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AS 2025 745

Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30b Absatz 1, 30c Absatz 3, 30d Absätze 4 und 7, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913,

Art. 15 Phosphorreiche Abfälle1 Aus kommunalem Abwasser, Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen sowie der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.3 Die Bestimmungen über die Verwertung phosphorreicher Abfälle gelten auch für importierten Klärschlamm und importiertes Tier- und Knochenmehl.

Art. 15a Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen1 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen sind die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen.2 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalem Abwasser, Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen und der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm müssen zur Deckung des inländischen Bedarfs mindestens 16 Kilogramm Phosphor pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz zurückgewonnen werden. 3 Phosphor aus Tier- und Knochenmehl ist vollständig zurückzugewinnen.

Art. 15b Nachweis der Rückgewinnung von Phosphor1 Wer phosphorreiche Abfälle abgibt, muss der kantonalen Behörde nachweisen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird.2 Wird bei Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammasche nachgewiesen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird, so darf die darüberhinausgehende Menge an Klärschlamm ohne Phosphorrückgewinnung vorrangig stofflich-energetisch und danach rein energetisch verwertet werden. 3 Reichen die inländischen Behandlungskapazitäten zur Rückgewinnung von Phosphor nicht aus, um den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 zu erbringen, so weisen die Abgeber von Abfällen den kantonalen Behörden die fehlende Behandlungskapazität nach. Die Vollzugsbehörde kann in diesen Fällen vorrangig die stofflich-energetische und sekundär die rein energetische Verwertung von Klärschlamm oder von Tier- und Knochenmehl genehmigen.

Art. 15c Berichterstattung und Überprüfung der Phosphorrückgewinnung1 Die kantonale Behörde erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:a. die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der Phosphorrückgewinnung zugeführt wurden;b. die zurückgewonnene Phosphormenge; undc. die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der stofflich-energetischen oder rein energetischen Verwertung zugeführt wurden.2 Das BAFU überprüft unter Einbezug der Kantone und der Branchen alle 8–10 Jahre die Zweckmässigkeit der nach Artikel 15a Absätze 2 und 3 zurückzugewinnenden Menge an Phosphor; es schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.

Art. 49 und 50Aufgehoben

Art. 51 Phosphorreiche Abfälle1 Die kantonale Behörde muss bis zum 1. Januar 2028 die Planung zur Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen in ihrem Klärschlammentsorgungsplan und in ihrer Abfallplanung ergänzen und dem BAFU übermitteln.2 Ab diesem Zeitpunkt müssen die Abgeber von Klärschlamm sowie von Tier- und Knochenmehl der zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis nach Artikel 15b erbringen.

Art. 54a Änderung eines anderen ErlassesDie Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 2 Bst. c2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:c. wie die Rückgewinnung von Phosphor nach den Artikeln 15 und 15a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20155 erfolgt, sofern dies nicht in der Abfallplanung nach Artikel 4 der Abfallverordnung beschrieben ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2025Die kantonale Behörde muss den Klärschlamm-Entsorgungsplan nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c bis zum 1. Januar 2028 ergänzen und dem BAFU übermitteln.

II

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 19 Abs. 3 und 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

Ziff. 2.1 Bst. e2.1 Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält: [tab]…e. Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie Tier- und Knochenmehl, wenn die Vorgaben gemäss den Artikeln 15–15b erfüllt sind.

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