AS 2025 357
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Änderungen der Ausführungsordnung
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 17. Juli 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2025
Übersetzung
Liste der Änderungen1
Regel 89bis
Regel 92
Regel 26
Änderungen
Regel 89bis Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln89bis.1 Internationale Anmeldungena) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b bis e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden.b)–d) [Unverändert]dbis) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme des Internationalen Büros, das beziehungsweise die eine Mitteilung gemäss Absatz d abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass es beziehungsweise sie internationale Anmeldungen nur dann entgegennimmt, wenn sie in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.dter) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die eine Mitteilung nach Absatz d, aber nicht nach Absatz dbis abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch dieses Amt beziehungsweise diese Organisation alle auf Papier eingereichten Anmeldungen mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden müssen. Gehen die entsprechenden Schriftstücke nicht fristgerecht ein, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.e) [Unverändert]89bis.2 Andere SchriftstückeRegel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation eine Mitteilung gemäss Regel 89bis.1 Absatz dter abgegeben hat, solche Unterlagen und Schriftstücke, die auf Papier eingereicht und nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden, unberücksichtigt bleiben.89bis.3 [Unverändert]
Regel 92 Schriftverkehr92.1 [Unverändert]92.2 Sprachena)–d) [Unverändert]e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst.92.3 und 92.4 [Unverändert]
Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt26.1bis–26.3bis [Unverändert]26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer ia) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen – vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Absatz e – in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a in die Sprache erforderlich, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, oderii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist. Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.b)–e) [Unverändert]