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AS 2026 141

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP). Berichtigung

Präambel

Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte

(VSpoFöP)

Änderung vom 29. Oktober 2025 (AS 2025 674; SR 415.011)

Anhang 2 Bst. B Ziff. 1statt:1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 1 und 2 darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.muss es heissen:1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 1 und 2 darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 24 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 7. April 2026 Bundeskanzlei