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AS 2025 452

Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 1. Juli 19981 über Belastungen des Bodens wird wie folgt geändert:

Ersatz einer Abkürzung Betrifft nur den italienischen Text.

Ersatz von AusdrückenBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Bst. bZur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:b. die Massnahmen zur Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion;

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 und 4bis1 Boden gilt als fruchtbar, wenn:a. die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen, die organische Bodensubstanz, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;3 Biologische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch langfristige negative Veränderungen der Vielfalt, Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen, insbesondere durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen.4bis Organische Bodensubstanz ist jede lebende oder tote tierische, pflanzliche oder mikrobielle Substanz, welche durch biologische oder chemische Prozesse im Boden ab- oder umgebaut wird.

Art. 3 Abs. 11 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein nationales Referenznetz zur Beobachtung der Belastungen des Bodens (NABO).

Art. 4 Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone1 Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Hinweiskarten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, so sorgen die Kantone dort für eine Überwachung der Bodenbelastung.3 Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.4 Die Kantone teilen die Ergebnisse der Überwachung dem BAFU mit und veröffentlichen sie.

Art. 5 Abs. 2–42 Fehlt für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden kann, ein Richtwert, so legt der Kanton einen solchen anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest. 3 Fehlen für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der bei einer bestimmten Nutzung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden kann, Prüf- oder Sanierungswerte, so legt der Kanton solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest. 4 Das BAFU führt eine Liste über die nach den Absätzen 2 und 3 in Einzelfällen festgelegten Werte und informiert die Kantone hierüber.

Gliederungstitel vor Art. 63.Abschnitt:
Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden

Art. 6 Abs. 11 Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, vermieden werden.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

25. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 5 Abs. 1)

Ziff. 11, 13 und 2 Abs. 411 Werte für Dioxine (PCDD), Furane (PCDF) und dioxin-ähnliche PCB (dl-PCB) Werte PCDD/F und dl-PCB-Gehalte1
(ng TEQ/kg TS für Böden bis 15 % Humus,
ng TEQ/dm3 für Böden über 15 % Humus) Probenahmetiefe
(in cm) Richtwert 5 0–20 Prüfwerte Nutzungen mit möglicher direkter2 Bodenaufnahme 20 0–5 Nahrungspflanzenanbau 20 0–20 Futterpflanzenanbau 20 0–20 Sanierungswerte Kinderspielplätze 100 0–5 Haus- und Familiengärten 100 0–20 Landwirtschaft und Gartenbau 1000 0–20 TEQ= Toxizitätsäquivalente [tab]TS= Trockensubstanz 1 Σ29 Kongenere der polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine (PCDD), polychlorierten Dibenzo-Furane (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle (dl-PCB) gemäss Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation WHO im Jahr 2022 (WHO2022). Referenz: Michael DeVito et al. (2024) The 2022 world health organization reevaluation of human and mammalian toxic equivalency factors for polychlorinated dioxins, dibenzofurans and biphenyls. Regulatory Toxicology and Pharmacology 146 (2024) 105525. Dieser Artikel kann in den Bibliotheken vieler Universitäten, Fachhochschulen sowie den ETHZ- und EPFL-Bibliotheken kostenlos eingesehen und unter https://doi.org/10.1016/j.yrtph.2023.105525 aufgerufen werden.2 oral, inhalativ, dermal 13 Werte für polychlorierte Biphenyle (PCB) Werte PCB-Gehalte1
(mg/kg TS für Böden bis 15 % Humus, mg/dm3 für Böden über 15 % Humus) Probenahmetiefe (in cm) Prüfwerte Nutzungen mit möglicher direkter2 Bodenaufnahme 0,1 0–5 Nahrungspflanzenanbau 0,2 0–20 Futterpflanzenanbau 0,2 0–20 Sanierungswerte Kinderspielplätze 1 0–5 Haus- und Familiengärten 1 0–20 Landwirtschaft und Gartenbau 3 0–20 TS= Trockensubstanz 1 Summe der 6 Kongenere, IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 1802 oral, inhalativ, dermal

2 Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte

4 Für die Umrechnung von ng TEQ/kg Trockensubstanz in ng TEQ/dm3 bzw. von mg/kg Trockensubstanz in mg/dm3 der Schadstoffgehalte in Böden mit einem Humusgehalt über 15 Prozent werden die gewichtsbezogenen Gehalte mit dem Trockenraumgewicht multipliziert.