AS 2025 310
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 2a Abs. 3bis und 6bis3bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.6bis Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 3bis gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV):c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1: c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–e und g, 1bis–1quater, 2 Bst. j–l sowie 2bis1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt;c.–e. Aufgehobeng. Aufgehoben1bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV3 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.1ter Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut gemäss Anhang 2 GKV oder Anhang 1 dieser Verordnung bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.1quater Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und dem SECO unverzüglich melden.2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:j. Softwareaktualisierungen;k. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oderl. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie sind in Anhang 31 aufgeführt sind.2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind.
Art. 9a Abs. 3bis3bis Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1–2bis und 5 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut gemäss Anhang 16 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Guts ausmachen.
Art. 9b Abs. 2ter, 3 und 42ter Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1, 2, 2bis und 4 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zur Beimischung in ein Gut gemäss Anhang 19 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten unter 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.3 Bisheriger Abs. 2ter4 Bisheriger Abs. 3
Art. 10a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 2, 2bis und 5 Güter und Software für den Energiesektor1 Betrifft nur den italienischen Text.1bis Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Absätzen 1 und 1bis oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter und Software sind verboten.2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Absätzen 1 und 1bis oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 1bis und 2 bewilligen, falls:a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen; oderb. die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
Art. 11a Abs. 4 Einleitungssatz, 5 Einleitungssatz und Bst. g–j sowie 64 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:5 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:g. Güter der Zolltarifnummer 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;h. Güter der Zolltarifnummer 7007 19, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;i. Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Artikel 14c Absatz 6 Buchstabe c bewilligt worden ist;j. Güter der Zolltarifnummer 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 Prozent beteiligt ist.6 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
Art. 12d Abs. 7 Bst. f 7 Die Verbote nach den Absätzen 1–6 gelten nicht für:f. die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten.
Art. 12e Abs. 4 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:a. das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und b. der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.
Art. 12f Abs. 2 Bst. e 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:e. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind.
Art. 14 Abs. 33 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
Art. 14c Abs. 4 Bst. b und c sowie 6 Bst. c4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:b. nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind;c. der Zolltarifnummern 7201, 7203 und 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind.6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:c. für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die EU unbedingt erforderlich ist.
Art. 15 Abs. 2bis, 5 Bst. a, c und d, 5ter und 9novies Einleitungssatz2bis Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:a. Aufgehobenc. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem Mitgliedstaat des EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;d. Aufgehoben5ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:a. dies zur Wahrung der Interessen des Landes erforderlich ist;b. dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist;c. dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist;d. es festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Absatz 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation gemäss Absatz 1 gezahlte Ausgleich eingefroren wird;e. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 269/20144 in Anhang I ebendieser Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden.9novies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-53092, 175-28544, 175-50978, 175-51272, 175-51290 und 175-52276 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
Art. 17 Abs. 2 Bst. b und 32 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:b. Aufgehoben3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.
Art. 20 Abs. 4 Bst. g4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:g. für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation verbunden ist.
Art. 24d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Häfen und Schleusen gemäss Anhang 15c;b. Flughäfen gemäss Anhang 15c.2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;c. humanitäre Aktivitäten;d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;e. den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;f. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist;g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;h. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;i. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; b. Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;c. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern; d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;e. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;f. private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist.4 In der Schweiz eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss dem SECO melden.
Art. 27a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr1 Direkte Verbindungen mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr sind verboten.2 Die Beteiligung an Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 14a ist verboten. 3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind für:a. den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus und durch die Russische Föderation, in und durch die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;b. den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus und durch die Russische Föderation;c. den Kauf, die Einfuhr und den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; d. die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;e. Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;f. Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference.4 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die:a. erforderlich sind für den Kauf, den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;b. erforderlich sind für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;c. erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder Evakuierungen;d. erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene juristische Personen oder Organisationen; e. abhängig sind von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a;f. erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags.5 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für:a. die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;b. die Erfüllung von vor dem 15. Mai 2025 abgeschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens aber bis zum 26. August 2025, sofern die Begünstigten ihren Sitz in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben.
Art. 28 Verbot betreffend Banknoten1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten:a. nach oder zur Verwendung in der Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;b. nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:a. die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;c. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;d. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten.
Art. 28b Abs. 33 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Absatz 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien gemäss Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.
Art. 28e Abs. 1, 1bis–1septies, 3 Bst. b und c, 3bis und 51 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, ist verboten. 1bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, ist verboten.1ter Betrifft nur den französischen Text.1quater Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und für Industriedesign und Fertigung gemäss Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten. 1quinquies Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1–1quater oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.1sexies Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.1septies Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1quater oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1quinquies bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für: b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;c. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;3bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen, sofern die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlich sind.5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1quater bewilligen, sofern die Software für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten erforderlich ist.
Art. 29a Abs. 1bis, 2 Bst. d, 2bis, 3 und 3bis1bis Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:a. Luftfahrtunternehmen gemäss Anhang 35;b. Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Buchstabe a befinden.2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:d. Aufgehoben2bis Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 1bis ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.3 Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absätzen 1 und 1bis bewilligen.3bis Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie gemäss Anhang des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 19995 über den Luftverkehr, sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Schweiz zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.
Art. 29c Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20196 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 20017 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 20198 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:d. natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln.
Art. 29d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäss oder in Verbindung mit den Artikeln 248.1 und 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.2 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht vollzogen.3 Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt.
Art. 30 Bst. bbis und cEs ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20149 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 201410 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:bbis. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a–bbis handeln.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts
Art. 30cter Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den ZahlungsverkehrDas SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27a Absatz 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten, die von Exportkreditgarantien der Schweiz abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025.
Art. 30f Abs. 1, 2, 2bis–2quater1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen, infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 entstanden sind, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz oder des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 201411 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 201412 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.2 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 199013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.2bis In der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können Schäden nach den Absätzen 1 und 2 auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.2ter Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 sind oder Kontrolle über diese ausüben, eingefordert werden.2quater Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 35 Abs. 10, 28, 30 und 35–3810 Artikel 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.28 und 30 Aufgehoben35 Artikel 27a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 15. Mai 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.36 Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind.37 Artikel 10a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.38 Artikel 11 Absatz 1bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
II
1 Die Anhänge 1 und 2314 werden geändert.
2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
3 Die Anhänge 7, 20, 21 und 23a erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
4 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 5a, 15c, 34 und 35 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft.15
14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)
Endempfänger, die Restriktionen unterliegen16
Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c sowie Art. 6 Abs. 3 Bst. a und 35 Abs. 4)
(Art. 11 Abs. 1bis)
Software für den Energiesektor
Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten
Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten
Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung
Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen
Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen
Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit
Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung
(Art. 14 Abs. 1 und 2)
Verbotene Güter
Kapitel/KN-Code | Warenbezeichnung |
|---|---|
Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen |
Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3826 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT |
4011 20 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastkraftwagen verwendeten Art |
4011 30 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
4011 80 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Fahrzeuge und Geräte im Hoch-, Tief-, Bergbau und Güterumschlag verwendeten Art |
Kapitel 72 | Eisen und Stahl |
Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl |
Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus |
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus |
Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus |
Kapitel 78 | Blei und Waren daraus |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
8207 19 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant |
8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8403 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 |
8404 | Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
8405 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
8406 | Dampfturbinen |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür |
8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter |
8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen |
8417 | Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen |
8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
8419 19 | nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher), ausgenommen Gasdurchlauferhitzer und Solar-Warmwasserbereiter |
8419 40 | Destillier- und Rektifizierapparate |
8419 50 | Wärmeaustauscher |
8419 89 | Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,wie Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, (ausg. Haushaltsapparate) - andere |
8419 90 | Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heisswasserspeichern. |
8420 | Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
8423 | Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden |
8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) |
8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter |
8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
8431 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt |
8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
8435 | Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken |
8436 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |
8437 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art |
8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen |
8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art |
8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Positionen 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
8443 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte |
8444 00 00 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 |
8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
8449 00 00 | Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung |
8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen |
8454 | Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür |
8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen |
8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
8458 | Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
8459 | Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458 |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8462 | Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt |
8463 | Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets |
8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
8465 | Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen |
8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
8467 9030 | Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen |
8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8472 | Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
8473 | Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren |
8476 | Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten |
8477 | Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8480 | Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
8483 | Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen) |
8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen |
8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör |
8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt, anderweit nicht genannt |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon |
8505 | Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
8507 | Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen) |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon |
8514 | Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon |
8515 | Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424) |
8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), ausgenommen solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung |
8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
8529 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt |
8530 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608) |
8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art) |
8532 | Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon |
8533 | Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände |
8534 | Gedruckte Schaltungen |
8535 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8536 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
8538 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, anderweit nicht genannt |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon |
8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon |
8541 | Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon |
8543 | Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
8544 | Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
8546 | Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile) |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken | |
8549 | Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
8701 | Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Position 8709) |
8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer |
8703 10 | Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge zum Befördern von Personen auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge |
Ex 8703 23 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
Ex 8703 24 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
Ex 8703 32 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
Ex 8703 33 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
8703 40 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
8703 50 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
8703 60 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
8703 70 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
8703 80 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördernvon Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben |
8703 90 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, – andere |
8704 | Lastkraftwagen |
8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
8706 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor |
8708 99 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 – andere. |
8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
8710 00 00 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Kapitel 98 | Vollständige Fabrikationsanlagen |
7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7107 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
7108 | Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome |
9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür |
9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
9033 | Teile und Zubehör (in Kap. 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
(Art. 24d Abs. 1)
Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen17
(Art. 14c Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | |
1604 31 00 | Kaviar | |
1604 32 00 | Kaviarersatz | |
2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen | |
2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets | |
2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | |
2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt | |
2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle | |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett | |
2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert | |
2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | |
2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | |
2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere | |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren | |
2711 12 | Propan, verflüssigt | |
2711 13 | Butane, verflüssigt | |
2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt | |
2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere | |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien | |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | |
2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | |
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | |
ex | 2804 29 | Helium |
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente | |
2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid | |
ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30 |
2834 | Nitrite; Nitrate | |
ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat | |
2845 40 | Helium-3 | |
ex | 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10 |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe | |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | |
2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2907 | Phenole; Phenolalkohole | |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion | |
2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen | |
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | |
3104 20 | Kaliumchlorid | |
3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | |
3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend | |
ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle | |
3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | |
3305 | Zubereitungen für die Haarpflege | |
3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht | |
3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | |
3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen | |
3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 | |
3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse | |
3801 | Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen | |
3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten | |
3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 | |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent | |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen | |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen | |
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen | |
3908 | Polyamide in Primärformen | |
3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen | |
3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen | |
3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen | |
3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen | |
3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 | |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. | |
4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk | |
4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 | |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen | |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 | |
44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen | |
4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt | |
4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen | |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) | |
4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen | |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 | |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben | |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten | |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 | |
4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex | |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | |
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | |
6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder | |
6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 | |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) | |
6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert | |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert | |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen | |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden | |
6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik | |
7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet | |
7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) | |
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | |
7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe) | |
7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen | |
7202 | Ferrolegierungen | |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen | |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl | |
7408 | Draht aus Kupfer | |
7601 | Aluminium in Rohform | |
7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium | |
7605 | Draht aus Aluminium | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | |
7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | |
7608 | Rohre aus Aluminium | |
7801 | Blei in Rohform | |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | |
8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) | |
8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen | |
8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen | |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | |
8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt | |
ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | |
8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) | |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter | |
8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon | |
8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) | |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen | |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure | |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen | |
8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren | |
8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt | |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen | |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür | |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art | |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge | |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand | |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile | |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | |
8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen | |
8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | |
8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt | |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen | |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter | |
8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 | |
8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 | |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | |
8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) | |
8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V | |
8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel | |
8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | |
8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar | |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen | |
8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen | |
8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8606 | Schienengebundene Güterwagen | |
8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) | |
8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen | |
8704 | Automobile zum Befördern von Waren | |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | |
8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge | |
8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren | |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus | |
8904 | Schlepper und Schubschiffe | |
8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen | |
9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas | |
9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 | |
9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 | |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome | |
9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen | |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren | |
9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon | |
9403 | Andere Möbel und Teile davon | |
9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen | |
9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile | |
9406 | Vorgefertigte Gebäude |
(Art. 14c Abs. 3 und 4)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter
Zolltarifnummer | Bezeichnung | Menge | Geltungsdauer |
|---|---|---|---|
3104 20 | Kaliumchlorid | 1720 Tonnen | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
3105 20, 3105 60, 3105 90 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | 1636 Tonnen | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
(Art. 11a Abs. 1bis)
Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1bis
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
3811 90 00 | Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
3815 12 00 | Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz |
7219 21 00 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm |
7225 40 00 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
7304 29 00 | Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere |
7311 00 00 | Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
8409 99 00 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – andere |
8412 21 00 | Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder) |
8413 50 00 | Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten |
8421 23 00 | Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
8421 31 00 | Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
8425 11 00 | Flaschenzüge mit Elektromotor |
8428 39 00 | andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere |
8429 59 00 | Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader) |
8431 39 00 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere |
8456 30 00 | Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461 |
8466 20 00 | Werkstückhalter |
8467 29 00 | Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) |
8471 30 00 | Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend |
8471 70 00 | Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
8474 39 00 | Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander) |
8481 20 00 | Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen |
8482 99 00 | Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper |
8483 50 00 | Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge |
8502 20 00 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
8507 10 00 | Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art |
8511 10 00 | Zündkerzen |
8515 19 00 | Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen) |
8543 30 00 | Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
8705 10 00 | Kranwagen (Autokrane) |
8708 99 00 | Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 |
9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) |
(Art. 2a Abs. 4bis, 6 Abs. 1ter, 9a Abs. 3bis und 9b Abs. 2ter)
Liste der Länder, nach denen Güter zum Einbau geliefert werden dürfen
Argentinien
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Spanien
Tschechien
Ungarn
USA
Vereinigtes Königreich
(Art. 29a Abs. 1bis Bst. a)