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AS 2025 858

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 3 Bst. c und 53 Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:c. vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;5 Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die sich am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, sechs Rotaugennetze mit 38–44 mm Maschenweite multimonofil während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See und auf der Halde setzen (Weihnachtsfischerei). Es gelten die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstabe c. Die während der Weihnachtsfischerei gefangenen laichbereiten Seeforellen sind an die jeweiligen Brutanstalten abzuliefern.

Art. 15 Abs. 33 Sie dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht grösser ist als 3 m.

Art. 27 Abs. 1 Bst. c1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse: Fischart Schonzeit Fangmindestmass c. Forellen 1. November–10. Januar 60 cm

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

9. Dezember 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti