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AS 2025 454

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über den Verkehr mit Abfällen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. e2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:e. von Behörden bezeichnete Sammelstellen, die ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren, Gerätebatterien oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern.

Art. 15 Abs. 1bis1bis Die Kantone können vorsehen, dass in Abweichung von Absatz 1 die kantonalen Behörden für die Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial aus ihrem Kanton ins grenznahe Ausland zuständig sind. In diesem Fall gelten die Artikel 15–21 für das kantonale Bewilligungsverfahren sinngemäss.

Art. 17 Bst. c Ziff. 1, 4 und 5 sowie d Ziff. 2, 2bis und 4Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist:1. gemischt gesammelte, brennbare Abfälle aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile,4. brennbare, vermischte Bauabfälle und deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile,5. separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen; davon ausgenommen sind Holzabfälle;d. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden; ausgenommen ist die Ausfuhr von:2. Kehrichtschlacke aus importierten, gemischt gesammelten, brennbaren Abfällen aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,2bis. Kehrichtschlacke aus importierten, brennbaren, vermischten Bauabfällen sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,4. unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial zur Ablagerung auf Deponien im grenznahen Ausland;

Art. 29 Abs. 11 Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 5 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.

Art. 31 Abs. 1 Bst. c Fussnote1 Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind unter Vorbehalt von Absatz 7 die internationalen Notifizierungsbögen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:c. Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/20062.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 36a Für das Basler Übereinkommen zuständige Behörde und AnlaufstelleDas BAFU ist die zuständige Behörde und Anlaufstelle nach Artikel 5 des Basler Übereinkommens.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

25. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi