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AS 2025 646

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz von AusdrückenBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 29 Abs. 5, 6 und 75 Als neu gelten Fahrzeuge:a. die erstmals zugelassen werden;b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.6 Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.7 Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung1 Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oderb. einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV2) beruht.2 Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht:a. neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Absatz 1 handelt;b. neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;c. neue, vollständige Motorräder;d. neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.3 Das ASTRA kann weitere Fahrzeugarten für die administrative Prüfung vorsehen.

Art. 30a Abs. 1, 1bis und 31 Für neue vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 30 fallen, für Fahrzeuge gemäss Artikel 30 Absatz 2, für welche keine Typengenehmigung und kein Datenblatt vorliegt, sowie für Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind und für welche die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vorliegen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:a. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und einer Identifikationsprüfung:1. bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,2. bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;b. einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV3) und einer Funktionskontrolle: bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;c. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV), einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt sowie einer Funktionskontrolle: bei allen anderen vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen;d. sofern keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und kein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV) vorliegt: einer Funktionskontrolle und den nachfolgenden Nachweisdokumenten:1. Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt,2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt ist oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,3. Konformitätserklärungen, die nach Artikel 14 TGV4 anerkannt sind,4. Prüfberichte, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 TGV erstellt worden sind.1bis Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.

Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische PrüfungLiegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder ÄnderungenBei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, und bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst b–e1 Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 5), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt;c. ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV5) vorliegt;d. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; odere. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 32 Abs. 11 Die Zulassungsbehörde kann für neue Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung, einem Datenblatt, einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV6) das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.

Art. 34b Abs. 11 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Abs. 11 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 41 Abs. 55 Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer oder die Umbauerin diese abgeben, wenn ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.

Art. 44 Abs. 22 Bei Fahrzeugen, die mittels EU-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers oder der Umbauerin, die neue EU-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

Art. 101 Abs. 2, 6bis und 72 Betrifft nur den italienischen Text.6bis und 7 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 123a Abs. 11 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV7 bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.

Art. 219 Abs. 3 Bst c3 Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:c. im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

Art. 222e Abs. 11 Betrifft nur den italienischen Text.

II

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

Ziff. 414414 Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfberichten (Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi