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AS 2024 9

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32

1 In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten:

  1. Umverteilung von Lebensmitteln: die Rückgewinnung, das Einsammeln, das Lagern und das Verteilen von überschüssigen und sicheren Lebensmitteln, die sonst entsorgt würden.

Art. 8 Abs. 4

4 Das EDI legt die Bedingungen für die Umverteilung von Lebensmitteln fest.

Art. 15 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 und k sowie Abs. 1bis

1 Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

  • i. Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe:

    1. auf die ein Herstellungsverfahren gemäss Buchstabe g angewandt worden ist, oder

  • k. Aufgehoben

1bis Als neuartige traditionelle Lebensmittel gelten Lebensmittel, die:

  • a. weder aus der Schweiz noch aus einem Mitgliedstaat der EU stammen;

  • b. in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss Absatz 1 Buchstaben b und d–f als neuartig gelten;

  • c. aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen; und

  • d. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben.

Art. 28 Abs. 3 Bst. c Fussnoten

3 Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:

  • c. nach den Vorgaben des «Codex General Standard for Irradiated Foods»2 und des «Code of Practice for Radiation Processing of Food»3 des Codex Alimentarius durchgeführt wird.

Art. 39 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. d und 3 Bst. c

1 Wer Lebensmittel offen in den Verkehr bringt, muss darüber in gleicher Weise informieren wie über vorverpackte. Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist.

1bis Gemeinnützige steuerbefreite Organisationen dürfen Backwaren, für welche die Information nach Absatz 1 zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, aufgrund der Sammel- und Verkaufsprozesse nicht möglich ist, an einen von ihnen als bezugsberechtigt bezeichneten Personenkreis abgeben, wenn dieser darüber informiert ist, dass:

  • a. diese Backwaren Zutaten enthalten können, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können;

  • b. Personen, die an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden, von der Konsumation von diesen Backwaren abgeraten wird.

2 In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:

  • d. bei Brot und Feinbackwaren, ausser Dauerbackwaren, ganz oder in Stücken: das Produktionsland; auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichten werden, wenn für das Lebensmittel eine Herkunftsangabe nach Artikel 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19924 gemacht wird.

3 Das EDI regelt:

  • c. welche Angaben zum Schutz der Gesundheit bei neuartigen Lebensmitteln nach Artikel 15 Absätze 1 und 1bis immer schriftlich anzugeben sind.

Art. 76 Abs. 1 Fussnote

1 Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius5.

Art. 80 Abs. 3 Bst. a Fussnote

3 Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und:

  • a. die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius6 berücksichtigen;

Art. 91 Erforderliche Dokumente

1 Lebensmittel, die nach den Anhängen 2 und 3 LMVV7 verstärkt zu kontrollieren sind, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn der ausgefüllte und von der Grenzkontrollstelle unterzeichnete Teil II des GGED vorliegt.

2 Das Original des GGED begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen.

3 Für Lebensmittel, die nach Anhang 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGED eine amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17938 vorliegen.

4 Jede Sendung nach Anhang 3 LMVV muss mit einem Identifikationscode gekennzeichnet werden. Dieser muss sich auf die mitgelieferte amtliche Bescheinigung beziehen. Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit dem Code gekennzeichnet sein. Enthält eine Verpackung mehrere kleine verpackte Einheiten, so kann die umhüllende Verpackung mit dem Code versehen werden.

5 Das BLV kann Bestimmungen erlassen über:

  • a. die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit zu beachten sind;

  • b. die Dokumente, die die Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.

Art. 91a Amtliche Bescheinigung

1 Die amtliche Bescheinigung muss:

  • a. den Vorgaben nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17939 entsprechen;

  • b. von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird;

  • c. in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache ausgestellt sein.

2 Sie ist vier Monate ab dem Datum der Ausstellung oder sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.

3 Die Probenahme und die Analysen für die amtliche Bescheinigung müssen gemäss Teil II der amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgenommen worden sein.

Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Artikel 91 und 91a.

II

Die Verordnung vom 19. Mai 201010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 11

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

  • c. die folgenden übrigen Produkte:

    1. kosmetische Mittel, welche die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über kosmetische Mittel nicht erfüllen.

Art. 19 Abs. 4

4 Kosmetische Mittel, welche die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201612 über kosmetische Mittel nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr