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AS 2025 45

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Fussnote1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

II

Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2025 in Kraft.

15. Januar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 8 Abs. 3)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden

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