AS 2025 368
Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen
Präambel
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
verordnet:
I
Die Verordnung des BAZL vom 15. April 19701 über die Prüfung von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,
Art. 1Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:a. Verordnung (EU) Nr. 2018/11394;b. Verordnung (EU) Nr. 1321/20145;c. Verordnung (EU) Nr. 748/20126.
Art. 2 Durchführung als Erst- oder Nachprüfung1 Die folgenden Prüfungen werden als Erstprüfungen durchgeführt:a. die Baumusterprüfung zur Erteilung des Baumusterzeugnisses;b. die Baumusterteilprüfung nach Änderung eines zugelassenen Baumusters;c. die Stückprüfung zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.2 Die folgenden Prüfungen werden als Nachprüfungen durchgeführt:a. periodische Nachprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes; b. Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes;c. Ausfuhrprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes
Art. 2a Periodische Nachprüfungen zur Prüfung des LuftfahrzeugzustandesPeriodische Nachprüfungen müssen in regelmässigen Prüfintervallen von 12 bis 36 Monaten erfolgen. Das BAZL legt das Prüfintervall im Einzelfall fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a. das vom Luftfahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial;b. die Einsatzart des Luftfahrzeugs;c. Erfahrungswerte und bisherige Vorkommnisse.
Art. 2b Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugstandes1 Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes können vom BAZL zwischen den periodischen Nachprüfungen angeordnet werden:a. nach Unterhaltsarbeiten zur Behebung grosser Schäden oder technischer Mängel;b. nach Vorfällen;c. bei Verdacht auf technische Mängel.2 Als Vorfeldinspektion kann eine Zwischenprüfung jederzeit angeordnet werden.
Art. 3 Gesuch1 Erstprüfungen, periodische Nachprüfungen und Ausfuhrprüfungen werden auf Gesuch hin durchgeführt.2 Zwischenprüfungen können jederzeit ohne Gesuch vom BAZL angeordnet und durchgeführt werden.
Art. 4 Abs. 33 Die Prüfung beginnt erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen worden ist.
Art. 9 Prüfbericht1 Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt. Sie können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden.2 Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für deren Behebung. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.3 Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.4 Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
16. Mai 2025 | Bundesamt für Zivilluftfahrt: Christian Hegner |