Lexipedia

AS 2025 714

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1, 2 und 2bis1 Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss kontrolliert werden:a. auf Ganzjahresbetrieben: mindestens zweimal innerhalb von acht Jahren;b. auf Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal innerhalb von acht Jahren.2 Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e muss mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden. 2bis Die Kantone können abweichend von den Absätzen 1 und 2 in jedem Jahr bei maximal 10 Prozent der Betriebe auf eine der Grundkontrollen verzichten. Sie stützen sich bei der Auswahl auf eine eigene Risikoeinschätzung.

Art. 5 Abs. 4bis4bis Die Kontrolle nach Absatz 4 muss nicht durchgeführt werden, wenn:a. die Summe der Direktzahlungen bei der neu oder wieder angemeldeten Direktzahlungsart unter 500 Franken liegt; oderb. der Produktionssystembeitrag zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel unterbrochen wurde und der Unterbruch höchstens ein Jahr dauerte.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi