Typenbezeichnung der Anlage;

    • b. die Leistung;

    • c. die Nabenhöhe;

    • d. die Extraausrüstungen, z. B. eine Rotorblattheizung;

    • e. das Inbetriebnahmedatum;

    • f. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.

(Art. 30e, 30ebis und 30eocties)

Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen

1 Anlagendefinition

  • Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.

2 Mindestanforderungen

  • 2.1 Allgemeine Anforderungen

  • Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.

  • 2.2 Energetische Mindestanforderungen

  • 2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen für Biogasanlagen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.2.3 und 2.2.4 und nach Anhang 2.3 Ziffer 2.2.

  • 2.2.2 Die energetischen Mindestanforderungen für Holzkraftwerke richten sich nach Anhang 2.3 Ziffer 3.2.

  • 2.3 Beurteilungsperioden

  • 2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen und die ökologischen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.

  • 2.3.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen beträgt das ganze Kalenderjahr.

3 Vergütungssatz

  • 3.1 Berechnung des Vergütungssatzes

  • 3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem oder mehreren Boni nach den Ziffern 3.3–3.5 zusammen. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet.

  • 3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.

  • 3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.4 berechnet.

  • 3.1.4 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage ganzjährig Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird.

  • 3.1.5 Der Bonus für Holzkraftwerke wird nur für die von Oktober bis März (Winterhalbjahr) eingespeiste Elektrizität gewährt.

  • 3.2 Grundvergütung

  • Der Satz für die Grundvergütung beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Grundvergütung (Rp./kWh)

≤ 50 kW

27

≤100 kW

24

≤500 kW

21

≤ 5 MW

17,5

> 5 MW

16,5

  • 3.3 Bonus für Holzkraftwerke

  • Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Holzbonus (Rp./kWh)

≤ 50 kW

10

≤100 kW

9

≤500 kW

8

≤ 5 MW

6

> 5 MW

5

  • 3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse

  • 3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn:

    • a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden;

    • b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate ≤10 Prozent, bezogen auf die Frischmasse, beträgt; und

    • c. keine Energiepflanzen eingesetzt werden.

  • 3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt:

Leistungsklasse

Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh)

≤ 50 kW

20

≤100 kW

19

≤500 kW

16

≤ 5 MW

4,5

> 5 MW

0

  • 3.5 Bonus für Wärmenutzung

  • 3.5.1 Der Bonus für die Nutzung von Wärme aus Biogasanlagen wird gewährt, wenn während einem Kalenderjahr:

    • a. bei Anlagen, die die Voraussetzungen für den Bonus nach Ziffer 3.4 erfüllen: mindestens 25 Prozent der Nettowärme extern genutzt wird;

    • b. bei allen anderen Anlagen: mindestens 50 Prozent der Nettowärme extern genutzt wird.

  • 3.5.2 Der Bonus für Wärmenutzung ist kumulierbar mit dem Bonus für landwirtschaftliche Biomasse nach Ziffer 3.4.

  • 3.5.3 Der Satz für den Bonus für Wärmenutzung beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Bonus für Wärmenutzung (Rp./kWh)

≤ 50 kW

3

≤100 kW

2

≤500 kW

2

≤ 5 MW

1,5

> 5 MW

0

4 Berechnung des zu vergütenden Anteils bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung

  • Die Anpassung des Anteils der mit der gleitenden Marktprämie zu vergütenden Elektrizität nach einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung (Art. 30abis Abs. 3) richtet sich nach Artikel 30equater.

5 Teilzahlungen und Abrechnung

  • Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.

6 Inhalt des Gesuchs

  • Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

    • a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;

    • b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;

    • c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung einer gleitenden Marktprämie erfüllt werden; er hat mindestens Angaben zur Ausgangslage und zu den Inputsubstraten, einen Anlagenbeschrieb und Ausführungen zur Energieproduktion zu beinhalten;

    • d. Übersichtsplan;

    • e. Auflistung der Investitionskosten;

    • f. installierte und äquivalente elektrische Leistung in kWel vor und nach der Investition;

    • g. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • h. Netto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;

    • i. geplantes Inbetriebnahmedatum.