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AS 2025 630

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gebührenverordnung vom 23. September 19961 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 15a Abs. 11 Wird in einer geschlossenen Benutzergruppe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (eSchKG-Verbund) ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von 60 Rappen pro Begehren.

Art. 15b Abs. 1 und 21 Für den Beitritt und den Zugang zum eSchKG-Verbund werden von jedem Teilnehmer im eSchKG-Verbund einmalige Kosten von 400 Franken erhoben.2 Ab dem zweiten Kalenderjahr werden für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund die folgenden jährlichen Gebühren erhoben:a. für einen logischen Teilnehmer: 140 Franken;b. für einen physischen Teilnehmer: 380 Franken.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi