Lexipedia

AS 2025 273

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Berufsmilitär, Zeitmilitär und Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz1 Als Berufsmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:a. die Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 47 Absatz 2 MG2;b. die Berufsoffiziers- und Berufsunteroffiziersanwärter und -kandidaten; c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.2 Als Zeitmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes gelten die Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten nach Artikel 47 Absatz 3 MG.3 Als Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 des Gesetzes gelten: a. der Leiter des Geschäftsbereichs Zivilschutz und Ausbildung; b. die Leiter der Ausbildungsfachbereiche und Ausbildungsgruppen;c. die Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Funktion Aufgaben eines Instruktors wahrnehmen; d. die Instruktorenanwärter.

Art. 11 Sachüberschrift (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 1–31 Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen solcher Anstalten, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen. 2 Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.3 Als Pflegeanstalten gelten Heime, die auf der kantonalen Pflegeheimliste im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführt sind.

Art. 12 Chiropraktoren, Hebammen, medizinische Hilfspersonen und Organisationen, die medizinische Hilfspersonen beschäftigen, sowie LaboratorienChiropraktoren, Hebammen, Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), Organisationen, die medizinische Hilfspersonen beschäftigen, und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 44a, 45, 45a, 47–50d, 51–52f, 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar: a. Artikel 43 Absätze 2 und 3 KVG5;

Art. 13a Kostenermittlung und LeistungserfassungDie Verordnung vom 3. Juli 20026 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.

Art. 13b Abs. 1 und 31 Betrifft nur den italienischen Text.3 Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 26 Absatz 3bis des Gesetzes, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f, 59g und 59i KVV7 sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 2, 4 und 52 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.4 Begibt sich die versicherte Person aus medizinischen Gründen in ein Spital ohne Zusammenarbeits- und Tarifvertrag nach Artikel 13c Absatz 1, so übernimmt die Militärversicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in einer allgemeinen Abteilung eines vergleichbaren Spitals mit Zusammenarbeits- und Tarifvertrag erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.5 Medizinische Gründe nach Absatz 4 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital angeboten wird.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einem Spital, in einer Abklärungsstelle oder in einer Eingliederungseinrichtung beträgt pro Aufenthaltstag, ohne Eintritts- und Austrittstag:2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

30. April 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung über die Militärversicherung (MVV) | Lexipedia | Lexipedia