AS 2025 13
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 29. November 20161 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 31 Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.3 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.
Art. 3 FörderbereicheEs werden Finanzhilfen für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.
Gliederungstitel vor Artikel 74.Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4Bemessung und Art der Gewährung der Finanzhilfen1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Franken pro Vorhaben.4 Die Finanzhilfen können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.
Art. 9 Abs. 1, 2, 2bis und 41 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen. 2bis Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.4 Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 11 EinleitungssatzDie Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 2024Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 23. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
23. Dezember 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |