AS 2025 116
Seearbeitsübereinkommen, 2006
Änderung von 2018 des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006
Angenommen vom Dreigliedrigen Sonderausschuss am 27. April 2018
Gebilligt von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer einhundertsiebten Tagung in Genf am 8. Juni 2018
In Kraft getreten am 26. Dezember 2020
Übersetzung
I
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.1
Norm A2.1 Beschäftigungsverträge für Seeleute
Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: 7.Jedes Mitglied hat vorzuschreiben, dass ein Beschäftigungsvertrag für Seeleute weiterhin gilt, während die Seeleute infolge seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe an Bord oder ausserhalb des Schiffes gefangen gehalten werden, ungeachtet dessen, ob der für seinen Ablauf festgesetzte Zeitpunkt verstrichen ist oder eine der beiden Parteien ihn ausgesetzt oder gekündigt hat. Im Sinne dieses Absatzes:a) hat der Begriff Seeräuberei die gleiche Beeutung wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, 1982;b) bedeutet bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung oder deren Androhung, ausgenommen seeräuberische Handlungen, die zu privaten Zwecken begangen wird, und die gegen ein Schiff oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes in den Binnengewässern, den Archipelgewässern oder den Hoheitsgewässern eines Staates gerichtet ist, oder jede Anstiftung zu einer oben beschriebenen Handlung oder deren vorsätzliche Erleichterung.
II
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.2
Norm A2.2 Heuern
Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:7.Falls Seeleute infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder ausserhalb des Schiffes gefangen gehalten werden, sind die Heuern und sonstigen Ansprüche nach dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute, dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag oder den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschliesslich der in Absatz 4 dieser Norm vorgesehenen Üerweisung von Teilbeträgen, während der gesamten Zeit der Gefangenschaft und bis zum Zeitpunkt der Freilassung und ordnungsgemässen Heimschaffung gemäss der Norm A2.5.1 oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem gemäss den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellten Todeszeitpunkt fortzuzahlen. Die Begriffe Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Norm A2.1 Absatz 7.
III
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.5
Leitlinie B2.5.1 Ansprüche
Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:8.Der Anspruch auf Heimschaffung kann erlöschen, wenn die betreffenden Seeleute ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Gesamtarbeitsverträge festzusetzen ist, geltend machen, ausser in den Fällen, in denen sie infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder ausserhalb des Schiffes gefangen gehalten werden. Die Begriffe Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Norm A2.1 Absatz 7.