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AS 2024 98

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien
Änderung vom 5. März 2024

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 4. Oktober 20231 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):

Art. 4 Abs. 2 Bst. b2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen erlaubt, wenn:b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 5 Abs. 2 Bst. c2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:c. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 7 Abs. 2 Bst. b2 Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 8 GesundheitsbescheinigungDie Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 7. März 2024 in Kraft.2

5. März 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2)

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470, ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400, ABl. L, 2024/400, 24.1.2024.

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:

Griechenland

Verordnung des BLV<br />über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien<br />Änderung vom 5. März 2024 | Lexipedia | Lexipedia