AS 2025 365
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Änderungen der Ausführungsordnung
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 17. Juli 2024
In Kraft getreten am 1. Januar 2026
Übersetzung
Liste der Änderungen1
Regel 33
Regel 64
Änderungen
Regel 33 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche33.1 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherchea) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise zugänglich gemacht worden ist, die für die Fest-stellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmelde-datum liegt.b) [Unverändert]c) [Unverändert]33.2 und 33.3 [Unverändert]
Regel 64 Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung64.1Stand der Technika) Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise vor dem massgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.b) [Unverändert]64.2Nicht-schriftliche OffenbarungenSind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b massgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht schriftliche Weise zugänglich gemacht worden («nicht-schriftliche Offenbarung») und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht auf solche nicht-schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.64.3[Unverändert]