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AS 2025 652

Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. November 20181 über das Informationssystem Verkehrszulassung wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
die Artikel 8 Absatz 3 und 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 (DSG)
sowie die Artikel 57r und 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974,

Art. 4 EinleitungssatzDas Subsystem IVZ-Fahrzeuge enthält folgende Daten zu den von schweizerischen Behörden zugelassenen oder für die Zulassung vorgesehenen Fahrzeugen:

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1bis Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten1bis Das ASTRA erfasst im IVZ die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten. Es kann die Übermittlung dieser Daten ans IVZ auslösen.

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 Betrifft nur den italienischen Text.2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.4 Das ASTRA führt ein öffentliches Verzeichnis der im IVZ-Fahrzeuge enthaltenen Sachdaten. Im Verzeichnis können auch Kontaktdaten von Importeuren und Typengenehmigungsinhabern veröffentlicht werden, sofern diese der Veröffentlichung zustimmen.

Art. 19 Abs. 33 Das ASTRA kann die für die Zulassung von Fahrzeugen benötigten Daten bei ausländischen Behörden auch auf elektronischem Weg beziehen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi