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AS 2025 682

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

IngressBetrifft nur den französischen Text.

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zum Bedarf;b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d.3 Das BFE erstellt eine verbindliche Terminplanung für die Mitglieder der Begleitgruppe (Art. 15g Abs. 2 EleG) und die weiteren betroffenen Fachstellen von Bund und Kantonen. Die Terminplanung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (Art. 15f Abs. 3 EleG). 4 Das BFE übermittelt die Unterlagen zum Sachplanverfahren den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Stellen.5 In der Begleitgruppe nehmen folgende Stellen und Organisationen Einsitz:a. das Bundesamt für Raumentwicklung;b. das Bundesamt für Umwelt;c. weitere betroffene Bundesämter;d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Inspektorat;f. die betroffenen Kantone;g. eine Vertretung der gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;h. die Gesuchstellerin.6 Das BFE führt den Begleitgruppenprozess. Den einzelnen Mitgliedern der Begleitgruppe kommt eine beratende Funktion im Rahmen ihres Fachbereichs zu.

Art. 1f Festsetzung des Planungsgebiets1 Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungsgebiets zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.2 Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet. 3 Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20002 (RPV). 4 Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet, so führt es erneut eine Ämterkonsultation durch. 5 Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.6 Es kann in Fällen nach Artikel 1d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung der Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors 1 Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungskorridors zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.2 Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie. 3 Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV3.4 Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und für die anzuwendende Übertragungstechnologie, so führt es eine weitere Ämterkonsultation durch.5 Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;b. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das Inspektorat die folgenden Fristen:

Art. 8a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE die folgenden Fristen:c. sechs Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss des Schriftenwechsels.

Art. 9a Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:a. der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;b. Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; c. die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.3 Das Inspektorat entscheidet im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht. 4 Die Betriebsinhaberin dokumentiert die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten zuhanden des Inspektorats.

Art. 9abis Genehmigungsfreie Änderungen1 Keiner Plangenehmigung bedürfen folgende Änderungen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:a. der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie die Verwendung von Erdseilen zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;b. Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen;c. der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;d. der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart;e. der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs;f. die Umsetzung von Vorkehren zum Vogelschutz nach Artikel 30 der Leitungsverordnung vom 30. März 19944;g. die Erhöhung der Betriebsspannung auf maximal 220 kV sowie das Versetzen oder das Anpassen der Ausleger an bestehenden Masten;h. der Ersatz einzelner Masten ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz durch Masten mit ähnlichen Dimensionen; i. der Ersatz von bestehenden Transformatorenstationen bis zu einer Nennspannung von 36 kV durch Anlagen mit ähnlichen Dimensionen am gleichen Standort innerhalb der Bauzone; j. die Erstellung von genügend angepassten Solaranlagen auf Transformatorenstationen bis zu einer Nennspannung von 36 kV.2 Die Betriebsinhaberin muss dem Inspektorat Änderungen nach Absatz 1 vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich melden. Das Inspektorat teilt ihr innert 20 Tagen nach Eingang der Meldung mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.3 Die Betriebsinhaberin dokumentiert die ausgeführten Änderungen zuhanden des Inspektorats.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi