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AS 2025 28

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 18 Motorfahrräder«Motorfahrräder» sind:a. «schnelle Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg und:1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen: 1. mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 25 km/h wirkt, oder2. ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 20 km/h wirkt;c. «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h sowie einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW;d. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird;e. «schwere Motorfahrräder», das heisst mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW.

Art. 103 Abs. 5–75 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier-, Bremsassistenz- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1500 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.6 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen.7 Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Artikeln 5–7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858.

Art. 175 Sachüberschrift und Abs. 3–6Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze3 Motorfahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Sie dürfen keine Plätze für Mitfahrerinnen oder Mitfahrer aufweisen.4 Sitzplätze müssen Pedale oder Fussauflagen aufweisen. 5 Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze, die über einen Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem verfügen, kann ein tieferes Personengewicht festgelegt werden.6 Zur Anpassung des Fahrzeugs an eine Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Art. 178 Abs. 3, 6 und 73 Motorfahrrädermüssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. Die Bremsen müssen das Fahrzeug unter allen Betriebsbedingungen, auch bei Nässe und bei längerer oder wiederholter Bremsbetätigung, sicher und spurtreu zum Stillstand bringen.6 Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten müssen über Richtungsblinker verfügen. 7 Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.

Art. 178a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 6Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker1 An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. 6 Allfällige Richtungsblinker an Motorfahrrädern müssen fest angebracht sein. Sie müssen mindestens gleichwertigen Anforderungen wie denjenigen für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern (Art. 79, 140 Abs. 1 Bst. c und 2, 151 Abs. 1 und Anh. 10) entsprechen.

Art. 178b Abs. 1 und 31 An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.3 Motorfahrräder, deren Antrieb auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

Gliederungstitel vor Art. 1792.Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für schnelle Motorfahrräder

Art. 179 Abs. 3 und 63 Schnelle Motorfahrräder müssen eine Lenkstange mit mindestens 0,35 m Breite, zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.6 Schnelle Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 7.

Art. 179a Abs. 2 Bst. d2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:d. Richtungsblinker;

Art. 179b Abs. 2Aufgehoben

Art. 1801 Leicht-Motorfahrräder mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen zusätzlich folgende Plätze aufweisen:a. einen Sitzplatz für einen Mitfahrer oder eine Mitfahrerin und zwei Kindersitzplätze nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz; oderb. vier Kindersitzplätze nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz.2 Leicht-Motorfahrräder dürfen aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bestehen.3 Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern ohne geschlossenen Aufbau dürfen, wenn sie gut sichtbar bleiben, wie folgt von den Anforderungen nach Anhang 10 Ziffern 52 und 312 abweichen:a. Es genügen zwei Richtungsblinker, die links und rechts aussen am Lenker angebracht sind und von denen jeder in einem Beleuchtungskörper vereinigt nach vorne und nach hinten wirkt.b. Beim hinteren Paar Richtungsblinker darf der vorgeschriebene Abstand von 0,35 m zwischen dem unteren Rand der Leuchtflächen und dem Boden unterschritten werden, sofern: 1. das hintere Ende des Fahrzeugs für eine Anbringung der Richtungsblinker auf dieser Höhe zu niedrig ist, und 2. ein Mindestabstand der Leuchtflächen vom Boden von 0,15 m gewahrt bleibt.

Art. 181 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie 181a Abs. 4 und 5Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 181a6.Abschnitt: Besondere Bestimmungen für schwere Motorfahrräder

Art. 181b1 Schwere Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen.2 Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 angebracht sein.3 An für den Führer oder die Führerin gut sichtbarer Stelle muss dauerhaft und deutlich lesbar die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg vermerkt sein.

Art. 210 Abs. 66 Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.

Art. 215 Abs. 1bis, 2, 31bis Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.2 Mit Ausnahme eines Platzes oder höchstens vier Kindersitzplätzen nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz müssen alle Plätze über Tretpedale verfügen. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze ohne Pedale bewilligen. 3 Fahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen einplätzig sein, über eine für den Stehbetrieb geeignete Pedalerie verfügen und eine Lenkvorrichtung aufweisen, an welcher der Führer oder die Führerin sich festhalten kann und die bei Richtungsänderung sichere Handzeichen ermöglicht.

Art. 222t Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024Motorisierte Rollstühle, die bis zum 1. Juli 2027 importiert oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

II

Die Anhänge 2, 7 und 10 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

13. Dezember 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 3a Abs. 1, 3b Abs. 1, 5 Abs. 1 Bst. a, 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 4, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)

Für die Schweiz verbindliche Fassungen internationaler Regelungen

Ziff. 111 Verordnung (EU) 2018/858 und Verordnung (EU) 2021/133 EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Verordnung (EU) 2018/858 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Marktüberwachung, namentlich die Artikel 1 Absatz 2, 6–11 sowie 13 Absatz 4. Verordnung (EU) 2021/133 Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format, ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061, ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024.

Ziff. 112 Verordnung (EU) 2015/758, Verordnung (EU) 2021/535, Verordnung (EU) 2024/1257 und Verordnung (EU) 2024/1721 EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Verordnung (EU) 2015/758 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typengenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180, ABl. L, 2024/1180, 19.4.2024. Verordnung (EU) 2021/535 Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit, ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/883, ABl. L, 2024/883, 22.3.2024. Verordnung (EU) 2024/1257 Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024. Verordnung (EU) 2024/1721 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Muster für die Genehmigung des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, des Ereignisdatenspeichers, der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1721, 20.6.2024.

Ziff. 12 UNECE-Reglemente Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 24, 37, 41, 43, 45, 46, 48, 49, 51, 53–55, 74, 75, 78, 79, 83, 85, 90, 92, 94, 95, 100, 101, 106, 109, 117, 122, 127–131, 134, 135, 137, 140, 145, 148–150, 152–155 und 157–171 UNECE-Reglement Titel des Reglements mit Ergänzungen UNECE-Reglement Nr. 02 UNECE-Reglement Nr. 0 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.0 Rev.6). UNECE-Reglement Nr. 103 UNECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.9 Rev.6 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 134 UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 13, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.12 Rev.10). UNECE-Reglement Nr. 13-H5 UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, Ergänzung 4, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.12H Rev.4 Änd.4). UNECE-Reglement Nr. 146 UNECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen, der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und der i‑Size-Sitzpositionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.13 Rev.7 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 167 UNECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen;II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Gurtwarnleuchten, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme, ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme und i‑Size-Kinder-Rückhaltesysteme;zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.15 Rev.11). UNECE-Reglement Nr. 178 UNECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.16 Rev.8). UNECE-Reglement Nr. 249 UNECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.23 Rev.2 Änd.11). UNECE-Reglement Nr. 3710 UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 49, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.36 Rev.7 Änd.12). UNECE-Reglement Nr. 41 UNECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.40 Rev.3 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 43 UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.42 Rev.4 Änd.7). UNECE-Reglement Nr. 45 UNECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 13, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.44 Rev.2 Änd.7). UNECE-Reglement Nr. 46 UNECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.45 Rev.8). UNECE-Reglement Nr. 48 UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.47 Rev.15). UNECE-Reglement Nr. 4911 UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.48 Rev.8 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 5112 UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 9, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.50 Rev.3 Änd.9). UNECE-Reglement Nr. 53 UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.52 Rev.6 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 5413 UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 26, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.53 Rev.3 Änd.8). UNECE-Reglement Nr. 5514 UNECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.54 Rev.4). UNECE-Reglement Nr. 74 UNECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.73 Rev.4). UNECE-Reglement Nr. 75 UNECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder; zuletzt geändert durch Ergänzung 20, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.74 Rev.2 Änd.7). UNECE-Reglement Nr. 78 UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.77 Rev.4). UNECE-Reglement Nr. 7915 UNECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 5, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.78 Rev.5 Änd.5). UNECE-Reglement Nr. 8316 UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 08, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.82 Rev.5 Änd.17). UNECE-Reglement Nr. 8517 UNECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.84 Rev.1 Änd.6). UNECE-Reglement Nr. 86 UNECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.85 Rev.5). UNECE-Reglement Nr. 90 UNECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Trommelbremsbelägen sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.89 Rev.3 Änd.11). UNECE-Reglement Nr. 92 UNECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.91 Rev.2). UNECE-Reglement Nr. 94 UNECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.93 Rev.5). UNECE-Reglement Nr. 95 UNECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.94 Rev.5). UNECE-Reglement Nr. 10018 UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.99 Rev.3 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 10119 UNECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.100 Rev.3 Änd.11). UNECE-Reglement Nr. 10620 UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 21, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.105 Rev.2 Änd.11). UNECE-Reglement Nr. 10921 UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.108 Rev.1 Änd.6). UNECE-Reglement Nr. 11722 UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.116 Rev.5 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 12223 UNECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 7, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.121 Änd.7). UNECE-Reglement Nr. 12724 UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.126 Rev.4 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 12825 UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.127 Änd.12). UNECE-Reglement Nr. 12926 UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.128 Rev.5). UNECE-Reglement Nr. 13027 UNECE-Reglement Nr. 130 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (LDWS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.129 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 13128 UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.130 Rev.2 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 13429 UNECE-Reglement Nr. 134 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.133 Rev.2). UNECE-Reglement Nr. 13530 UNECE-Reglement Nr. 135 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.134 Rev.2 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 13731 UNECE-Reglement Nr. 137 vom 9. Juni 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einem Frontaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.136 Rev.3). UNECE-Reglement Nr. 14032 UNECE-Reglement Nr. 140 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Fahrdynamik-Regelsystem; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.139 Änd.6). UNECE-Reglement Nr. 14533 UNECE-Reglement Nr. 145 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i‑Size-Sitzpositionen; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.144 Rev.1). UNECE-Reglement Nr. 14834 UNECE-Reglement Nr. 148 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.147 Rev.1 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 14935 UNECE-Reglement Nr. 149 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.148 Rev.1 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 15036 UNECE-Reglement Nr. 150 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.149 Rev.1 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 15237 UNECE-Reglement Nr. 152 vom 23. Januar 2020 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.151 Rev.2 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 15338 UNECE-Reglement Nr. 153 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall; geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.152 Änd.4). UNECE-Reglement Nr. 15439 UNECE-Reglement Nr. 154 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.153 Rev.3 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 15540 UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.154 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 15741 UNECE-Reglement Nr. 157 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.156 Rev.1 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 15842 UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug durch den Fahrzeugführer; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.157 Änd.3). UNECE-Reglement Nr. 15943 UNECE-Reglement Nr. 159 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Anfahr-Informationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.158 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 16044 UNECE-Reglement Nr. 160 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.159 Rev.2). UNECE-Reglement Nr. 16145 UNECE-Reglement Nr. 161 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schliessanlage); zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.160 Änd.4). UNECE-Reglement Nr. 16246 UNECE-Reglement Nr. 162 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.161 Änd.5). UNECE-Reglement Nr. 16347 UNECE-Reglement Nr. 163 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.162 Änd.2). UNECE-Reglement Nr. 16448 UNECE-Reglement Nr. 164 vom 14. Oktober 2022 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Spikesreifen hinsichtlich ihrer Eigenschaften auf Schnee; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit dem 24. September 2023 (Add.163 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 16549 UNECE-Reglement Nr. 165 vom 19. Januar 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von akustischen Rückfahrwarnsystemen und von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres akustischen Rückfahrwarnsignals (Add.164). UNECE-Reglement Nr. 16650 UNECE-Reglement Nr. 166 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Motorfahrzeugen hinsichtlich der Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers für schwächere Verkehrsteilnehmer im nahen vorderen und seitlichen Umfeld von Fahrzeugen (Add.165). UNECE-Reglement Nr. 16751 UNECE-Reglement Nr. 167 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit dem 22. September 2024 (Add.166 Änd.1). UNECE-Reglement Nr. 168 UNECE-Reglement Nr. 168 vom 26. März 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) (Add.167). UNECE-Reglement Nr. 169 UNECE-Reglement Nr. 169 vom 19. Juni 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge (Add.168). UNECE-Reglement Nr. 170 UNECE-Reglement Nr. 170 vom 19. Juni 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen für einen sicheren Transport von Kindern in Gesellschaftswagen (Add.169). UNECE-Reglement Nr. 171 UNECE-Reglement Nr. 171 vom 22. September 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Fahrerassistenzsysteme (DCAS) (Add.170).

Ziff. 14 EN 12184 EN-Norm Nr. Titel EN 12184 Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte – Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe EN 12184:2009.

(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3,
149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 160 Abs. 2, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2,
178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)

Bremsen
Prüfverfahren und Wirkvorschriften

Ziff. 315315 Motorfahrräder mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 250 kg, motorisierte Rollstühle und Fahrräder315.1 Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2 315.11 für beide Bremsen zusammen 3,0 315.12 für eine Bremse 2,0 315.2 Für Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h, die der EN 12184 entsprechen, genügt es, wenn sie deren Bremsanforderungen erfüllen.

Ziff. 316316 Schwere Motorfahrräder316.1 Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2 316.11 für beide Bremsen zusammen 4,4 316.12 für eine Bremse 2,7 316.2 Prüfungen nach den Anforderungen für mehrspurige Kleinmotorräder (Anhang 7 Ziff. 23) werden ebenfalls anerkannt.

(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c,
119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 193 Abs. 1 Bst. n–p,
216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)

Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c,
119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 180 Abs. 3,
193 Abs. 1 Bst. n–p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)