AS 2025 45
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Fussnote1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
II
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2025 in Kraft.
15. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 8 Abs. 3)
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden
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