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AS 2025 163

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. n4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:n. Verordnung (EU) 2024/13562.

Art. 34j Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1356Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/13563, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG4 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2024/1356 erlassen wurden und Folgendes regeln:a. das detaillierte Verfahren der Sicherheitskontrolle und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten in den EU-Informationssystemen (Art. 15 Abs. 5);b. das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung einer Bedrohung für die innere Sicherheit (Art. 16 Abs. 8).

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

26. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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