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AS 2025 785

Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Mai 20111 über tierische Nebenprodukte wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22, 42 Absatz 1 Buchstabe c
und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,
die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833
und die Artikel 159a und 160 Absätze 1–3 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19984,

Art. 2 Abs. 2 Bst. g Einleitungssatz und 2bis Bst. c2 Sie gilt nicht für:g. Magen- und Darminhalt sowie Gülle, ausser wenn diese:2bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese:c. für die Verarbeitung zu Dünger oder für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.

Art. 2a Abs. 33 Den Endpunkt nicht erreichen können Folgeprodukte, die als Futtermittel oder Dünger verwendet oder dazu weiterverarbeitet werden. Die Ausnahmen sind in Anhang 1a aufgeführt.

Art. 3 Bst. hbis, i und mbis‒nterDie folgenden Ausdrücke bedeuten: hbis. verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von:1. Blutprodukten,2. Milch und Milchprodukten,3. Kolostrum und Kolostrumprodukten,4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm,5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen,6. Kollagen und Gelatine,7. hydrolysiertem Protein,8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;i. Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der Art Asterias rubens;mbis. kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen;mter. Heimtierfutter: Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere;n. Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln;nbis. Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben;nter. Frass: Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt;

Art. 5 Bst. dTierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind: d. tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20045 (TAMV) verabreicht worden sind;

Art. 6 Bst. c, f und hTierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:c. Magen- und Darminhalt;f. tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20166 (LGV) erlassenen Bestimmungen überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden;h. Gülle und Frass.

Art. 10 Abs. 3 Bst. a, f und fbis3 Keine Meldepflicht besteht für: a. die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden;f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a;fbis. die Verfütterung von Tierkörpern in der eigenen Tierhaltung nach Artikel 33b;

Art. 11 Abs. 11 Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 1 benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 20227 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) ein:

Art. 13a Listen über die Registrierungen und Bewilligungen Das BLV führt Listen der registrierten natürlichen und juristischen Personen sowie der bewilligten Anlagen und Betriebe und veröffentlicht sie.

Art. 14 EinleitungsteilWerden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen oder juristischen Person den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:

Art. 15 Abs. 11 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für bewilligte Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffern 11, 14 und 15 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.

Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden.2 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung:a. der folgenden tierischen Nebenprodukte:1. Häute und Felle,2. Magen- und Darminhalt, Gülle und Frass,3. Speisereste,4. Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d, 5. bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte;b. einer Gesamtmenge von weniger als 1000 kg pro Jahr. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen.4 Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten.

Art. 20 Abs. 1 und 21 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g.2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c TAMV8 verabreicht worden sind oder bei denen eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV9 erlassenen Bestimmungen festgestellt wurde;

Art. 23 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 21 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung: 2. des ausgeschmolzenen Fettes in Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten,3. der Fleisch- und Knochenmehle in Düngern.2 Magen- und Darminhalt sowie Gülle dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.

Art. 25a Kremation von Tieren1 In Tierkrematorien dürfen kremiert werden:a. Heimtiere und Equiden;b. andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn dem Tierkrematorium vorgängig Folgendes durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt schriftlich bestätigt wird:1. die Todesursache,2. dass keine Anzeichen einer Tierseuche bestehen.2 Nicht kremiert werden dürfen Tiere, die Anzeichen einer Tierseuche aufweisen oder Sperrmassnahmen nach den Artikeln 66–71 TSV10 unterstehen.3 Die Tierkrematorien müssen über die Herkunft, Art und Anzahl der kremierten Tiere Buch führen.

Gliederungstitel vor Art. 27 4.Kapitel:
Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen 1.Abschnitt: Verfütterungsverbote

Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Bst. e und 4Aufgehoben3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:e. Grünfutter von Flächen, auf die Dünger ausgebracht wurde, der andere tierische Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen.4 Das EDI kann nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung für den Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.

Gliederungstitel vor Art. 28 1a. Abschnitt:
Allgemeine Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Nutztiere

Art. 281 An alle Nutztiere verfüttert werden dürfen:a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;b. Eier und Eierzeugnisse;c. Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern;d. hydrolisiertes Protein von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;e. ausgeschmolzene Fette.2 Nur an Nichtwiederkäuer verfüttert werden dürfen Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern.3 Die tierischen Nebenprodukte nach den Absätzen 1 und 2 müssen:a. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 bestehen oder hergestellt werden, die im Rahmen der Primärproduktion oder der Gewinnung oder Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln anfallen;b. die jeweils anwendbaren Kriterien nach Anhang 5 Ziffern 30–38 erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 28a1b. Abschnitt: Ausnahmen für Verfütterungsversuche

Art. 28aDas BLV kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 27 für befristete Verfütterungsversuche bewilligen, wenn die Anforderungen nach dieser Verordnung so weit wie möglich erfüllt sind und der Versuch mit den anwendbaren internationalen Normen und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.

Gliederungstitel vor Art. 292.Abschnitt:
Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Nutztiere bei kanalisierter Verwertung

Art. 29 Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an nicht abgesetzte WiederkäuerBei kanalisierter Verwertung darf Fischmehl als Bestandteil der folgenden Futtermittel verwendet werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, wenn:1. das Fischmehl nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird, und2. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird;b. von pulverförmigem Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer, wenn:1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind, und2. das Milchaustauschfuttermittel in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert wird.

Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern an Nichtwiederkäuer Bei kanalisierter Verwertung dürfen Blutprodukte von Nichtwiederkäuern als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:a. das Blut von Tieren stammt, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind;b. das Blutprodukt nach Anhang 5 Ziffer 30a hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; undc. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 30a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel und an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Schweinen als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Schweinen der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; undc. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 30b Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine und an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Geflügel als Bestandteil von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Geflügel der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; undc. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 31 Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf gemischtes verarbeitetes Protein von mehreren Nichtwiederkäuerarten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 30a und 30b sinngemäss erfüllt sind.

Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben1 Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Nutzinsekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Nutzinsekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht;b. die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen: 1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens),2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor),3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus),5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus),6. Steppengrille (Gryllus assimilis),7. Stubenfliege (Musca domestica),8. Seidenspinner (Bombyx mori);c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden;d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; unde. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 28;b. Fischmehl;c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.

Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an NichtwiederkäuerBei kanalisierter Verwertung dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:a. das Rohmaterial aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f besteht;b. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 hergestellt wurden;c. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; undd. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Gliederungstitel vor Art. 32a2a. Abschnitt: Technische Anforderungen bei kanalisierter Verwertung

Art. 32a Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette1 Das EDI regelt die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette bei kanalisierter Verwertung. 2 Es achtet dabei darauf, dass auf folgenden Stufen der kanalisierten Verwertung Kreuzkontaminationen verhindert werden:a. Gewinnung von tierischen Nebenprodukten;b. Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten;c. Herstellung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten; d. Transport und Lagerung der Produkte nach den Buchstaben a–c;e. Verwendung und Lagerung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion.

Art. 32b Transport und Lagerung1 Wer bei kanalisierter Verwertung alternierend unterschiedliche tierische Nebenprodukte oder Futtermittel in loser Form transportiert und lagert, die nicht an die jeweils andere Tierart verfüttert werden dürfen, muss die Fahrzeuge und Einrichtungen nach einem dokumentierten Verfahren reinigen, welches Kreuzkontaminationen verhindert.2 Das Konzept zur Reinigung muss der folgenden Behörde im Voraus zur Genehmigung unterbreitet werden:a. für den Transport bis zu den Futtermittelbetrieben und die Lagerung vor den Futtermittelbetrieben: der zuständigen kantonalen Behörde;b. für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben: der amtlichen Futtermittelkontrolle.3 Über die durchgeführten Reinigungen sind Aufzeichnungen zu führen. Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Gliederungstitel vor Art. 32c2b. Abschnitt:
Administrative Anforderungen bei kanalisierter Verwertung

Art. 32c Meldepflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 und 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden.2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, müssen dies der amtlichen Futtermittelkontrolle im Voraus melden.3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 25 und 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so muss die Meldung an die amtliche Futtermittelkontrolle erfolgen.4 Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:a. die Bezeichnung des Betriebs;b. die Art der kanalisierten Verwertung;c. gegebenenfalls Angaben über bestehende Registrierungen oder Bewilligungen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Futtermittelgesetzgebung.

Art. 32d Registrierung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetrieben 1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert.2 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 25, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so werden die Betriebe von der amtlichen Futtermittelkontrolle registriert.

Art. 32e Bewilligungspflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so benötigen die Betriebe eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.4 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung, einschliesslich der Anforderungen an den Transport und die Lagerung, erfüllt sind. Vor der Erteilung führt sie eine Inspektion an Ort und Stelle durch.

Art. 32f Befristung und Erneuerung der Bewilligung1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. 2 Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 32g Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLVDie zuständige kantonale Behörde gibt für jeden von ihr registrierten oder bewilligten Betrieb die Daten für die kanalisierte Verwertung in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V11 ein.

Art. 32h Listen der registrierten und der bewilligten Betriebe1 Das BLV führt Listen der von den zuständigen kantonalen Behörden registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.2 Die amtliche Futtermittelkontrolle führt Listen der von ihr registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.

Art. 32i Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten Verwertung Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die zuständige Behörde die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die kanalisierte Verwertung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie berücksichtigt dabei namentlich:a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.

Art. 32j Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen1 Registrierte Betriebe müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung für die kanalisierte Verwertung eingehalten werden. Für bewilligte Betriebe muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.2 Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.3 Das EDI legt fest, welche bewilligten Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 3 das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen überprüfen lassen müssen.4 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so hat der Betrieb unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.

Art. 33 Abs. 66 Das EDI kann Anforderungen für die getrennte Herstellung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie die getrennte Lagerung und den Transport nach Absatz 5 festlegen.

Art. 33aBisheriger Art. 34

Art. 33a Abs. 1 Einleitungssatz und 31 Zur Fütterung von vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:3 Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 201612 über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 33 begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.

Art. 33b Verfütterung von Tierkörpern von kleinen Futtertieren und von Zootieren an Fleischfresser in der eigenen TierhaltungHalterinnen und Halter von Fleischfressern wie Reptilien, Amphibien oder Vögeln oder anderen Fleischfressern mit besonderen Ernährungsbedürfnissen dürfen Tierkörper und Teile von kleinen Nagetieren, Hasenartigen, Geflügel, Fischen und Insekten sowie von Zootieren an die eigenen Fleischfresser verfüttern, sofern diese Tierkörper und Teile keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 343a. Abschnitt: Diagnostik

Art. 341 Für die Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, und für die Untersuchung auf Glycerintriheptanoat ist das Labor von Agroscope als nationales Referenzlabor zuständig.2 Das EDI legt die Probenahmeverfahren und Analysemethoden fest. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Untersuchungsmethoden.

Gliederungstitel vor Art. 34a4.Abschnitt:
Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen

Art. 34b Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein müssen mit einem Bestandteil gemischt werden, der:a. aus Kalk, Gülle, Kompost oder Fermentationsrückständen aus Biogasanlagen oder aus anderen Stoffen besteht, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden, beispielsweise mineralischen Düngemitteln;b. keine Gefährdung für Böden und Gewässer darstellt; undc. die Mischung für Tiere ungeniessbar macht und eine Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausschliesst.2 Das BLV kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt weitere Bestandteile für die Mischung zulassen, wenn sie in der Wirkung den Bestandteilen nach Absatz 1 entsprechen.3 Nicht mit einem Bestandteil nach Absatz 1 oder 2 gemischt werden müssen Dünger in folgenden Verpackungen: a. Dünger in endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher;b. Dünger in vorverpackten Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1000 kg, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind.

Art. 34c Verwendung von Dünger1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein sind so zu verwenden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.2 Das EDI kann für die Verwendung von Dünger Einschränkungen und Massnahmen festlegen, um die Einnahme durch Tiere zu verhindern.

Art. 36 Abs. 22 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V13.

Art. 39 Abs. 33 Für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2 ist keine Übernahmegarantie erforderlich.

Art. 45 Vollzug1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.2 Die amtliche Futtermittelkontrolle vollzieht diese Verordnung in Bezug auf:a. das Reinigungskonzept für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben nach Artikel 32b Absatz 2 Buchstabe b;b. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32c Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Meldung erstatten müssen;c. die Futtermittelbetriebe, die nach Artikel 32d Absatz 2 zweiter Satz registriert werden müssen;d. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32e Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Bewilligung benötigen.

Art. 46 Amtliche Kontrollen1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die bewilligten und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.2 Die zuständige kantonale Behörde und die amtliche Futtermittelkontrolle kontrollieren die Betriebe, die nach Artikel 32d oder 32e für die kanalisierte Verwertung registriert sind oder eine Bewilligung dafür erhalten haben, mindestens einmal jährlich.3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201114 (FMV).

Art. 48a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025Registrierte und bewilligte Anlagen und Betriebe nach den Artikeln 10 und 11, die von der kanalisierten Verwertung Gebrauch machen, müssen die Registrierung oder Bewilligung nach den Artikeln 32d und 32e spätestens am 1. Januar 2027 vorweisen können.

II

1 Die Anhänge 1a und 1b erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 2–5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Düngerverordnung vom 1. November 202315 wird wie folgt geändert:

Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 201116 über tierische Nebenprodukte einhalten.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2a Abs. 2 und 3)

Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben

  1. Biodiesel einschliesslich Rückständen aus dem Destillationsprozess, Biogas und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;

  2. Häute und Felle von Klauentieren, die:

    • a. für die Herstellung von Lebensmitteln tauglich sind, aber für andere Zwecke verwendet werden,

    • b. vollständig gegerbt wurden,

    • c. chromgegerbt wurden (Wet Blues),

    • d. gepickelt wurden, oder

    • e. mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12–13 gekalkt und gesalzen wurden (Kalkhäute);

  3. Jagdtrophäen und andere Tierpräparate:

    • a. von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,

    • b. von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;

  4. Wolle, die industriell gewaschen wurde;

  5. Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens 30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden.

  6. Folgende als Futtermittel oder Dünger verwendete oder dazu weiterverarbeitete Folgeprodukte:

    • a. Endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauspielzeug in gebrauchsfertigen und nach Artikel 15 FMV17 gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen,

    • b. Verkaufsfertiges Kultursubstrat, das nicht aus Drittländern eingeführt wurde, mit einem Gehalt von weniger als:

      1. 5 Volumenprozent Folgeprodukte aus Material der Kategorien 2 oder 3 oder

      2. 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle,

    • c. Dünger nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/160518.

(Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 32c Abs. 1–3, 32d, 32e Abs. 1–3 und 32j Abs. 3)

Bewilligungspflichtige und registrierungspflichtige Anlagen und Betriebe

1 Anlagen und Betriebe, die für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten eine Bewilligung benötigen

  1. Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;

  2. Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;

  3. Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewinnen oder solche Brennstoffe verwenden;

  4. Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;

  5. Biogas- und Kompostierungsanlagen;

  6. Betriebe, die Dünger herstellen;

  7. Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;

  8. Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgeprodukten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn die Folgeprodukte:

    • a. durch Verbrennung entsorgt werden,

    • b. als Futtermittel verwendet werden und der Betrieb nicht nach den Artikeln 46–54 FMV19 registriert oder zugelassen ist,

    • c. zur Herstellung von Dünger bestimmt sind;

  9. Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterverarbeiten, insbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen.

2 Betriebe, die für die kanalisierte Verwertung registriert werden müssen

  1. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwiederkäuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben weder Wiederkäuer geschlachtet noch Produkte von Wiederkäuern verarbeitet werden;

  2. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben keine Wiederkäuer und kein Geflügel geschlachtet und ausschliesslich Produkte von Schweinen verarbeitet werden;

  3. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Geflügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben keine Wiederkäuer und Schweine geschlachtet und ausschliesslich Produkte von Geflügel verarbeitet werden;

  4. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben ausschliesslich Nichtwiederkäuer geschlachtet und Produkte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden;

  5. Futtermittelbetriebe, die Mischfuttermittel mit Fischmehl, Blutprodukten von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Schweinen, verarbeitetem Protein von Geflügel, gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Nutzinsekten oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, wenn:

    • a. sie nur die folgenden Tierarten halten, für die das Futtermittel bestimmt ist:

      1. Nichtwiederkäuer, wenn sie Mischfuttermittel mit Fischmehl, mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat oder mit Blutprodukten von Nichtwiederkäuern herstellen

      2. Geflügel oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Schweinen herstellen

      3. Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Geflügel herstellen

      4. Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, ausgenommen Fischmehl, herstellen

      5. Geflügel, Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten herstellen, und

    • b. die folgenden von ihnen hergestellten Mischfuttermittel den nachstehenden Anteil enthalten:

      1. Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein, Fischmehl oder Blutprodukten von Nichtwiederkäuern: weniger als 50 Prozent Rohprotein

      2. Mischfuttermittel mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft: weniger als 10 Prozent Gesamtphosphor.

3 Betriebe, die für die kanalisierte Verwertung eine Bewilligung benötigen

  1. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwiederkäuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;

  2. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer und Geflügel in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern oder Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;

  3. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Geflügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer oder Schweine in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern oder Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;

  4. Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;

  5. Futtermittelbetriebe, die Fischmehl, Blutprodukte von Nichtwiederkäuern, verarbeitetes Protein von Schweinen, verarbeitetes Protein von Geflügel, gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetes Protein von Nutzinsekten sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln verwenden;

  6. Futtermittelbetriebe, die Mischfuttermittel mit Fischmehl, Blutprodukten von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Schweinen, verarbeitetem Protein von Geflügel, gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Nutzinsekten oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen und die Anforderungen nach Ziffer 25 nicht erfüllen;

  7. Lagerbetriebe, ausgenommen Betriebe der Primärproduktion, in denen Futtermittel für Wiederkäuer und folgende Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden:

    • a. loses Fischmehl,

    • b. lose Blutprodukte von Nichtwiederkäuern,

    • c. loses verarbeitetes Protein von Schweinen

    • d. loses verarbeitetes Protein von Geflügel,

    • e. loses gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern,

    • f. loses verarbeitetes Protein von Nutzinsekten,

    • g. loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft,

    • h. lose Mischfuttermittel, welche die in den Buchstaben a–g aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

(Art. 15 Abs. 1)

Grundsätze der Selbstkontrolle

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 15 Abs. 1 und 32j Abs. 1)

(Art. 16 Abs. 4 und 5)

Anforderungen an Anlagen

Ziff. 237237 Die Anforderungen nach den Ziffern 231–236 sind nicht anwendbar, wenn:a. die Biogas- oder Kompostierungsanlage Speisereste aus Privathaushalten verwendet, die im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt wurden; und b. sich auf dem Areal der Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Tierhaltung befindet.

(Art. 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 und 6)

Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 6 sowie 33a Abs. 3)

Ziff. 11 Bst. e11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgenden Farben und Bezeichnungen zu verwenden:e. die Bezeichnung «Organischer Dünger/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung» bei Dünger, ausgenommen Dünger:1. in endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher,2. der keine anderen tierischen Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28.

Ziff. 33 Einleitungssatz33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 33a Absatz 3 müssen folgende Angaben enthalten:

(Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. a und d, 29 Bst. a, 30 Bst. d, 31 Bst. b, 31a Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und d sowie Abs. 4, 34a und 35 Bst. a)

Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Abs. 3 Bst. b, 29 Bst. a Ziff. 1, 30 Bst. b, 30a Bst. b, 30b Bst. b, 31a Abs. 1 Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und c sowie Abs. 4, 34a und 35 Bst. a)

Ziff. 301 Bst. a Fussnote301 Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, das zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird, muss nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon darf eine der folgenden Methoden verwendet werden:a. Schweineblut oder Bestandteile von Schweineblut dürfen für die Herstellung von Blutmehl mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/201120 behandelt werden. Bei der Anwendung der Methode 7 muss die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C durchgeführt werden.

Ziff. 31b31b Verwendung von Eiern und EierzeugnissenEntsprechen die Eier und Eierzeugnisse nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so müssen sie wie folgt verarbeitet werden:a. mit einer der Verarbeitungsmethoden 1–5 oder der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU 142/2011; oderb. mit einer anderen Methode, die gewährleistet, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte nach Ziffer 38 entsprechen.

Gliederungstitel von Ziff. 3737 Herstellung von Heimtierfutter

Ziff. 372372 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss:a. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 C unterzogen werden; oderb. einer Behandlung wie Trocknung oder Fermentierung unterzogen werden, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt.

Ziff. 381 Einleitungssatz381 Von Heimtierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zur Herstellung von Futtermitteln, ausgenommen ausgeschmolzene Fette nach Ziffer 31, müssen Zufallsstichproben entnommen werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:

Ziff. 394–396394 Abweichend von Ziffer 393 können Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen sowie Speisereste, Häute, Felle, Pelze, Borsten, Federn und Haare vor der Weiterverarbeitung mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden. Im Falle von Hufen und Hörnern beträgt die Kerntemperatur 80 °C.395 Gülle gilt als verarbeitet, wenn sie mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen worden ist.396 Abweichend von Ziffer 391 kann Frass mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen werden. Falls im Rahmen des Selbstkontrollkonzeptes nach Artikel 15 Absatz 1 sporenbildende Bakterien oder die Toxinbildung als relevante Gefahr ermittelt werden, ist ausserdem eine Behandlung im Hinblick auf deren Verringerung erforderlich.