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AS 2024 719

Erwerbsersatzverordnung (EOV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

I

Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift Kaderbildung von «Jugend und Sport» (Art. 1a Abs. 4 EOG)

Art. 15 Abs. 1, 3 und 41 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist zusammen mit den erforderlichen Belegen über das Informationssystem nach Artikel 21a EOG oder auf einem offiziellen Papierformular geltend zu machen.3 Die Anmeldung hat am Ende des Dienstes zu erfolgen. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so hat die Anmeldung nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats zu erfolgen.4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so hat die Anmeldung während des ganzen Dienstes alle zehn Tage zu erfolgen.

Art. 16 Abs. 55 Wurde die Anmeldung auf einem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem gemäss Artikel 21a EOG enthaltenen Daten, des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.

Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 EOG)Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Er stellt die Bescheinigung entweder gemäss dem von der zuständigen Ausgleichskasse festgelegten Verfahren oder auf dem offiziellen Papierformular aus.

Art. 18 Abs. 1 1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen, und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie für die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

Art. 19a Übermittlung der Anmeldung (Art. 19 Abs. 3 EOG)1 Die zuständige Ausgleichskasse erhält die Anmeldung, sobald die dienstleistende Person sie im Informationssystem nach Artikel 21a EOG freigegeben hat.2 Wird die Anmeldung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung freigegeben, so lässt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) der dienstleistenden Person das offizielle Papierformular zukommen.3 Erfolgt die Anmeldung mittels des offiziellen Papierformulars, so muss die dienstleistende Person dieses selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

Gliederungstitel vor Art. 19b5a. Abschnitt: Informationssystem

Art. 19b Inhalt des Informationssystems und Datenbekanntgabe (Art. 21a Abs. 4 Bst. b EOG)1 Das Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthält folgende Daten:a. die folgenden Daten der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Wohnadresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer;b. die Daten zum Dienst, insbesondere die Kontrollnummer, das Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl oder Einberufung, die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung, Mutationen und die Anzahl besoldete Diensttage;c. die folgenden Daten zu den Kindern der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Kindesverhältnis, den Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls das Formular zu Pflegekindern und zu Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten;d. die Angaben zu den zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung;e. die Angaben zur vordienstlichen Tätigkeit;f. die Angaben zur Auszahlung der Entschädigung;g. die Dokumente zur Bescheinigung der in den Buchstaben a–f angegebenen Daten, sofern diese nicht aus einem der in Artikel 21a Absatz 2 EOG genannten Informationssysteme oder Register stammen;h. die technischen Daten betreffend die Anmeldungsabwicklung.2 Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung übermittelt:a. sobald die dienstleistende Person die Anmeldung im Informationssystem freigegeben hat;b. sobald eine Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular eingereicht wurde; oderc. auf Antrag einer nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugten Person.

Art. 19c Zugriff auf das Informationssystem (Art. 21a Abs. 4 Bst. d EOG)Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 21a EOG haben:a. die dienstleistende Person zur Ergänzung und zur Freigabe der Anmeldung;b. die zuständige Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung;c. die ZAS für den Betrieb des Informationssystems.

Art. 19d Datenschutz und Informationssicherheit (Art. 21a Abs. 4 Bst. f EOG)Die ZAS trifft die für die Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

Art. 19e Aufbewahrungsdauer (Art. 21a Abs. 4 Bst. c EOG)1 Die Daten werden nach Ende des Dienstes der zu einer Entschädigung berechtigt, während fünf Jahren im Informationssystem aufbewahrt.2 Die eingereichten Belege werden gelöscht, sobald die dienstleistende Person die Anmeldung freigegeben hat.

Art. 19f Verantwortung (Art. 21a Abs. 4 Bst. a EOG)Die ZAS ist verantwortlich für den Datenschutz des Informationssystems nach Artikel 21a EOG.

Art. 21 Abs. 11 Nach Eingang der Anmeldung zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG2.

Art. 42Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Vollzug1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von «Jugend und Sport» und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.

Art. 47Betrifft nur den französischen Text.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043

Art. 47 Abs. 33 Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43a Absätze 4 und 5 ZGB.

2. Verordnung vom 12. Oktober 20164 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Art. 4a Abs. 22 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 1 Buchstabe a, die für den Vollzug der Erwerbsersatzordnung erforderlich sind, werden an das Informationssystem nach Artikel 21a EOG übermittelt.

3. Verordnung vom 16. Dezember 20095 über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Anhang 1b Ziff. 1.8.17 und 2.7.171.8.17 Aufgehoben2.7.17 Aufgehoben

4. Verordnung vom 16. Oktober 20246 über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildienstes

Art. 4 Bst. gAn das Ziviconnect können zu den nachstehenden Zwecken die folgenden Dienste und Stellen online angeschlossen werden:g. das Informationssystem der Zentralen Ausgleichsstelle, über das Dienstleidende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können: zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung.

5. Verordnung vom 17. Januar 19617 über die Invalidenversicherung

Art. 81bis Abs. 11 Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20048 (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).

6. Verordnung vom 31 Oktober 20079 über die Familienzulagen

Art. 2 Abs. 3 Bst. b3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:b. die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200010 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 27 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200411 herabgesetzt.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b–cter2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:b. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen; bbis. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 16 Wochen;bter. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen und im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 24 Wochen;c. bei einem Urlaub des anderen Elternteils: während höchstens 2 Wochen;cbis. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter: während insgesamt höchstens 16 Wochen;cter. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter und im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 24 Wochen;

Art. 16a Abs. 11 Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200412 erfüllen.

Art. 18b Einleitungssatz und Bst. dDie folgenden Stellen haben Online-Zugriff auf das Familienzulagenregister:d. das BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe c AHVG erfüllt;

Art. 18j Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben1 Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOG13 erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten:a. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;c. die Art der Familienzulagen;d. den Beginn und das Ende des Anspruchs.2 Die kantonalen Stellen nach Artikel 21ebis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten:a. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;b. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;c. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person;d. die Art der Familienzulagen;e. den Beginn und das Ende des Anspruchs.