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AS 2025 395

Verordnung des EDI
über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Bedarfsgegenständeverordnung)
(Bedarfsgegenständeverordnung)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

I

Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

Art. 43c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 20251 Bedarfsgegenstände, die Stoffe nach den Einträgen 5103 oder 5111 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 5103 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 20242 enthalten, sowie Bedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 3 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Oktober 2028 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.2 Fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Juli 2027 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.3 Abweichend von Absatz 2 dürfen fertige Einwegbedarfsgegenstände, die zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen bestimmt sind oder die nur auf ihrer äusseren Metalloberfläche lackiert oder beschichtet sind und die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.4 Fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.5 Abweichend von Absatz 4 dürfen fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden und die Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2, Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben.

II

1 Die Anhänge 23 und 104 werden geändert.

2 Die Anhänge 13 und 14 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

2. Juni 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 40b Abs. 1)

Besondere Anforderungen für Lacke und Beschichtungen

Ziff. 2 und 3

2 Bisphenol A

  • 2.1 Sowohl die Verwendung von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) und seinen Salzen bei der Herstellung von Lacken und Beschichtungen als auch das Inverkehrbringen von lackierten oder beschichteten Bedarfsgegenständen, deren Lacke oder Beschichtungen unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, sind verboten.

  • 2.2 Abweichend von Ziffer 2.1 darf BPA als Monomer oder Ausgangsstoff bei der Herstellung flüssiger Epoxidharze, die auf selbsttragende Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern aufgebracht werden, eingesetzt werden. Eine Migration in Lebensmittel darf nicht nachweisbar sein. Es gilt eine Nachweisgrenze von 1 μg/kg Lebensmittel. Fertige Lebensmittelkontaktgegenstände sind vor dem ersten Kontakt mit Lebensmitteln zu reinigen und zu spülen.

  • 2.3 Um zu überprüfen, ob ein Bedarfsgegenstand kein BPA enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden. Die Nachweisgrenze der Methode muss 1 μg/kg betragen.

3 Bisphenole und Bisphenolderivate

  • 3.1 Es gelten folgende chemische Strukturen:

Bisphenol:

Bisphenolderivat:

X bezeichnet jede Brückengruppe, die die beiden Phenylringe durch ein einziges Atom trennt. Das Atom kann jedoch jegliche Substituenten aufweisen.

R1 bis R10 bezeichnen jeglichen Substituenten. Mindestens einer der Substituenten ist kein Wasserstoffatom.

  • 3.2 Beschichtungen und Lackierungen von Bedarfsgegenständen, die unter Verwendung eines anderen Bisphenols oder Bisphenolderivats hergestellt wurden, dürfen keine Rückstände von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) enthalten.

  • 3.3 Ein gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat ist ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV5 harmonisiert als «erbgutverändernd» der Kategorien 1A oder 1B, «krebserregend», «fortpflanzungsgefährdend» oder «endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit» der Kategorie 1 (CMRED-Stoff) eingestuft ist.

  • 3.4 Sowohl die Verwendung von anderen gefährlichen Bisphenolen als BPA oder gefährlichen Bisphenolderivaten bei der Herstellung von Lacken und Beschichtungen als auch das Inverkehrbringen von lackierten oder beschichteten Bedarfsgegenständen, deren Lacke oder Beschichtungen unter Verwendung von anderen gefährlichen Bisphenolen als BPA oder gefährlichen Bisphenolderivaten hergestellt wurden, sind verboten.

  • 3.5 Um zu überprüfen, ob ein Bedarfsgegenstand kein gefährliches Bisphenol und kein gefährliches Bisphenolderivat enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden. Die Nachweisgrenze der Methode muss 1 μg/kg betragen.

(Art. 40b Abs. 2)

Konformitätserklärung für Lacke und Beschichtungen

Bst. e und fDie in Artikel 40b Absatz 2 genannte Konformitätserklärung enthält folgende Angaben:e. Betrifft nur den französischen Text.f. eine Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Bedarfsgegenstands verwendet wurden.

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