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AS 2025 328

Verordnung über Bauprodukte (BauPV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bauprodukteverordnung vom 27. August 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 7 Bst. f7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu bezeichnende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird:f. ökologische Nachhaltigkeit.

Art. 23 Abs. 2 Bst. c2 Als harmonisierte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden:c. für Validierungsstellen für die Bewertung (Anhang 2 Ziff. 2.4): Anhang 2 Buchstabe h in Verbindung mit Buchstabe j AkkBV.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

14. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 4 Abs. 1)

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen

Einfügen nach Ziff. 1.41.4bis System 3+a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:i. Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung;ii. werkseigene Produktionskontrolle.b. Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Validierungsstelle für die Bewertung entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichts zur Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:i. Validierung der Inputwerte, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen Regeln oder produktkategoriespezifischen Vorschriften;ii. Validierung der von der Herstellerin vorgenommenen Bewertung;iii. Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens;iv. Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;v. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten.

Ziff. 1.61.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurdeBezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1, 3 und 3+ Aufgaben wahrnehmen, sowie Herstellerinnen, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen und Herstellerinnen nehmen daher die unter den Ziffern 1.1 Buchstabe b Ziffer i, 1.2 Buchstabe b Ziffer i, 1.3 Buchstabe a Ziffer i, 1.4 Buchstabe b, 1.4a Buchstabe a Ziffer i und 1.5 Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Aufgaben nicht wahr.

Ziff. 2 Ziff. 4Im Zusammenhang mit der Funktion der bezeichneten oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:4. Validierungsstelle für die Bewertung: eine gemäss dem 4. Abschnitt bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stelle, welche die Bewertung der Leistung von Bauprodukten validiert.

Ziff. 33.Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für die wesentlichen Merkmale ökologischer NachhaltigkeitFür die unter das BauPG fallenden Produkte gelten unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale die Systeme wie folgt für die wesentlichen Merkmale ökologischer Nachhaltigkeit:1. System 4 bei Produkten, bei denen anhand einer geltenden Rechtsgrundlage festgestellt werden kann, ob sie ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechen;2. System 3+ bei Produkten, die nicht zu den unter Ziffer 1 aufgeführten Unterfamilien gehören.