AS 2025 713
Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. September 20151 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 11b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2025Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Das Naturprodukt «Ethanol» der Gruppe «Sonstige» wird gestrichen.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |